Betreff
Tageseinrichtungen für Kinder – Betriebskostenfinanzierung auf Grundlage der Bedarfsfeststellung der örtlichen Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2021/2022 nach dem Kinderbildungsgesetz
Vorlage
023/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Bedarfsfeststellung und somit auch die finanzielle Förderung der Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege im Kamener Stadtgebiet für das Kindergartenjahr 2021/2022 gemäß den Anlagen I - III.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Grundlage für die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen bilden die §§ 32 und 33 KiBiz. Demnach wird im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der Gruppen­formen mit welchen Betreuungszeiten in den Einrichtungen angeboten werden. Aus dieser Ent­scheidung ergibt sich das zum 15.03.2021 zu beantragende Kindpauschalenbudget je Einrich­tung.

Bei einigen Kitas werden die Zuschüsse auf der Grundlage der Planungsgarantie nach § 41 KiBiz beantragt. Dies ist dann der Fall, wenn die Summe der zu beantragenden Kindpauschalen nach der örtlichen Jugendhilfeplanung unter den Wert der Kindpauschalen, der sich aus der tatsäch­lichen Belegung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ergibt, sinkt.

 

 

Platzzahlangebot und Ausbauplanung

 

Das nachfolgende Diagramm verdeutlicht die quantitative Entwicklung der

Betreuungsplätze in den Kamener Kindertageseinrichtungen


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: KiBiz.web, Bedarfsfeststellungen zum Stichtag 15.März d.J., ohne Kindertagespflege

 

 

 

 

 

 

Kamen-Süd

Die ev. Kita „Unter dem Regenbogen“ plant den Betrieb in dem neuen Gebäude voraussichtlich zum 01.05.2021 aufzunehmen. Dann bestehen auch die räumlichen Voraussetzungen für eine vierte Gruppe (hier: 10 Plätze für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahre). Die Änderungen werden bei der Beantragung der Kindpauschalen und der Jahresmietpauschale entsprechend berücksichtigt.

Da die Versorgungslage eine Unterdeckung an Betreuungsplätzen für Kinder im Alter über 3 Jahren bis zum Schuleintritt ausweist, sieht es die örtliche Jugendhilfeplanung als erforderlich an, kurzfristig zum KGJ 2021/2022 weitere Plätze zur Verfügung zu stellen. Es ist daher geplant, die bestehenden Container an der Südkamener Straße, die zuletzt von der ev. Kita genutzt wurden, anzumieten und einem Träger als Übergangslösung für eine dreizügige Kita anzubieten. Die Verwaltung verfolgt dabei das Ziel einen anerkannten freien Träger der Jugendhilfe für die neue Kita zu gewinnen. Bis zum Beginn des KGJ 2022/2023 ist wahrscheinlich dann das neue Kita-Gebäude auf einem zentral gelegenen Grundstück im Stadtteil Kamen-Süd fertiggestellt und könnte anschließend mit vier Gruppen in Betrieb genommen werden.

Da es sich bei der Zuschussbeantrag zum 15. März 2021 um eine Ausschlussfrist handelt und es bereits absehbar ist, dass bis zu diesem Datum die Trägerfindung nicht abgeschlossen sein wird, hat die Verwaltung vorsorglich die Zuschüsse für insgesamt drei Gruppen (2x Gruppenform I und 1x Gruppenform III) sowie auch den Mietzuschuss mitbeantragt.

 

Kamen-Mitte

Aufgrund des inzwischen erfolgten Abrisses des Nebengebäudes der AWO Kita „Flohkiste“ sind die räumlich beengten Verhältnisse auf Dauer nicht tragbar. Eine Betriebserlaubnis wird unter diesen Umständen nicht dauerhaft vom Landesjugendamt erteilt werden. Auch das Bestands­gebäude ist renovierungsbedürftig, so dass mit den Beteiligten nach einer wirtschaftlichen Lösung gesucht wird, die darin bestehen könnte, das Gebäude abzureißen und an gleicher Stelle einen Neubau zu errichten, der die qualitativen und quantitativen Anforderungen an eine moderne Kita erfüllt.

Es zeichnet sich jedoch ab, dass die Kita während des KGJ 2021/2022 ausgegliedert werden muss. Daher wurde vorsorglich für die fünfgruppige Einrichtung ebenfalls eine Jahresmiet­pau­schale beantragt. Sofern die Mittel nicht in Anspruch genommen werden sollten, sind diese dem Land zu erstatten.

 

Integrative Betreuung

Die Beantragung der erhöhten Kindpauschalen für Kinder mit Behinderung oder für Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, erfolgt wie in den Vorjahren zunächst aus­schließlich für die Kinder, bei denen dies vom Träger der Eingliederungshilfe (LWL) bereits festgestellt wurde. Für das Kindergartenjahr 2021/2022 sind dies insgesamt 20 Kinder. Weitere erhöhte Kindpauschalen können durch entsprechende Meldungen zum 01.02.2022 und 31.07.2022 beantragt werden.

Durch die seit dem 01.08.2020 geltenden unterschiedlich hohen Kindpauschalen für u3-Kinder mit Behinderung und ü3-Kinder mit Behinderung besteht ein Erfordernis auch diese Kindpauschalen differenziert zu beschließen.

Der prozentuale Anteil der Kinder mit anerkanntem Förderbedarf (Zuordnung zum Personenkreis des § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 ff SGB XII a.F.) an der Gesamtplatzzahl ist im Betrach­tungs­zeitraum der letzten fünf Kindergartenjahre (KGJ 2016/2017 – KGJ 2020/2021) um 0,73 % gestiegen. In Zahlen bedeutet dies beispielweise für das aktuelle KGJ 2020/2021, dass insgesamt 60 Kinder die o.g. Voraussetzung erfüllen werden. Bei einer Gesamtplatzzahl von 1395 beträgt ihr Anteil 4,3 %.

 

Familienzentren

Der Zuschuss zum Familienzentrum ist seit der KiBiz-Reform mit Wirkung zum 01.08.2021 an die Fortschreibungsrate gem. § 37 KiBiz gekoppelt. Somit erhält jedes der sieben zertifizierten Fa­milienzentren einen Zuschuss in Höhe 20.166,00 €. Noch in der Zertifizierungsphase befindet sich hingegen das Verbundfamilienzentrum.

 

 

Fachberatung

Im Zuge der KiBiz-Reform gewährt das Land einen Zuschuss zur Förderung der qualifizierten Fachberatung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Ziel ist gem. § 47 Abs. 1 KiBiz die fachliche und systemische Begleitung der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung. Der Landeszuschuss beträgt je Kita 1.000,00 € und ermittelt sich aus den Daten des Zuschussantrages.

Im Bereich der Kindertagespflege wird der Landeszuschuss aufgrund der gemeldeten Tages­pflegepersonenzahl (hier: 55 Personen) in Höhe von je 500,00 € festgesetzt.

 

Kindertagespflege

Gemäß § 24 Abs. 1 und 2 KiBiz beträgt der Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege im Alter bis zum Schuleintritt soweit nicht für diese Kinder bereits Landeszuschüsse nach § 38 KiBiz (Kita-Kindpauschalen) gewährt werden 1.118,20 €.

Es werden insgesamt 165 Tagespflegeplätzen (davon 155 Plätze für eine Betreuung für Kinder unter 3 Jahren und 10 Plätze für Kinder über 3 Jahre bis zum Schuleintritt) im Kindergartenjahr 2021/2022 beantragt. Der Landeszuschuss beträgt somit 184.503,00 €.

 

Landeszuschuss zur Flexibilisierung der Öffnungszeiten

Auch im Kindergartenjahr 2021/2022 stellt das Land einen Betrag von 60 Millionen Euro zur För­derung von Maßnahmen zur Flexibilisierung der Betreuungszeit zur Verfügung. Die Verteilung der Mittel auf die Jugendämter erfolgt anhand eines errechneten prozentualen Anteils und entspricht demselben Wert der im KGJ 2020/2021 zugrunde gelegt wurde. Es wird daher davon ausge­gangen, dass Landeszuschüsse von 86.800,00 € zur Verfügung gestellt werden. Zuzüglich der erforderlichen städtischen Finanzierungsbeteiligung von 25% an dem o.g. Zuschuss beträgt die Gesamtförder­summe insgesamt 108.500,00 €.

Damit sollen kind- und bedarfsgerechte sowie familienfördernde Angebote in der Kindestages­betreuung, wie beispielsweise Erweiterungen der Öffnungszeiten, die über wöchentlich 47 Stunden hinausgehen, eine Betreuung nach 17 Uhr oder vor 7 Uhr ermöglichen oder unregel­mäßige bzw. kurzfristige erhöhte Bedarfe der Familien abdecken. Auch können Kitas gefördert werden, die nur 15 Öffnungstage oder weniger schließen oder Betreuungsangebote für unre­gelmäßige oder ausnahms­weise kurzfristig erhöhte Bedarfen der Familien und Notangebote bereitstellen. Der Zuschuss kann auch für eine ergänzende Kindertagespflege gem. § 23 Abs. 1 KiBiz eingesetzt werden.

Das Kindergartenjahr 2020/2021 ist durch Maßnahmen geprägt, die auf eine Eindämmung der Pandemie abzielen. So wurde beispielsweise verpflichtend für alle Kitas der eingeschränkte Regel­betrieb mit reduzierten Betreuungszeiten vorgegeben. Eine Entwicklung von flexiblen Angebotsformen in den Kitas erfolgte aufgrund der außergewöhnlichen Bedingungen bislang nicht. Aus diesem Grund wird der Zuschuss auch im KGJ 2021/2022 zur Bedarfsdeckung für erforderliche Betreuungsangebote über die Kita-Öffnungszeiten hinaus in Form der ergänzenden Kindertages­pflege (sog. Randzeiten­betreuung) eingesetzt.

 

Landeszuschüsse

Zum 15.03.2021 werden für das Kindergartenjahr 2021/2022 entsprechend den Anlagen I-III

Landeszuschüsse in Höhe von insgesamt 7.157.888,40 beantragt.