Betreff
Teileinbeziehung eines Bahnhofstraßenabschnittes und Widmung des Rathausplatzes
Vorlage
054/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

1. Der Bahnhofstraßenabschnitt vor der Villa (Rathausplatz 5) ist auf die Benutzungsarten

Fußgänger- und Fahrradverkehr zu beschränken (Teileinziehung).

2. Der gemäß TOP 1 einzuziehende Teil der Bahnhofstraße wird in Rathausplatz umbenannt.

3. Der Rathausplatz ist als öffentliche Anlage, beschränkt auf Fußgänger- und Fahrrad-

verkehr, zu widmen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

zu 1. Der Rat der Stadt Kamen (s. BV-61-0204-91) hatte am 23.05.1991 beschlossen, den Bahnhofstraßenabschnitt vor der Villa (damals Bahnhofstraße 29, heute Rathausplatz 5) in die Rathausvorplatzgestaltung mit einzubeziehen. Nach der Umstufung des Bahnhofstraßen­abschnitts vor der Villa von einer Kreisstraße (K 40) zur Gemeindestraße in der Baulast der Stadt Kamen am 24.02.1993 (Amtsblatt des Kreises Unna Nr. 9) konnte der Umbau wie geplant umgesetzt werden. Die Bahnhofstraße wurde in dem Teilstück vor der Villa zum Platz umgebaut.

 

Straßenverkehrsrechtlich wurde der Verkehr durch die bauliche Umgestaltung auf Fuß­gänger- und Fahrradverkehr beschränkt. Die Beschränkung auf diese beiden Verkehrsarten soll mit einer Teileinziehung straßenrechtlich nachvollzogen werden. Weil bei der Neuord­nung innerstädtischer Verkehrsverhältnisse die Anlieger in ihren Rechten betroffen sein können, ist darauf hinzuwirken, dass der Widmungsinhalt einer Verkehrsfläche mit der straßenverkehrsrechtlichen Situation in Einklang steht.

 

Die Anhörung zur geplanten Teileinziehung ist im Amtsblatt der Stadt Kamen Nr. 03/2022 vom 09.02.2022 veröffentlicht worden.

 

zu 2. Der eingezogene Teil der Bahnhofstraße soll in Rathausplatz umbenannt werden.

 

zu 3. Mit der Beschränkung des Verkehrs auf Fußgänger- und Fahrradverkehr für das Teilstück der alten Bahnhofstraße vor der Villa ist der Weg frei, den Rathausplatz als öffentliche Straße gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 StrWG NW zu widmen. Öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Absatz 1 StrWG NW sind diejenigen Straße, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

 

Die Widmung soll gemäß § 6 Absatz 3 StrWG NW auf die Benutzungsarten Fußgänger- und Fahrradverkehr beschränkt werden. Der Rathausplatz soll daher in die Untergruppe Fuß­gängergeschäftsstraße eingeordnet werden. Fußgängergeschäftsstraßen sind gemäß § 4 Absatz 6 Nr. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßen­bauliche Maßnahmen der Stadt Kamen Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr gewidmet sind, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist.

 


Anlagen:

 

1.    Teileinziehungsverfügung

2.    Widmungsverfügung