Betreff
Entfall der Begrenzung zur Übernahme des Jahresverlustes der KBG aufgrund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Vorlage
048/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt, auch die Jahresverluste der Eigengesellschaft Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH auszugleichen, die die satzungsmäßige Begrenzung auf das 20-fache des Stammkapitals übersteigen, soweit sie durch Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bedingt sind.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund der Corona-Pandemie machen es der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH (kurz: KBG) derzeit nicht möglich, ihren Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.

 

Die weltweite Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 wurde am 11.03.2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Es handelt sich global und auch lokal um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Krankheitsverläufe sind zum Teil schwer und auch tödlich.

 

Wegen der als hoch eingeschätzten Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland und NRW, die für Risikogruppen sogar sehr hoch ist, wurden insbesondere durch die Landesregierung NRW Maßnahmen getroffen, die den Betrieb der KBG erheblich beeinträchtigt haben. Diese Gegenmaßnahmen zielten auf Kontaktvermeidung, soziale Distanzierung, Hygieneaufklärung und Isolierung zur Unterbrechung der Infektionsketten.

 

Seit 13. März 2020 wurden vom Landeskabinett verschiedene Maßnahmenpakete zur Eindämmung des Coronavirus in Nordrhein-Westfalen verabschiedet. So wurden u. a. die Schließung von Grund- und weiterführenden Schulen vom 16. März bis zum 19. April 2020 sowie von Kindertageseinrichtungen und -pflegestellen beschlossen. Veranstaltungen auch mit weniger als 1.000 Teilnehmern sollten abgesagt werden.

 

Ab dem 16. März mussten alle sogenannten „Amüsierbetriebe“ beispielsweise Bars, Clubs, Diskotheken, Spielhallen, Theater, Kinos, Museen schließen. Ab dem Folgetag wurden ebenso Zusammenkünfte in Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich verboten. Der Betrieb auch von Restaurants wurde an sehr strenge Auflagen gebunden, um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Messen, Ausstellungen, Freizeitaktivitäten und Spezialmärkte waren ab dem 18.03.20 verboten. All dies galt zunächst bis zum 19.04.20.

 

Zum 15.04.20 trat das „Epidemiegesetz“ NRW in Kraft, welches der Landesregierung und ihren Behörden in Zeiten wie der Corona-Krise deutlich mehr Befugnisse einräumte.

 

Aufgrund der sehr dynamischen Lage in Bezug auf die amtlicherseits verkündeten Maßnahmen und Empfehlungen zur Eindämmung der vom Coronavirus (SARS-CoV-2) verursachten Atemwegserkrankung musste mit verschiedenen Absagen durch die Veranstalter, die untere Ordnungsbehörde Stadt Kamen wie auch die KBG selbst reagiert werden. Der Geschäftsbetrieb musste zunächst eingestellt werden. Davon betroffen sind derzeit (Stand 15.04.20) 21 Veranstaltung mit einer Gesamtgästeanzahl von 14.050 und einem Umsatz von 166.700 € bis Mitte Juli. Die Geschäftsführung hat bei einer Wirkung von acht Wochen hierzu bereits eine Ergebnisverschlechterung von ca. 90.000 € berechnet.

 

Die Lage wird weiterhin als sehr dynamisch und schlecht kalkulierbar eingeschätzt. Ein Ende der Maßnahmen und damit des Geschäftseinbruchs bis zur gänzlichen Schließung ist nicht absehbar. Zu bedenken ist auch, dass so verlorene Umsätze nicht nachgeholt werden können, weil die künftigen Kapazitäten (noch) ausgelastet sind.

 

Wegen des hohen Anteils an fixen Kosten ist mit einem sehr viel schlechteren Jahresergebnis für 2020 zu rechnen. Geplant waren 345.300 €.

 

Folgende Maßnahmen zur Minderung der Folgen wurden durch die Geschäftsführung eingeleitet oder bereits ergriffen:

-       Anpassung der Aufträge zur Material- und Dienstleistungsbeschaffung

-       Verringerung der Vorauszahlung auf Ver- und Entsorgungsleistungen

-       Antrag auf Verminderung der Pachtzahlungen für Stadthalle und Konzertaula wg. Nutzungsausfall

-       Abbau von Mehrarbeitszeiten und „altem“ Urlaubsanspruch

-       Reduktion des Engagements der unstetig Beschäftigten

-       praxistaugliche Lösungen für diejenigen, die ihre Kinder zuhause betreuen müssen oder einer Gesundheitsrisikogruppe angehören

-       Beantragung von Soforthilfen des Staates (25.000 €), die schon eingegangen sind

-       Anzeige für Kurzarbeit ab dem 20.04.20 für alle Bereiche bei 95-%-iger Aufstockung

 

Die Satzung (Gesellschaftsvertrag) der KBG bestimmt in § 13 „Verlustübernahme“, dass soweit die Deckung von Verlusten nicht anderweitig sicher gestellt werden kann, sich die Stadt Kamen verpflichtet, einen eventuellen Jahresfehlbetrag in Höhe von maximal des zwanzigfachen des Stammkapitals abzudecken. Dieses beträgt 25.564,59 €. Das Zwanzigfache davon wären 511.291,80 €.

 

Die Geschäftsführung der KBG geht derzeit von einem Standardjahresergebnis von ca. 330.000 € aus. Da bereits in den ersten vier Wochen des Wirkens der Maßnahmenbündel eine Ergebnisverschlechterung von ca. 90.000 € erwartet wird und eine deutliche Verbesserung der Situation für den Betrieb von Stadthalle, Restaurant, Gastronomie in der Konzertaula und weiteren Kulturveranstaltungen nicht absehbar ist, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Grenze des ausgleichbaren Verlustes im Jahr 2020 überschritten werden könnte. Es kann sogar vermuten werden, dass reine Feierlichkeiten für Monate verboten bleiben.

 

Entstehen im Jahr 2020 Verluste über die Übernahmegrenze von 511.291,80 € hinaus, die dann nicht ausgeglichen werden, müsste die Geschäftsführung einen Insolvenzantrag stellen. Um dies zu vermeiden, den Betrieb der KBG und damit auch die Arbeitsplätze zu sichern sowie der besonderen Situation der aktuellen Coronapandemie Rechnung zu tragen, ist eine Verlustübernahme über diese Obergrenze hinaus gegebenenfalls notwendig.