Beschlussvorschlag:
Nach § 6a der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW beträgt die Zahl der
maximal zu bildenden Eingangsklassen im Stadtgebiet (Kommunale
Klassenrichtzahl) 17.
Der Schulausschuss
beschließt für das Schuljahr 2022/23 die Bildung von 16 Eingangsklassen. Eine
Eingangsklasse wird optional im Bedarfsfall zusätzlich gebildet.
Auf die
Schulstandorte bezogen wird die Klassenbildung wie folgt festgelegt:
Grundschule |
Eingangs- klassen |
Diesterwegschule |
3 |
Friedrich-Ebert-Schule |
3 |
Südschule,
Stammschule |
2 |
Südschule,
Teilstandort |
1 |
Eichendorffschule |
2 |
Jahnschule |
2 |
Astrid-Lindgren-Schule |
3 |
Gesamt |
16 |
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit Inkrafttreten
des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes soll ein hochwertiges und wohnortnahes
Grundschulangebot bei gleichzeitiger Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes,
Sicherung der Finanzierbarkeit und Herstellung langfristiger Planungssicherheit
für die Kommunen sichergestellt werden.
Nach § 46 Abs. 3
Schulgesetz NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die
zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93
Absatz 2 Nr. 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen
und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen
aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen
begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb der
Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche
Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den
Klassengrößen bleiben unberührt.
Die Zahl der sich in
einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt ergebenden
Eingangsklassen darf eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) nicht überschreiten.
Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger
spätestens bis zum 15.01. eines Jahres, um Planungssicherheit für alle
Beteiligten zu gewährleisten.
Dabei kann die Zahl
der in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt
gebildeten Eingangsklassen die Kommunale Klassenrichtzahl unterschreiten.
Die Kommunale
Klassenrichtzahl wird aus den tatsächlichen Anmeldezahlen gebildet.
Bis zum 15. Januar
2022 wurden insgesamt 400 SchülerInnen für das Schuljahr 2022/23 an den
Grundschulen angemeldet.
Diese Schülerzahl
dividiert durch 23 ergibt einen Quotienten von 17,39 und somit die Kommunale
Klassenrichtzahl von 17.
Verteilt auf das
Stadtgebiet Kamen stellt sich die Klassenbildung entsprechend der Anmeldungen
wie folgt dar:
Grundschule |
Anmeldungen |
Anzahl der Klassen/ Klassenbildungswerte |
Diesterwegschule* |
84 |
4 |
Friedrich-Ebert-Schule |
72 |
3 |
Südschule, Stammschule |
45 |
2 |
Südschule, Teilstandort |
26 |
1 |
Eichendorffschule |
56 |
2 |
Jahnschule |
44 |
2 |
Astrid-Lindgren-Schule |
73 |
3 |
Gesamt |
400 |
17 |
*siehe weitere
Begründung
§ 6a Abs. 1 Satz 1-3
der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz legt die
Klassenbildung in den Grundschulen wie folgt fest:
„Die Anzahl der zu
bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen
und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:
- bis zu 29 eine
Klasse;
- 30 bis 56 zwei
Klassen;
- 57 bis 81 drei
Klassen;
- 82 bis 104 vier
Klassen;
- 105 bis 125 fünf
Klassen;
- 126 bis 150 sechs
Klassen.
Bei jeweils bis zu
weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu
bilden. Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29.“
Auf der Grundlage
der Schulentwicklungsplanung 2011-2016 hat der Rat der Stadt Kamen durch
Beschluss vom 29.09.2011 die maximale Zügigkeit der Grundschulen ab dem
Schuljahr 2011/12 in Korrektur des Beschlusses vom 26.04.2007 wie folgt
festgelegt (in begründeten Einzelfällen wird an der Friedrich-Ebert-Schule und
der Jahnschule ein weiterer Zug zugelassen):
Grundschule |
Maximale Zügigkeit |
Diesterwegschule |
3 |
Friedrich-Ebert-Schule |
3+1 |
Südschule mit kath. Bekenntnisstandort |
3 |
Eichendorffschule |
2 |
Jahnschule |
2+1 |
Astrid-Lindgren-Schule |
3 |
Gesamt |
16+2 |
Die Anmeldungen und
die demnach zu bildenden Eingangsklassen überschreiten an der Diesterwegschule
die Aufnahmekapazitäten.
Hierbei ist jedoch
zu berücksichtigen, dass zum Stichtag 15.01.2022 an den Grundschulen insgesamt
13 Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes
(AO-SF-Verfahren) nach § 19 Schulgesetz vorliegen und noch nicht abgeschlossen
sind.
An der
Diesterwegschule ist hiervon ein AO-SF-Verfahren noch nicht abgeschlossen.
Weiterhin liegen für die Diesterwegschule
Anmeldungen von drei auswärtigen Schülerinnen und Schüler vor, deren Aufnahme
durch die Schulleitung entsprechend abzulehnen wäre.
Grundlage hierfür ist der Beschluss
des Schul- und Sportausschusses gem. § 46 Abs. 6 SchulG vom 16.11.2016, dass
Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten
Schulform im Sinne des § 10 SchulG besuchen können, die Aufnahme verweigert
wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule in Kamen
übersteigt.
Nach Abstimmung mit
allen Schulleitungen der Grundschulen und dem Schulamt für den Kreis Unna wird
die Bildung von 16 Eingangsklassen vorgeschlagen. Eine Eingangsklasse wird
optional im Bedarfsfall zusätzlich gebildet.
Über die Verteilung
der SchülerInnen auf die auf Schulebene zu bildenden Klassen an den jeweiligen
Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.