Betreff
Neufassung des Gesellschaftsvertrages der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen, Bönen, Bergkamen (kurz: GSW)
Vorlage
135/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der GSW (Anlage 1) wird zugestimmt.

 

2.    Die Geschäftsführung der GSW wird ermächtigt, mögliche Änderungswünsche der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Mitwirkung der Gesellschafterkommunen vorzunehmen und den Gesellschaftsvertrag der GSW entsprechend anzupassen.

 

  1. Die Vertreter der Stadt Kamen in der Gesellschafterversammlung der GSW werden beauftragt, einem entsprechenden Beschlussvorschlag zuzustimmen und die Geschäftsführung der GSW zu bevollmächtigen, sämtliche Erklärungen sowie Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages vorzunehmen.

 

4.    Die Bürgermeisterin wird beauftragt, das kommunalrechtliche Anzeigeverfahren durchzuführen.

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Gesellschafterkommunen und die Geschäftsführung der GSW beabsichtigen, den Gesellschaftsvertrag der GSW zu modernisieren und anzupassen.

 

In der Sitzung des Aufsichtsrates der GSW am 01.09.2020 wurde die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der GSW beraten und eine Beschlussempfehlung an die Gesellschafterversammlung der GSW ausgesprochen.

 

Zur Begründung wird inhaltlich auf den Auszug aus der Beschlussfassung für den Aufsichtsrat verwiesen. (Anlage – Auszug Vorlage Aufsichtsrat nebst Gesellschaftsvertrag in der aktuellen Fassung).

 

In der beigefügten aktuellen Entwurfsfassung des Gesellschaftsvertrages sind Änderungswünsche der zuständigen Aufsichtsbehörde bereits berücksichtigt worden. Eine abschließende Prüfung des Gesellschaftsvertrages erfolgt im Rahmen des noch durchzuführenden kommunalaufsichtsrechtlichen Anzeigeverfahrens. Sollten weitere Änderungswünsche der Aufsichtsbehörde bestehen, werden diese zwischen den Beteiligten entsprechend endabgestimmt. Den zuständigen Gremien wird Bericht erstattet.

 

Gemäß § 108 Abs. 6 lit. b) GO NRW dürfen Vertreter einer Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind einem Beschluss der Gesellschaft zu einer wesentlichen Änderung des Gesellschaftszwecks oder sonstiger wesentlicher Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des Rates zustimmen.

 

Dementsprechend legt die Verwaltung dem Rat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages zur Beschlussfassung vor.

 

Im Anschluss erfolgt die Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gem. § 115 GO NRW. Die Weiterleitung der Unterlagen an die Kommunalaufsicht erfolgt gebündelt durch die GSW GmbH.