Betreff
Eingangsklassenbildung zum Schuljahr 2022/23 unter Berücksichtigung der kommunalen Klassenrichtzahl
Vorlage
012/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Nach § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW beträgt die Zahl der maximal zu bildenden Eingangsklassen im Stadtgebiet (Kommunale Klassenrichtzahl) 17.

 

Der Schulausschuss beschließt für das Schuljahr 2022/23 die Bildung von 16 Eingangsklassen. Eine Eingangsklasse wird optional im Bedarfsfall zusätzlich gebildet.

 

Auf die Schulstandorte bezogen wird die Klassenbildung wie folgt festgelegt:

 

Grundschule

Eingangs-

klassen

Diesterwegschule

3

Friedrich-Ebert-Schule

3

Südschule, Stammschule

2

Südschule, Teilstandort

1

Eichendorffschule

2

Jahnschule

2

Astrid-Lindgren-Schule

3

Gesamt

16

 

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit Inkrafttreten des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes soll ein hochwertiges und wohnortnahes Grundschulangebot bei gleichzeitiger Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes, Sicherung der Finanzierbarkeit und Herstellung langfristiger Planungssicherheit für die Kommunen sichergestellt werden.

 

Nach § 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nr. 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassen­bildung innerhalb der Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.

 

Die Zahl der sich in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt ergebenden Eingangsklassen darf eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) nicht über­schreiten. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15.01. eines Jahres, um Planungssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.

Dabei kann die Zahl der in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt gebildeten Eingangsklassen die Kommunale Klassenrichtzahl unterschreiten.

 

Die Kommunale Klassenrichtzahl wird aus den tatsächlichen Anmeldezahlen gebildet.

Bis zum 15. Januar 2022 wurden insgesamt 400 SchülerInnen für das Schuljahr 2022/23 an den Grundschulen angemeldet.

Diese Schülerzahl dividiert durch 23 ergibt einen Quotienten von 17,39 und somit die Kommunale Klassenrichtzahl von 17.

 

Verteilt auf das Stadtgebiet Kamen stellt sich die Klassenbildung entsprechend der Anmeldungen wie folgt dar:

 

Grundschule

Anmeldungen

Anzahl der Klassen/

Klassenbildungswerte

Diesterwegschule*

84

4

Friedrich-Ebert-Schule

72

3

Südschule, Stammschule

45

2

Südschule, Teilstandort

26

1

Eichendorffschule

56

2

Jahnschule

44

2

Astrid-Lindgren-Schule

73

3

Gesamt

400

17

*siehe weitere Begründung

 

§ 6a Abs. 1 Satz 1-3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz legt die Klassenbildung in den Grundschulen wie folgt fest:

 

„Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

  1. bis zu 29          eine Klasse;
  2. 30 bis 56          zwei Klassen;
  3. 57 bis 81          drei Klassen;
  4. 82 bis 104        vier Klassen;
  5. 105 bis 125      fünf Klassen;
  6. 126 bis 150      sechs Klassen.

 

Bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden. Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29.“

 

Auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung 2011-2016 hat der Rat der Stadt Kamen durch Beschluss vom 29.09.2011 die maximale Zügigkeit der Grundschulen ab dem Schuljahr 2011/12 in Korrektur des Beschlusses vom 26.04.2007 wie folgt festgelegt (in begründeten Einzelfällen wird an der Friedrich-Ebert-Schule und der Jahnschule ein weiterer Zug zugelassen):

 

Grundschule

Maximale Zügigkeit

Diesterwegschule

3

Friedrich-Ebert-Schule

3+1

Südschule mit kath. Bekenntnisstandort

3

Eichendorffschule

2

Jahnschule

2+1

Astrid-Lindgren-Schule

3

Gesamt

16+2

 

 

Die Anmeldungen und die demnach zu bildenden Eingangsklassen überschreiten an der Diesterwegschule die Aufnahmekapazitäten.

 

Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass zum Stichtag 15.01.2022 an den Grundschulen insgesamt 13 Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (AO-SF-Verfahren) nach § 19 Schulgesetz vorliegen und noch nicht abgeschlossen sind.

An der Diesterwegschule ist hiervon ein AO-SF-Verfahren noch nicht abgeschlossen.

 

Weiterhin liegen für die Diesterwegschule Anmeldungen von drei auswärtigen Schülerinnen und Schüler vor, deren Aufnahme durch die Schulleitung entsprechend abzulehnen wäre.
Grundlage hierfür ist der
Beschluss des Schul- und Sportausschusses gem. § 46 Abs. 6 SchulG vom 16.11.2016, dass Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 SchulG besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule in Kamen übersteigt.

 

Nach Abstimmung mit allen Schulleitungen der Grundschulen und dem Schulamt für den Kreis Unna wird die Bildung von 16 Eingangsklassen vorgeschlagen. Eine Eingangsklasse wird optional im Bedarfsfall zusätzlich gebildet.

 

Über die Verteilung der SchülerInnen auf die auf Schulebene zu bildenden Klassen an den jeweiligen Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.