hier: Mitteilung der Verwaltung
Aufgrund des
Antrages der Fraktion DIE LINKE./GAL vom 17.10.2020 hat der Rat der Stadt Kamen
in seiner Sitzung am 12.11.2020 den Tagesordnungspunkt Unterricht in den
Kamener Schulen nach den Herbstferien unter Corona-Bedingung unter besonderer
Berücksichtigung der Möglichkeit der Übertragung der Viren über die Luft
(Lüftungsmöglichkeiten, Möglichkeiten der Ausstattung mit Luftfiltern) beraten
und der Verwaltung einen Prüfauftrag erteilt.
Die Corona-Pandemie bedingt aufgrund des sich schnell ändernden Infektionsgeschehens eine häufige Anpassung der vom Land und den Gesundheits- und Ordnungsbehörden zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere auch im Schulbereich.
Entsprechend der aktuellen Coronabetreuungsverordnung – Stand 01.12.2020 – sind alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Im Unterricht sind hiervon ausgenommen nur die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten.
Die seitens der Kommunalen Spitzenverbände und dem Ministerium für Schule und Bildung in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Unfallkasse gegebenen Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19 (Stand 21.10.2020) sowie die Schulmails des Ministeriums für Schule und Bildung setzten neben den Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion die ausreichende Lüftung der Unterrichtsräume sowie der Turn- und Sporthallen in den Fokus der Pandemiebekämpfung (Auszug):
·
Über die AHA-Regel (Abstand, Hygiene, „Alltagsmaske“)
hinaus ist das Lüften ein wesentlicher Beitrag dazu, das Risiko einer
Ansteckung mit dem Corona-Virus über Aero-sole zu verringern.
·
Hierzu hat das Umweltbundesamt auf Bitte der
Kultusministerkonferenz Empfehlungen zu Luftaustausch und effizientem Lüften
zur Reduzierung des Infektionsrisikos durch virushaltige Aerosole erarbeitet
und am 15.10.2020 veröffentlicht
(https://www.umweltbundesamt.de/richtig-lueften-in-schulen#warum-ist-ein-regel-massiger-luftaustausch-in-klassenzimmern-wichtig.
·
Die Empfehlungen begründen, warum ein regelmäßiger
Luftaustausch in Klassenzimmern wichtig ist. Sie erklären, wie richtiges Lüften
im Schulalltag funktioniert und wie dies idealerweise erreicht werden kann:
o Während des Unterrichtes wird alle 20 Minuten mit
weit geöffneten Fenstern (Stoßlüften) gelüftet.
o Bei kalten Außentemperaturen im Winter reichen dafür
3 bis 5 Minuten aus.
o Nach jeder Unterrichtsstunde soll über die gesamte
Pause gelüftet werden.
o Wenn möglich sind gegenüberliegende Fenster
gleichzeitig weit zu öffnen (Querlüften).
o Die beim Stoß- und Querlüften um wenige Grad
absinkende Raumtemperatur steigt nach dem Schließen der Fenster schnell wieder
an.
·
Kann eine jederzeitige wirksame Belüftung nicht
gewährleistet werden, kommen solche Räume für den regelmäßigen Aufenthalt von
mehreren Personen nicht in Betracht.
Die Verwaltung hat das Thema Lüften bereits im Sommer aufgegriffen und die Schulleitungen am 22.07.2020 gebeten darauf zu achten, dass die Fenster der Schulgebäude jederzeit zu öffnen sein müssen (Zustellen der Fensterbänke) und defekte Fenster zu melden, damit eine zeitnahe Reparatur erfolgen kann.
Defekte Fenster wurden durch die Schulleitungen nur in einem geringen Umfang gemeldet und die Reparaturen kurzfristig durchgeführt. Im weiteren Schulbetrieb auftretende Defekte werden weiterhin zeitnah behoben.
Das Ministerium für Schule und Bildung hat bei den Schulen durch eine Onlineumfrage mit dem Stichtag 09.09.2020 Daten zum Lüften der Unterrichtsräume erhoben (siehe Landtagsdrucksache 17/3946 – Auszug):
An der Umfrage
des Ministeriums für Schule und Bildung bei den Schulleitungen zum Stichtag
9. September 2020 haben sich 92,8 Prozent der öffentlichen Schulen beteiligt.
Aus den
Meldungen der Schulen lassen sich landesweit überschlägig folgende Ergebnisse ableiten:
Die überwiegende
Mehrheit der teilnehmenden Schulen (89,3 Prozent) hat angegeben, alle
Unterrichtsräume ausreichend belüften zu können. An den übrigen 10,7 Prozent
der Schulen sind 22,5 Prozent der Unterrichtsräume nach den Angaben der Schulen
nicht hinreichend zu belüften. Hochgerechnet auf alle teilnehmenden Schulen
bedeutet dies überschlägig, dass rund 2,4 Prozent aller Unterrichtsräume an
allen öffentlichen Schulen nicht ausreichend belüftet werden können. Bei 34,9
Prozent dieser Unterrichtsräume sind nach den Angaben der Schulen bauliche
Mängel an den Fenstern ursächlich. Damit können überschlägig gerechnet knapp 1
Prozent der Unterrichtsräume an den Schulen aufgrund baulicher Mängel an den
Fenstern nicht hinreichend belüftet werden. Nach diesen Erkenntnissen bestehen
an einigen Schulen in einem kleineren Teil der Räume Herausforderungen in der
Belüftung. Es kann von einem flächendeckenden Missstand nicht die Rede sein.
Sofern das
Ministerium für Schule und Bildung seitens der Schulleitungen Hinweise auf
Unterrichtsräume mit Herausforderungen in der Belüftung erhalten hat, wurden
diese über das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung den
entsprechenden Kommunen als Schulträger zur Verfügung gestellt, damit diesen
Hinweisen entsprechend nachgegangen werden kann. Für Kamen liegt ein solcher
Hinweis des MHKBG nicht vor.
Die Verwaltung hat
dennoch in einer Beispielrechnung eine grobe Kostenschätzung für eine
flächendeckende Ausstattung aller Klassenräume, NW-Fachräume und weitere
Unterrichtsräume mit mobilen Raumluftreinigern zusammengestellt.
Die überschlägigen
Kosten belaufen sich für die Anschaffung eines entsprechend leistungsfähigen
Gerätes (rd. 4.300 €/Stck.) bei 379 Unterrichtsräumen auf 1,68 Mio. Euro.
Hinzu kommen für Wartung, Luftfiltertausch und weitere Unterhaltung Kosten in
Höhe von rd. 262.000 Euro/Jahr. Die Stromkosten sind hierbei nicht
berücksichtigt.
Weiterhin ist zu
berücksichtigen, dass eine ausreichende Stromversorgung der mobilen
Luftreiniger bei einer Leistungsaufnahme pro Gerät von rd. 2 kW bei den
vorhandenen Stromnetzen in den Schulgebäuden nicht gewährleistet werden kann.
Bundesförderung zur Corona-gerechten Um- und
Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen
Seit
dem 20.10.2020 werden Maßnahmen an bestehenden stationären, zentralen
raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden und
Versammlungsstätten durch den Bund mit insgesamt 500 Mio. Euro gefördert.
Antragsberechtigt
sind unter anderem Kommunen, Länder, Hochschulen sowie öffentliche Unternehmen.
Förderanträge
können bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Die Förderung beträgt bis zu 40
Prozent der förderfähigen Ausgaben, die bei 100.000 Euro gedeckelt sind.
Gewährt
werden finanzielle Zuschüsse für die Um- und Aufrüstung von vorhandenen stationären,
zentralen RLT-Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten. Zu
den förderfähigen Maßnahmen gehören nicht nur der Erwerb und Einbau von
Filtertechnik mit Virenschutzfunktion, sondern auch umfangreiche
Umbaumaßnahmen.
Zu den
förderfähigen Maßnahmen zählen insbesondere
·
der Erwerb und der Einbau von
hochwertigen Filtern in bestehende Filterstufen
·
Maßnahmen zur Erhöhung des
Frischluftanteils durch die Umrüstung von Umluft auf Zu-/ Abluftbetrieb
·
Umbauten an der RLT-Anlage durch Zubau
von Filterstufen oder durch Ergänzung und Optimierung der Regelungstechnik.
Nicht
gefördert werden:
·
Neuanschaffung kompletter RLT-Anlagen
·
Erweiterung bestehender RLT-Anlagen um
nicht infektionsschutzrelevante Komponenten oder um bislang nicht in vorhandene
RLT-Anlagen eingebundene Räume
·
Maßnahmen zur Instandhaltung oder
-setzung bestehender RLT-Anlagen
·
Instationäre, tragbare und mobile
RLT-Anlagen
Die
Förderrichtlinie tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Bei vorzeitiger Ausschöpfung der im Bundeshaushalt verfügbaren Haushaltsmittel
ist eine frühere Beendigung der Laufzeit möglich.
50-Millionen-Euro-Sonderprogramm des Landes NRW zur
Verbesserung der Lüftungssituation an Schulen
Mit
Pressemitteilung vom 21.10.2020 haben das Ministerium für Schule und Bildung
und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung ein
Sonderprogramm zur Verbesserung der Lüftungssituation an Schulen angekündigt.
Gefördert werden sollen der Erwerb
von mobilen Luftreinigungsgeräten für Schulen und Sporthallen, die nicht
natürlich oder über vorhandene technische Anlagen gelüftet werden können.
Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages hat am
05.11.2020 seine Einwilligung zur Bereitstellung der veranschlagten Mittel in
Höhe von 50 Mio. Euro erteilt.
Das Förderprogramm des Landes wurde durch Runderlass des Ministeriums für
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom
9. November 2020 veröffentlicht.
Zuwendungsfähig ist die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten
mit Filterfunktion (HEPA-Filter der Klasse H 13 mit einem Abscheidegrad von
99,95 Prozent oder höher) zur Verringerung der Aerosolkonzentration für
Klassen- und Fachräume einschließlich der Lehrerzimmer sowie Sporthallen, die
nicht ausreichend durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine
Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) gelüftet werden können.
Nicht zuwendungsfähig sind mobile Luftreinigungsgeräte mit
UV-C-Technik sowie Maßnahmen betreffend fest installierter RLT-Anlagen. Personal-
und Verwaltungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.
Ebenso nicht zuwendungsfähig sind mobile Luftreinigungsgeräte, die Viren
mittels Ozon inaktivieren.
Der
Erwerb der Geräte wird bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens
bis zu 4 000 Euro je beschafftem Gerät gefördert. Zusätzlich wird ein
einmaliger, pauschaler Zuschuss in Höhe von 500 Euro je Gerät für Betrieb und
Wartung gewährt.
Bei
besonderem Bedarf sind auch einfache bauliche Maßnahmen an Fensteranlagen zuwendungsfähig.
Hierbei handelt es sich um Instandsetzungs- oder Umrüstungsmaßnahmen an
Fensteranlagen, wenn diese eine Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten
ersetzen.
Es
werden bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 4 000 Euro je Raum
oder Sporthalle gefördert.
Für
beide Fördertatbestände sind alle Vorhaben, die bereits seit dem 16. März 2020
begonnen worden sind, förderfähig, soweit sie die Voraussetzungen der
Landesförderrichtlinie erfüllen.
Anträge
können nach Freischaltung der Online-Antragsmöglichkeit bis zum 15. Januar 2021
gestellt werden.
Lüftungssituation Schulgebäude unter
Berücksichtigung der Landesförderung
Unter den Voraussetzungen der Landesförderung hat die Verwaltung die
Schulleiterinnen und Schulleiter
am 11.11.2020 um Benennung möglicher Räume an den Schulen gebeten, die für eine
Landesförderung in Frage kommen. Anschließend wurden die benannten Räume in
einer gemeinsamen Begehung von Schulleitung, Fachbereich Familie, Jugend,
Schule und Sport sowie Fachbereich Servicebetriebe in Augenschein genommen.
Die von den Schulen
benannten Räume sind in der anliegenden Tabelle (Anlage 2) aufgeführt und um
Zusatzinformationen ergänzt.
Aufgrund des
Antrages hat die Verwaltung nochmals mit den Schulleitungen abgestimmt, dass
ein flächendeckender Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten nicht für
erforderlich erachtet wird, sondern nur in solchen Räumen, die nicht über eine
ausreichende Lüftungsmöglichkeit über Fenster oder RLT-Anlagen verfügen und für
den Unterrichtsbetrieb nicht verzichtbar sind.
Lüftungssituation Turn- und Sporthallen
Die
Lüftungssituation der Turn- und Sporthallen stellt sich als sehr differenziert
dar. Der Fachbereich Servicebetriebe hat in einer ersten Analyse die
Ausstattung mit technischen Lüftungsanlagen bzw. die Möglichkeiten einer
Lüftung über Fensteranlagen und Notausgangstüren aufgenommen (Anlage 3).
Insbesondere die großen Sporthallen verfügen in der Regel über Lüftungsanlagen,
bei denen ein 100 %-Frischluftbetrieb
geregelt werden kann. Die Gewährleistung einer ausreichenden
Heizleistung ist jedoch nur eingeschränkt gegeben.
Eine externe
gutachterliche Bewertung der ausreichenden Lüftung der Turn- und Sporthallen
wurde durch die Verwaltung nicht beauftragt.
Der Städte- und
Gemeindebund hat hierzu zuletzt in seinem Schnellbrief 547/2020 vom 16.10.2020
mitgeteilt, dass der
Ausschuss des StGB für Schule, Kultur und Sport die Geschäftsstelle beauftragt
hat, gemeinsam mit der Landesregierung Handlungsempfehlungen für die Nutzung
der kommunalen Sporthallen während des Fortdauerns der COVID-19-Pandemie zu
entwickeln. Das erklärte Ziel besteht darin, die kommunalen Entscheidungsträger von
de facto nicht leistbaren Einzelfallprüfungen zu entlasten und zugleich die
Entfaltungsmöglichkeiten des organisierten Sports mit seiner herausragend
wichtigen Integrationsfunktion vor Ort sicherzustellen. Eine Handlungsempfehlung lag bis zum 30.11.2020 nicht
vor.
Empfehlung des Bundesumweltamtes zum
Einsatz mobiler Luftreiniger als lüftungsunterstützende Maßnahme in Schulen
während der SARS-CoV-2 Pandemie
Das
Umweltbundesamt hat am 16.11.2020 eine Empfehlung zum Einsatz mobiler
Luftreiniger als lüftungsunterstützende Maßnahme in Schulen während der
SARS-CoV-2 Pandemie herausgegeben (siehe Anlage 1).
Im
Fazit stellt die Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) fest, dass Luftreiniger
Lüftung und Lüftungsanlagen nicht ersetzen können.
Die
IRK sieht bei Lüftungsmaßnahmen folgende Abstufungen der Prioritäten:
1)
Regelmäßiges
intensives Lüften über Fenster auf Grundlage der IRK-Empfehlungen vom 12.8.2020
sowie der UBA-Handreichung vom 15.10.2020 oder durch Einsatz von zentral oder
etagenweise eingebauten Lüftungsanlagen.
2)
Wenn
das Lüften über Fenster nur eingeschränkt möglich ist, soll der Einbau
einfacher Zu-/und Abluftanlagen geprüft werden. Solche Anlagen können auch über
die Pandemiesituation hinaus vor Ort verbleiben und bei eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit
dauerhaft zur Verbesserung der Raumluftqualität beitragen.
3)
Wenn
die Maßnahmen unter (1) und (2) nicht realisierbar sind, kann der Einsatz von
mobilen Luftreinigern erwogen werden. Diese sollen das Lüften jedoch nicht
ersetzen, sondern nur flankieren. Gelüftet werden muss in jedem Fall, selbst
wenn in solchen Fällen auch nur eingeschränkt möglich.
Räume,
in denen keine Lüftungsmöglichkeit über Fenster vorhanden ist und auch keine Lüftungsanlage
zum Einsatz kommt, sind für den Unterricht nicht geeignet.
In
den Fallen unter Punkt (3) hält die IRK mobile Luftreiniger, deren Fähigkeit
zur Entfernung virushaltiger Partikel in Realraumen experimentell nachgewiesen
wurde, als flankierende Maßnahme zur Minderung eines Infektionsrisikos für
geeignet. Die IRK betont dabei erneut, dass durch den Einsatz dieser Gerate
nicht alle Verunreinigungen aus der Raumluft entfernt werden. Mobile
Luftreiniger wälzen die Raumluft lediglich um und ersetzen nicht die notwendige
Zufuhr von Außenluft.
In
der Empfehlung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle genannten Maßnahmen,
Lüftungskonzepte und -techniken sowie ggf. der Einsatz von mobilen
Luftreinigern nicht die allgemein bekannten Schutzmaßnahmen gegen SARSCoV-2 ersetzen.
Sie bieten zudem keinen wirksamen Schutz gegenüber einer Exposition durch
direkten Kontakt bzw. Tröpfcheninfektion auf kurzer Distanz. Die Einhaltung der
AHA-Regeln (Abstand, Hygiene/Händewaschen, Alltagsmasken) sind daher zu
beachten (AHA+L)!
Einsatz von CO2-Ampeln
Um das für den jeweiligen Unterrichtsraum
richtige Lüftungsverhalten kontrollieren bzw. trainieren zu können, kann die
Ausstattung der Schulen mit CO2-Prüfgeräten bzw. –Ampeln in Betracht kommen.
Diese Geräte überwachen die CO2-Konzentration in der Raumluft und zeigen je
nach Ausführung den konkreten aktuellen Wert oder die Überschreitung eines
Grenzwertes (Ampel) an. Geeignete Geräte Kosten zwischen 70 und 200 €.
Einen Hinweis zum Einsatz von CO²-Ampeln
wird ebenfalls in den Empfehlungen des Umweltbundesamtes zum Lüften in Schulen
vom 15.10.2020 gegeben (Auszug):
Was nützen CO2-Ampeln und wie setze ich sie richtig ein?
Kohlendioxid
(CO2) ist ein guter Indikator für „verbrauchte“ Luft, weil jeder Mensch CO2
ausatmet. In geschlossenen Räumen bei größerer Personenanzahl wie in
Klassenräumen kann sich CO2 in der Raumluft ohne Lüften rasch anreichern. Zu
hohe CO2-Werte führen bei den Anwesenden zu Ermüdungserscheinungen. Eine
erhöhte CO2-Konzentration lässt zwar keine Aussage über virushaltige Aerosole
zu, aber sie deutet darauf hin, dass zu lange nicht gelüftet wurde und daher
auch das Infektionsrisiko erhöht sein kann.
CO2-Ampeln
sind meist recht einfache Messgeräte zur Bestimmung der Konzentration von CO2
in der Innenraumluft. Sie zeigen über die Indikatorfarben grün-gelb-rot die
Luftqualität bezogen auf CO2 an. Manche Geräte zeigen auch die Konzentration
gemessen in Parts per Million (ppm) an. Bis 1000 ppm gilt die Raumluftqualität
als gut (grün). Wird diese Konzentration überschritten, schaltet die Ampel auf
„gelb“ und bei mehr als 2000 ppm meist auf „rot“.
Die
Geräte werden am besten in Atemhöhe (ca. 1,5 m bei sitzenden Personen) und
mittig im Raum platziert. Eine Positionierung im Bereich der Fenster oder das
Aufstellen direkt entlang einer Wand oder zum Flur hin ist nicht sinnvoll. Es ist nicht unbedingt erforderlich, in
jeden Klassenraum eine CO2-Ampel dauerhaft zu installieren. Vielmehr reicht es,
wenn in einem Raum zunächst mit Hilfe der Ampel das Lüftungsverhalten
einstudiert wird, das dann auch ohne Ampel beibehalten wird. Dann kann die
CO2-Ampel anschließend im nächsten Klassenraum eingesetzt werden.
Mit den Schulleitungen wurde ein möglicher Bedarf zur Anschaffung von CO2-Prüfgeräten bzw. -Ampeln abgestimmt. Die weiterführenden Schulen wünschen eine Ausstattung mit max. 2 Prüfgeräten pro Standort, die im Sinne eines effizienten Ressourceneinsatzes zu einem späteren Zeitpunkt auch im naturwissenschaftlichen Unterricht eingesetzt werden können. Die Grundschulen sehen ebenfalls einen Ausstattungsbedarf von bis zu drei Geräten pro Schulstandort.