Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen schlägt dem Aufsichtsrat der Westfalen Klinikum GmbH die nachgenannten 7 Vertreter der Stadt Kamen für die Wahl in den Beirat vor:
a) 1.
2.
3.
4.
5.
6.
b) Die Bürgermeisterin benennt
als Vertreter der Verwaltung gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW:
7.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ist der Aufsichtsrat der Klinikum Westfalen GmbH berechtigt einen Beirat zu bilden, der beratende Funktion hat.
Der Beirat setzt sich zusammen aus vom Aufsichtsrat zu berufenden fachkundigen, dem Klinikum verbundenen Personen. Dazu gehören 7 Personen, die der Aufsichtsrat auf Vorschlag der Stadt Kamen in den Beirat wählen kann.
Da mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss nach § 113 Abs. 2 GO NRW der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen.
Gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW ist für das Wahlverfahren § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn der Rat zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen hat. Danach ist ein einstimmiger Beschluss ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.