Beschlussvorschlag:
1.
Den in Anlage 1 dargestellten Änderungen
des Gesellschaftsvertrags der UKBS wird zugestimmt; die Vertreter der Stadt
Kamen in den Gremien der UKBS werden beauftragt, entsprechenden
Beschlussvorschlägen zuzustimmen.
2.
Den in Anlage 3 dargestellten Änderungen des
Gesellschaftsvertrags der WFG wird zugestimmt; die Vertreter der Stadt Kamen
in den Gremien der WFG werden beauftragt, entsprechenden Beschlussvorschlägen
zuzustimmen.
3.
Die
Bürgermeisterin wird beauftragt, das kommunalaufsichtliche Anzeigeverfahren
durchzuführen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Der
Kreistag des Kreises Unna hat am 03.12.2019 das Konzept „Strukturen der
Beteiligungen zielorientiert weiterentwickeln“ beschlossen und den Landrat
beauftragt, die zur Umsetzung erforderlichen Beschlüsse vorzubereiten.
Kern
des Konzeptes ist eine strategische Neuausrichtung der Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft Kreis Unna mbH (VBU) unter Einschluss der
wirtschaftlich relevanten Beteiligungen Unnaer Kreis- Bau- und
Siedlungsgesellschaft mbH (UKBS) und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den
Kreis Unna mbH (WFG), mit der die VBU zu einer echten Finanz- und
Managementholding weiterentwickelt wird.
In
Vorbereitung der zur Umsetzung des Konzeptes erforderlichen Beschlüsse hat die
Kreisverwaltung mit externer Begleitung insbesondere steuerliche, gesellschaftsrechtliche
Fragen geklärt. Danach kann durch die Einbringung der Geschäftsanteile des
Kreises Unna an der UKBS in die VBU
dem Grunde nach ein ähnlicher Kapitalertragssteuereffekt
erzielt werden, wie durch die seinerzeitige Übertragung der vom Kreis Unna
gehaltenen Anteile an der VKU. Der – letztlich kreisumlagesenkende –
finanzielle Effekt beläuft sich auf rd. 40 TEUR pro Jahr.
In
Bezug auf die WFG wurden auch EU-beihilfenrechtliche
Fragen geklärt. Im Ergebnis bestehen aus Sicht der Experten keine Risiken für die WFG. Insbesondere
können die Verluste der Gesellschaft weiterhin EU-beihilferechtskonform ausgeglichen werden; der Wegfall der
unmittelbaren Gesellschafterstellung des Kreises Unna bei der WFG hat keine Auswirkungen auf den
Finanzierungsweg, wie er in der vom Kreistag im Jahr 2012 ausgesprochenen Betrauung der WFG mit Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse (DAWI) dargestellt ist. Ebenso wenig verändert
sich die steuerliche oder handelsrechtliche Behandlung der kreiseigenen
Finanzierungsmittel.
Aus
Sicht der Bezirksregierung Arnsberg (Kommunalaufsicht) bestehen gegen die
Umsetzung des Konzeptes keine
grundsätzlichen gemeindewirtschaftsrechtlichen Bedenken. Allerdings ist der
Gesellschaftsvertrag der UKBS
entsprechend der als Anlage 1
beigefügten Synopse zu ändern, um einerseits die gesellschaftsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Übertragung des Geschäftsanteils des Kreises auf die
VBU zu schaffen und um andererseits die Gesellschaft noch stärker auf aktuelle
Herausforderungen auszurichten. Gleichzeitig erfährt dieser
Gesellschaftsvertrag – als letzter im Beteiligungsportfolio des Kreises Unna –
eine umfassende Anpassung an das
aktuelle Gemeindewirtschaftsrecht. Dabei wird grundsätzlich auf Mustertexte
der Bezirksregierung Arnsberg bzw. auf gängige Standardformulierungen aus
anderen Beteiligungsgesellschaften des Kreises Unna zurückgegriffen.
Bei
der WFG beschränkt sich die Änderung
des Gesellschaftsvertrags darauf, dem Kreis Unna die Übertragung seines
Geschäftsanteils auf die VBU zu ermöglichen.
Der Aufsichtsrat
der UKBS hat in seiner Sitzung am 27.05.2020 den Entwurf des
Gesellschaftsvertrages, Stand 28.04.2020, einstimmig genehmigt und den
Geschäftsführer beauftragt, den Entwurf den Gesellschaftern zwecks Entscheidung
im Kreistag und in den Räten zukommen zu lassen.
Der Aufsichtsrat der WFG hat sich intensiv
mit dem Konzept beschäftigt und die sich für die Gesellschaft ergebenden
Möglichkeiten begrüßt. Auf Empfehlung des Aufsichtsrats hat die
Gesellschafterversammlung der WFG die Änderung des Gesellschaftsvertrags am
20.05.2020 beschlossen. Da die ursprünglich vorlaufend geplanten Beschlüsse im
Kreistag und in den Räten der Mitgesellschafter aufgrund der Corona-Pandemie
noch nicht erfolgen konnten, enthält der Beschluss einen entsprechenden
Zustimmungsvorbehalt.
Anlage 1: Synopse Änderung Gesellschaftsvertrag UKBS, Stand 28.04.2020
Anlage 2: Gesellschaftsvertrag UKBS nach Änderung
Anlage 3: Synopse Änderung Gesellschaftsvertrag WFG, Stand 06.02.2020