Betreff
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses nach § 116a GO NRW
Vorlage
097/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Rat der Stadt Kamen stimmt zu, die Möglichkeit der größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses nach § 116a GO NRW zu nutzen.

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit Wirkung vom 01.01.2019 wurde die Gemeindeordnung durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz angepasst. Mit dem neu eingefügten § 116a GO NRW besteht seitdem die Möglichkeit, von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit zu werden, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Kamen in 2019 erstmalig Gebrauch gemacht. Die genaue Formulierung der Voraussetzungen lautet wie folgt:

 

„Eine Gemeinde ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

 

1.    die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro,

 

2.    die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,

 

3.    die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.“

 

Für die Prüfung sind demnach die Bilanzen und Ergebnisrechnungen/Gewinn- und Verlustrechnungen der Kommune und der vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche erforderlich. Nicht in die Prüfung aufzunehmen sind die verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form, die für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind.

 

In den Gesamtabschluss der Stadt Kamen waren die Volkshochschule Kamen-Bönen und die Stadtentwässerung Kamen vollkonsolidierungspflichtig einzubeziehen. Für das Haushalts-/Wirtschaftsjahr 2020 liegen die aufgestellten und bestätigten Jahresabschlüsse der Stadt Kamen, der Volkshochschule Kamen-Bönen sowie der Stadtentwässerung Kamen vor, so dass die Prüfung der oben genannten Merkmale auf Basis dessen durchgeführt werden konnte. (Ein bestätigter Entwurf eines Jahresabschlusses ist regelmäßig eine geeignete Unterlage zur Prüfung der Merkmale nach § 116a GO NRW, da die Frist zur Feststellung der Jahresabschlüsse der Stadt und der in Kamen vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche bis zum 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres erst nach Ende der Frist zur Befreiung vom Gesamtabschluss (30.09.) liegt.)

Die Ergebnisse (siehe Anlage) zeigen deutlich, dass eine Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses nicht besteht, da alle der drei zuvor genannten Kriterien mit sehr hohem Erreichungsgrad erfüllt sind.

 

Sofern die Stadt Kamen von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist nach § 116a Abs. 3 GO NRW ein Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW zu erstellen. Diesen erstellt die Stadt Kamen bereits jährlich. Allerdings ist dieser um zusätzliche Informationen zu den Beteiligungen zu ergänzen. Hierfür stellt der Gesetzgeber für den Beteiligungsbericht 2020 erstmalig ein Muster nach § 133 Abs. 3 Nr. 6 GO NRW zur Verfügung. Der hohe Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtabschlusses kann trotz inhaltlicher Modifizierung des Beteiligungsberichtes entsprechend des verbindlichen Musters reduziert werden.

 

Daher empfiehlt die Verwaltung dem Rat der Stadt Kamen, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 


Anlagen:

 

Prüfung der Befreiungsmöglichkeit nach § 116a KomHVO NRW