Betreff
Vierte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Kamen (Gebührensatzung)
Vorlage
122/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage vorgelegte „Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Kamen“ und die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation werden beschlossen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

In der Gebührenkalkulation 2021 wurde ein gebührenumlagefähiger Aufwand in Höhe von 719.792 € ermittelt. Es wurde die restliche Überdeckung aus der Betriebsabrechnung 2017 (rd. 3.324 €) und ein Teil der Überdeckung aus der Betriebsabrechnung 2018 (75% von 13.947 € = 10.460 €) eingestellt. Mit den derzeit gültigen Gebührensätzen kann mit Gebühreneinnahmen in Höhe von rd. 697.934 € (Kostendeckungsgrad 97 %) gerechnet werden. Die Steigerung der Aufwendungen im Vergleich mit dem Vorjahr ist hauptsächlich begründet in einer Steigerung der Personalkosten und der Unterhaltung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen. Die Sanierung der Wege wird fortgeführt. Ein Teil dieser Sanierung wird, wie auch Baum- und Grünpflege, aus dem Produkt „Öffentl. Grün“ finanziert.

 

Eine Veränderung der Gebührensätze ist für das Jahr 2021 erforderlich, da die zu erwartende Gesamteinnahme die Kosten nicht deckt.

 

Die Struktur der Gebühren für die Überlassung von Gräbern wurde bereits mit der Kalkulation 2018 überarbeitet, da der Aufwand für die Pflege der Gräber, die von der Stadt Kamen bei einigen Bestattungsarten übernommen wird, angemessen Berücksichtigung finden muss. Ausgehend von der Gebühr eines Erdreihengrabes werden nun die Gebühren für die unterschiedlichen Grabarten in ein Verhältnis zueinander gebracht und ein Grundpreis ermittelt. Zu diesem Grundpreis kommen für die Sonderleistungen, wie Wahlgrab und Pflege, Gebühren hinzu:

 

 

 

In Zeiten der Corona-Pandemie wurde vermehrt der Außenbereich vor den Trauerhallen unter Inanspruchnahme der Möblierung und Einrichtung der Trauerhallen genutzt. Um künftig Irritationen zu vermeiden, musste in der Satzung unter IV. 1 eine Präzisierung erfolgen. Die Bestatter bzw. der Veranlasser der Bestattung mit Trauerfeier muss dann in jedem Fall die Trauerhalle reservieren.

 

Aufgrund der Coronaschutzverordnung sind die Trauerhallen mit einem Handdesin­fek­tions­ständer ausgestattet worden und es muss nach der Trauerfeier eine zusätzliche Reinigung erfolgen. Der Mehraufwand ist in den Gebührenkatalog aufgenommen worden.

 

Hinsichtlich der zusätzlichen Gebühr für die Sonderreinigung wird nur zusätzlich entstandener Aufwand aufgefangen.

 


Anlagen:

 

Änderungssatzung

Gebührenbedarfsberechnung