Betreff
Denkmalangelegenheiten
Eingabe und Beschwerde des sachverständigen Bürgers für die Denkmalpflege
Vorlage
052/2022
Art
Mitteilungsvorlage

Als sachverständiger Bürger im Planungs- Stadtentwicklungsausschuss, der gleichzeitig Denkmalausschuss ist, hat Herr Karl-Heinz Stoltefuß in der Vergangenheit mehrfach in öffentlicher Sitzung den Erlass einer Denkmalbereichssatzung für den Bereich der historischen Altstadt von Kamen angemahnt, einen entsprechenden Antrag gestellt und den Erlass einer solchen Satzung als rechtlich zwingend eingefordert. Gleichzeitig hat er der Stadt Kamen in diesem Zusammenhang rechtswidriges Verhalten vorgeworfen, sofern eine solche Satzung nicht erlassen würde, weil seiner Auffassung nach eine Verpflichtung für den Erlass einer entspre­chenden Denkmalbereichssatzung bestehe.

 

Weiterhin hat Herr Stoltefuß der Verwaltung vorgeworfen, sie habe mehrfach in verschiedenen denkmalrechtlichen Vorgängen die Anforderungen des § 9 Denkmalschutzgesetz NRW (§ 9 DSchG NRW „Erlaubnispflichtige Maßnahmen“) nicht beachtet und sich insofern nicht rechts­konform verhalten. Die Verwaltung hingegen hat in allen Fällen ausführlich dargelegt, dass sie die entsprechenden Regelungen des DSchG NRW beachtet und rechtskonform gehandelt hat. Dies wurde auch in den Sitzungen des Denkmalausschusses kommuniziert.

 

Nachfolgend hat Herr Stoltefuß seine Rechtsauffassungen dennoch weiterhin vertreten und hinsichtlich der Anwendung des § 9 DSchG NRW Beschwerde bei der Oberen Denkmalbe­hörde (Landrat des Kreises Unna) eingelegt. Bezüglich des Erlasses einer Denkmalbereichs­satzung hat er zudem eine Eingabe bei der Oberen Denkmalbehörde gemacht. In beiden Fällen ist die Obere Denkmalbehörde nach Prüfung der Beschwerde und der Eingabe sowie der Aktenlage zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Versäumnisse festzustellen waren sind. Der Landrat des Kreises Unna hat als Obere Denkmalbehörde u.a. festgestellt:

 

„(…) Im Hinblick der ausführlichen und nachvollziehbaren Erläuterungen der Unteren Denkmalbehörde (Anmerkung der Verwaltung: UDB ) der Stadt Kamen zu den von Ihnen angesprochenen Vorgängen bleibt von meiner Seite als Aufsichtsbehörde festzustellen, dass die UDB  der Stadt nicht wie von Ihnen vermutet, entgegen der rechtlichen Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes NRW handelte, sondern wie eingangs schon erwähnt, die Fachbehörde LWL-Denkmalpflege in die Prozesse im erforderlichen Rahmen stets eingebunden hat bzw. mit dieser im ständigen Austausch stand und immer noch steht. (…)“

 

Diese Feststellung des Kreises Unna hat Herr Stoltefuß nicht akzeptiert und hat anschließend als nächste Behördeninstanz die Oberste Denkmalbehörde, das Ministerium für Heimat, Kom­munales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW (MHKBG NW) angerufen und seine Be­schwer­de und seine Eingabe aufrecht erhalten. Das MHKBG NW hat nach eingehender Prüfung ebenfalls festgestellt und Anfang April 2022 mitgeteilt, dass in der Vorgehensweise und der Arbeit der Stadt Kamen als Untere Denkmalbehörde keinerlei Versäumnisse festgestellt werden konnten. Dies gilt einerseits für die Frage nach dem Erlass einer Denkmalbereichssatzung, andererseits auch für die Anwendung des § 9 DSchG NRW.  

 

Das MHKBG NW kommt zusammenfassend in einer Antwort zur Eingabe und Beschwerde u.a. zu folgendem Ergebnis:

 

„(…) Soweit sich Ihre Eingabe darauf bezieht, dass die Untere Denkmalbehörde der Stadt Kamen zu verschiedenen von Ihnen beschriebenen Vorgängen die Anforderungen des § 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) nicht beachtet habe, verweise ich auf das Ihnen vorliegende Antwortschreiben der Oberen Denkmalbehörde des Kreises Unna vom 13. Dezember 2021 zu dem dort von Ihnen im gleichen Kontext angestrengten Beschwerdeverfahren (Anmerkung der Verwaltung: s. Zitat oben). Das vorgenannte Antwortschreiben beschreibt umfassend die Sach- und Rechtslage bei der Erteilung denkmalrechtlicher Erlaub­nisse zu den dort benannten Einzelfällen. Aus Sicht des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung als Oberster Denkmalbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen sei hiermit bestätigt, dass die in eigener Zuständigkeit getrof­fe­nen Erlaubnisentscheidungen der Stadt Kamen auf Basis eines kontinuier­lichen fachlichen Dialogs mit der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen erzielt wurden. Soweit Sie mit Ihrer Eingabe den Erlass einer Denkmal­be­reichs­satzung für den inneren Stadtkern der Stadt Kamen einfordern, darf ich Ihnen mitteilen, dass nach geltender Rechtslage die Vorschrift des § 5 DSchG („Unterschutzstellung von Denkmalbereichen ) keine persönliche Anspruchsgrund­lage vermittelt. (…) Nach allem ist von hier kein Versäumnis der Denkmalbehörden festzustellen. In Anbetracht der vorstehend beschriebenen Ausgangslage besteht von hier keine Möglichkeit und auch keine Veranlassung eines behördlichen Einschreitens gegenüber einer der vorstehenden Denkmalbehörden. (…)“

 

Der Landrat als Obere Denkmalbehörde hat beide Verfahren Mitte April 2022 für abgeschlossen erklärt, nachdem das zuständige Ministerium sein Prüfungsergebnis mitgeteilt hatte.

Die Prüfungsergebnisse der Oberen Denkmalbehörde (Kreis Unna) und der Obersten Denkmalbehörde (MHKBG NW) bestätigen das rechtskonforme Verhalten der Stadt Kamen als Untere Denkmalbehörde.