Betreff
17. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen
Vorlage
167/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte „17. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen“ und billigt die dieser Satzung zugrunde liegende Ge­bührenbedarfsberechnung.

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Änderung der bisherigen Gebührensätze 2021 (Schmutzwassergebühr § 8 Abs. 8; Nieder­schlagsabwassergebühr § 9 Abs. 3):

 

Gebührenentwicklung 2015-2021

 

Jahr

SW Gebühr €/cbm

NW-Gebühr €/qm

 

2015

3,00

1,34

2016

3,02

1,40

2017

2,96

1,50

2018

2,96

1,57

2019

2,92

1,66

2020

2,92

1,66

2021

2,98

1,68

 

 

 

Geplant 2022

3,15

1,69

 

 

Eine Gebührenanpassung in 2022 wird durch folgende Faktoren verursacht:

 

1.    Der Gebührenbedarf für Schmutzwasser steigt um 327.800 €, der Gebührenbedarf für die Grundstücksentwässerung steigt um 51.800 €

 

2.    Die gebührenrelevanten Personalkosten (einschließlich Sozialleistungen) für die techni­schen Mitarbeiter der Stadtentwässerung steigen um 130.700 €. Die Steigerung resultiert insbesondere aus der Einführung einer Rufbereitschaft bei der Stadtentwässerung, die bei Pumpenstörungen und Kanalverstopfungen außerhalb der Dienstzeiten aktiv wird. Die in 2021 einzustellenden Mitarbeiter für den zweiten Kanalspülwagen werden in 2022 erstmals über ein ganzes Jahr abgerechnet, was ebenfalls zu höheren Personalkosten in 2022 führt. Des Weiteren beabsichtigt die Betriebsleitung, die ursprünglich für 2021 geplante Einstel­lung eines weiteren Ingenieurs zum 01.07.2022 vorzunehmen.

 

3.    Die Erlöse aus den aktivierten Eigenleistungen reduzieren sich geringfügig um 15.700 €.

 

4.    Aufgrund erforderlicher Neuausschreibungen von mehreren Unterhaltungsverträgen zu geänderten Bedingungen sowie allgemeinen Preissteigerungen in der Baubranche erhö­hen sich die Kosten für die Unterhaltung der Abwasseranlagen, der Pump- und der Son­derbauwerke in der Summe um 62.000 €.

 

5.    Aufgrund des erweiterten Fuhrparks erhöhen sich die Unterhaltungskosten für Fahrzeuge um 27.300 €.

 

6.    Der Ansatz für den Leistungsaustauch zwischen der Stadt und dem Eigenbetrieb reduziert sich geringfügig um 15.700 € und ist auf Personalum - bzw. nachbesetzungen zurückzu­führen.

 

7.    Die ansatzfähigen Kosten des Lippeverbandes erhöhen sich um 178.100 € auf 5.291.800 €. Die Erhöhung resultiert im Wesentlichen aus den Vorgaben der Wasser­rahmenrichtlinie der Europäischen Union, welche unter anderem bei bestimmten Kläran­lagen den Bau einer vierten Reinigungsstufe vorschreiben.

8.    Die Abwasserabgabe, welche über den Lippeverband veranlagt wird, reduziert sich ge­ringfügig um 800 €.

 

9.    Die kalkulatorischen Abschreibungen, die mit Wiederbeschaffungszeitwerten errechnet werden, erhöhen sich um 360.000 €. Die Erhöhung wird durch erhebliche Preisindexstei­gerungen bei Ortskanälen aufgrund der durch die Coronapandemie bedingten Rohstoff­knappheit sowie durch neu zu aktivierendes Anlagenvermögen verursacht.

10.  Der kalkulatorische Zinssatz wird von 5,92 % (in 2021) auf 4,75 % reduziert. Der in 2022 angewandte kalkulatorische Zinssatz liegt somit 0,99 % unter dem rechtlich maximal zu­lässigen Zinssatz von 5,74 %. Die Reduzierung des Zinssatzes dient insbesondere der Entlastung des Gebührenzahlers aufgrund der gestiegenen kalkulatorischen Abschrei­bungen. Die Kosten für die kalkulatorischen Zinsen sinken insgesamt um 454.000 €.

11.  Bei der Kalkulation der Schmutzwassergebühr für 2022 wird eine anteilige gebührenmin­dernde Überdeckung in Höhe von 119.600 € eingestellt. Bei der Kalkulation der Nieder­schlagsabwassergebühr für 2022 wird eine anteilige gebührenmindernde Überdeckung in Höhe von 153.900 € eingestellt. Beide Überdeckungen ergeben sich aus der Betriebsab­rechnung für das Jahr 2019.

 

12.  Aufgrund der derzeit vorliegenden Werte zum Schmutzwasserverbrauch müssen die Schmutzwassermengen, die der Kalkulation der Schmutzwassergebühr zugrunde liegen,  nur geringfügig angepasst werden (Anteil SEK-Kosten: - 12.000 cbm; Anteil LV-Kosten: - 9.000 cbm). Auch die zu entwässernden Flächen für die Kalkulation der Niederschlags­abwassergebühr bedürfen lediglich einer geringfügigen Angleichung (Anteil SEK-Kosten: + 13.000 qm; Anteil LV-Kosten: + 9000 qm).

 

Die Höhe der Schmutzwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:

 

a.    für Schmutzwasser je cbm                                                     3,15 € (bisher: 2,98 €)

b.    für Mitglieder der Abwasserverbände, die
selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
Verband herangezogen werden je cbm                                 1,60 € (bisher: 1,52 €)

c.    für Grundstücke, die unmittelbar in eine
Verbandsanlage entwässert werden ohne
dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
entrichtet werden je cbm                                                        1,55 € (bisher: 1,46 €)

 

 

Die Höhe der Niederschlagsabwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:

 

a.    für Niederschlagsabwasser je qm                                          1,69 €  (bisher: 1,68 €)

b.    für Mitglieder der Abwasserverbände, die
selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
Verband herangezogen werden je qm                                   1,19 € (bisher: 1,18 €)

c.    für Grundstücke, die unmittelbar in eine
Verbandsanlage entwässert werden ohne
dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
entrichtet werden je qm                                                          0,50 € (bisher: 0,50 €)

 

Im Übrigen wird auf die beigefügte Gebührenkalkulation verwiesen.

 

 

 

 

Anlagen:

 

Satzungsentwurf

 

Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation)

 


Anlagen:

 

Satzungsentwurf

 

Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation)