Betreff
Änderung der gemeinsamen Richtlinien der Jugendämter im Kreis Unna
Vorlage
020/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Kamen beschließt die gemeinsamen Richtlinien der Jugend­ämter im Kreis Unna (außer Schwerte) für Leistungen gem. §§ 22 und 23 des Sozialgesetzbuch - Achtes Buch – Kinder-und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), des Gesetzes zur frühen Bildung Förderung von Kindern (KiBiz) und des Kinderfördergesetzes (KiföG) und be­auftragt die Verwaltung diese rückwirkend ab dem 01.08.2020 anzuwenden.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die im Jahr 2013 beschlossenen gemeinsamen Richtlinien der Jugendämter im Kreis Unna müssen aufgrund der im Laufe der Zeit aufgetretenen Änderungen in dem Arbeitsfeld der Kindertagespflege den Entwicklungen angepasst werden.

 

Das zum 01.08.2020 in Kraft getretene Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) beinhaltet darüber hinaus auch Änderungen des gesetzlichen Rahmens für die Kindertagespflege. Auch diese Änderungen sind in die gemeinsamen Richtlinien einzuarbeiten.

 

In den letzten Monaten haben verschiedene Abstimmungsgespräche mit den Jugendamtsleitern des Kreises Unna stattgefunden und in gemeinsamen Arbeitsgruppen wurden die kreisweit einheitlichen Richtlinien überarbeitet und an die neue Gesetzeslage angepasst.

 

Folgende wesentliche gesetzliche Änderungen sind seit dem 01.08.2020 in Kraft getreten:

 

-       Bezahlung einer Stunde pro Woche/pro Kind für die Tagespflegeperson für z.B. die Bildungsdokumentation oder den Einkauf für das Kind

 

-       grundsätzlich finanzieller Ausgleich von Fehlzeiten des Kindes

 

-       Abweichen von linearen Steigerungsquoten des Stundesatzes; stattdessen Einbeziehung von tatsächlichen Kostenentwicklungen gem. § 37 KiBiz.  Die Festlegung des Erhöhungssatzes erfolgt durch das Landesjugendamt

 

-       pauschalierte Auszahlung der Stundenvergütung der Kindertagespflegeperson aufgrund des individuell ermittelten Bedarfs an Betreuungszeiten

 

Von Seiten des Landesjugendamtes wurde die jährliche Beteiligung des Landes an der Finanzierung der Tagespflege von 804,00 € auf 1.109,00 € je Kind angehoben. Dies entspricht bei angenommenen 165 Kindern in der Tagespflege pro Kita-Jahr einem jährlichen Volumen von rd. 50.000,00 € an Mehrerträgen.

 

Mehraufwendungen – insbesondere für den finanziellen Ausgleich für die zusätzlichen Stundenkontingente pro betreuten Kind für Bildungs- und Betreuungsarbeit - werden sich im selben Zeitraum ebenfalls auf ca. 50.000,00 € belaufen.

 

Die Auswirkungen der Änderungen der Richtlinien sind bei den Haushaltsplanungen für 2021 einbezogen worden.

 


Anlagen:

 

-        Synopse

-        Textfassung der gemeinsamen Richtlinien