Eingabe und Beschwerde des sachverständigen Bürgers für die Denkmalpflege
Als
sachverständiger Bürger im Planungs- Stadtentwicklungsausschuss, der
gleichzeitig Denkmalausschuss ist, hat Herr Karl-Heinz Stoltefuß in der
Vergangenheit mehrfach in öffentlicher Sitzung den Erlass einer
Denkmalbereichssatzung für den Bereich der historischen Altstadt von Kamen
angemahnt, einen entsprechenden Antrag gestellt und den Erlass einer solchen
Satzung als rechtlich zwingend eingefordert. Gleichzeitig hat er der Stadt
Kamen in diesem Zusammenhang rechtswidriges Verhalten vorgeworfen, sofern eine
solche Satzung nicht erlassen würde, weil seiner Auffassung nach eine
Verpflichtung für den Erlass einer entsprechenden Denkmalbereichssatzung
bestehe.
Weiterhin
hat Herr Stoltefuß der Verwaltung vorgeworfen, sie habe mehrfach in
verschiedenen denkmalrechtlichen Vorgängen die Anforderungen des § 9
Denkmalschutzgesetz NRW (§ 9 DSchG NRW „Erlaubnispflichtige Maßnahmen“) nicht
beachtet und sich insofern nicht rechtskonform verhalten. Die Verwaltung
hingegen hat in allen Fällen ausführlich dargelegt, dass sie die entsprechenden
Regelungen des DSchG NRW beachtet und rechtskonform gehandelt hat. Dies wurde
auch in den Sitzungen des Denkmalausschusses kommuniziert.
Nachfolgend
hat Herr Stoltefuß seine Rechtsauffassungen dennoch weiterhin vertreten und
hinsichtlich der Anwendung des § 9 DSchG NRW Beschwerde bei der Oberen
Denkmalbehörde (Landrat des Kreises Unna) eingelegt. Bezüglich des Erlasses
einer Denkmalbereichssatzung hat er zudem eine Eingabe bei der Oberen
Denkmalbehörde gemacht. In beiden Fällen ist die Obere Denkmalbehörde nach
Prüfung der Beschwerde und der Eingabe sowie der Aktenlage zu dem Ergebnis
gekommen, dass keine Versäumnisse festzustellen waren sind. Der Landrat des Kreises
Unna hat als Obere Denkmalbehörde u.a. festgestellt:
„(…) Im Hinblick der ausführlichen und nachvollziehbaren
Erläuterungen der Unteren Denkmalbehörde (Anmerkung der Verwaltung: UDB ) der
Stadt Kamen zu den von Ihnen angesprochenen Vorgängen bleibt von meiner Seite
als Aufsichtsbehörde festzustellen, dass die UDB der Stadt nicht wie von
Ihnen vermutet, entgegen der rechtlichen Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes NRW
handelte, sondern wie eingangs schon erwähnt, die Fachbehörde LWL-Denkmalpflege
in die Prozesse im erforderlichen Rahmen stets eingebunden hat bzw. mit dieser
im ständigen Austausch stand und immer noch steht. (…)“
Diese
Feststellung des Kreises Unna hat Herr Stoltefuß nicht akzeptiert und hat
anschließend als nächste Behördeninstanz die Oberste Denkmalbehörde, das
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW
(MHKBG NW) angerufen und seine Beschwerde und seine Eingabe aufrecht
erhalten. Das MHKBG NW hat nach eingehender Prüfung ebenfalls festgestellt und
Anfang April 2022 mitgeteilt, dass in der Vorgehensweise und der Arbeit der
Stadt Kamen als Untere Denkmalbehörde keinerlei Versäumnisse festgestellt
werden konnten. Dies gilt einerseits für die Frage nach dem Erlass einer
Denkmalbereichssatzung, andererseits auch für die Anwendung des § 9 DSchG NRW.
Das
MHKBG NW kommt zusammenfassend in einer Antwort zur Eingabe und Beschwerde u.a.
zu folgendem Ergebnis:
„(…) Soweit
sich Ihre Eingabe darauf bezieht, dass die Untere Denkmalbehörde der Stadt
Kamen zu verschiedenen von Ihnen beschriebenen Vorgängen die Anforderungen des
§ 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) nicht beachtet habe,
verweise ich auf das Ihnen vorliegende Antwortschreiben der Oberen
Denkmalbehörde des Kreises Unna vom 13. Dezember 2021 zu dem dort von Ihnen im
gleichen Kontext angestrengten Beschwerdeverfahren (Anmerkung der Verwaltung:
s. Zitat oben). Das vorgenannte Antwortschreiben beschreibt umfassend die Sach-
und Rechtslage bei der Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse zu den dort
benannten Einzelfällen. Aus Sicht des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau
und Gleichstellung als Oberster Denkmalbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen
sei hiermit bestätigt, dass die in eigener Zuständigkeit getroffenen
Erlaubnisentscheidungen der Stadt Kamen auf Basis eines kontinuierlichen
fachlichen Dialogs mit der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in
Westfalen erzielt wurden. Soweit Sie mit Ihrer Eingabe den Erlass einer Denkmalbereichssatzung
für den inneren Stadtkern der Stadt Kamen einfordern, darf ich Ihnen mitteilen,
dass nach geltender Rechtslage die Vorschrift des § 5 DSchG
(„Unterschutzstellung von Denkmalbereichen ) keine persönliche Anspruchsgrundlage
vermittelt. (…) Nach allem ist von hier kein Versäumnis der Denkmalbehörden
festzustellen. In Anbetracht der vorstehend beschriebenen Ausgangslage besteht
von hier keine Möglichkeit und auch keine Veranlassung eines behördlichen
Einschreitens gegenüber einer der vorstehenden Denkmalbehörden. (…)“
Der Landrat als Obere
Denkmalbehörde hat beide Verfahren Mitte April 2022 für abgeschlossen erklärt,
nachdem das zuständige Ministerium sein Prüfungsergebnis mitgeteilt hatte.
Die Prüfungsergebnisse der Oberen Denkmalbehörde (Kreis Unna)
und der Obersten Denkmalbehörde (MHKBG NW) bestätigen das rechtskonforme
Verhalten der Stadt Kamen als Untere Denkmalbehörde.