Beschlussvorschlag:
Der Rat wählt für die gesamte Legislaturperiode des Rates
als Mitglied in die Gesellschafterversammlung der
Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Unna mbH:
ordentliches Mitglied: stellvertretendes
Mitglied:
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages hat jeder Gesellschafter das Recht, einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden.
Ferner kann ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin gewählt werden.
Die Wahl erfolgt gem. § 50 Abs. 2 GO NRW nach dem Mehrheitswahlsystem. Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Die Verwaltung schlägt vor, den Vertreter/die Vertreterin für die gesamte Wahlzeit des Rates zu wählen.