Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt den Beteiligungsbericht 2020 in der vorgelegten Form.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit Wirkung
vom 01.01.2019 wurde die Gemeindeordnung durch das 2.
NKF-Weiterentwicklungsgesetz angepasst. Mit dem neu eingefügten § 116a GO NRW
besteht seitdem die Möglichkeit, von der Pflicht zur Aufstellung eines
Gesamtabschlusses befreit zu werden.
Der Rat der
Stadt Kamen hat in der Sitzung am 24.06.2021 die größenabhängige Befreiung von
der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses sowie eines Gesamtlageberichtes
nach zuvor genannter Norm und auf Basis der zu diesem Zeitpunkt bekannten
Zahlen aus den Haushalts-/Wirtschaftsjahren 2019 und 2020 bejaht, weil die
Voraussetzungen den Berechnungen nach erfüllt waren und folgenden Beschluss
gefasst:
„Der
Rat der Stadt Kamen stimmt zu, die Möglichkeit der größenabhängigen Befreiung
von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses nach § 116a GO NRW zu
nutzen.“
Gemäß
Ratsbeschluss vom 24.06.2021 (BV 097/2021) liegen also die Voraussetzungen zur Befreiung für die Aufstellung des
Gesamtabschlusses auch für das Haushalts-/ Wirtschaftsjahr 2020 vor. Die
Entscheidung des Rates wurde der Kommunalaufsicht entsprechend § 116a Abs. 2
Satz 3 GO NRW mit der Anzeige zur Feststellung des Jahresabschlusses 2020 vorgelegt.
In
der Folge ist gemäß § 116a Abs. 3 GO NRW ein Beteiligungsbericht (Anlage 1) zu
erstellen. Diesen legt die Verwaltung dem Rat der Stadt Kamen nunmehr zur
Beschlussfassung vor.
Anlagen:
1 Beteiligungsbericht 2020