Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss ermächtigt die Verwaltung im Rahmen der örtlichen Jugendhilfe-planung Einzelfallregelungen gem. § 55 Abs. 2 Satz 2 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) zu den zweckgebundenen Betreuungsplätzen in Plätzen zu treffen
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Das zum 01.08.2020
in Kraft tretende Kinderbildungsgesetz (KiBiz) eröffnet gem. § 55 Abs. 2 Satz 2
KiBiz nun die Möglichkeit, die örtliche Jugendhilfeplanung hinsichtlich der
Belegung von investiv geförderten Betreuungsplätzen flexibler zu gestalten.
Demnach können diese
Plätze, die zum Zwecke einer Betreuung für Kinder unter drei Jahren im Rahmen
der unterschiedlichen Investitionskostenprogramme seit 2008 geschaffenen
wurden, im Einzelfall auch mit überdreijährigen Kindern belegt werden. Die
Zweckbindung gilt dann über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und auch
regelmäßig als erfüllt. Voraussetzung dafür ist allerdings, neben einer
begründenden Dokumentationspflicht seitens des Jugendamtes, auch ein
entsprechender Beschluss darüber, dass die Belegung vorrangig nach der
jeweiligen auferlegten Zweckbindung zu erfolgen hat.
Das Ministerium für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
führt hierzu aus, dass nicht allein quantitative sondern auch qualitative
Aspekte ausschlaggebend sein könnten, um eine vorrangige und damit nicht
ausschließliche Belegung von investiv geförderten u3-Plätzen mit
überdreijährigen Kindern im Einzelfall zuzulassen.
Die örtliche
Jugendhilfeplanung kann dies dann im Rahmen ihrer Steuerungs- und Planungsverantwortung
unter Abwägung beispielsweise demographischer, pädagogischer oder planerischer
Aspekte entscheiden.
Darstellung der Investitionskostenförderung in
Kindertageseinrichtungen seit 2008 |
||||||
Investitions- maßnahme |
geförderte
Plätze u3 |
geförderte
Plätze ü3 |
davon Plätze mit noch lfd.
Zweckbindung u3 |
davon Plätze mit noch lfd.
Zweckbindung ü3 |
Gesamt- |
Bewilligte invest. Kostenförderung |
Neubau |
189 |
20 |
288 |
267 |
4.804.000,00 € |
3.643.000,00 € |
Umbau + Ausstattung |
120 |
50 |
1.107.000,00 € |
737.000,00 € |
||
Sanierung (Erhalt) |
98 |
300 |
457.000,00 € |
320.000,00 € |
||
|
407 |
370 |
288 |
267 |
6.368.000,00 € |
4.700.000,00 € |