Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die vorgelegte „2. Satzung zur Änderung
der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Kamen“ und die dieser Satzung
zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes
(WHG) und des Landeswassergesetzes (LWG NRW) sind die Gemeinden im Rahmen der
bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auch zur Abfuhr und Entsorgung des
Klärschlämme aus Grundstücksentwässerungsanlagen verpflichtet.
Die Abfuhr der Klärschlämme aus rd. 140 noch vorhandenen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben wird von einem privaten Abfuhrunternehmer im Auftrag der Stadt Kamen durchgeführt. Der bisherige Vertrag mit dem privaten Abfuhrunternehmer endet zum 31.12.2019, sodass dieser im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung neu ausgeschrieben wurde. Aufgrund der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre wurde für die Ausschreibung eine jährlich angenommene Abfuhrmenge in Höhe von 300 cbm zugrunde gelegt. Diese Abfuhrmenge wird auch der Kalkulation zugrunde gelegt.
Unter Einbeziehung des Ausschreibungsergebnisses ergibt sich auf Grundlage der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2020 ein Gebührensatz von 43,60 €. Für eine vergebliche Anfahrt sind 59,50 € zu zahlen.
Gebührenvergleich: Klärschlammgebühr und
Schmutzwassergebühr
In den betroffenen Haushalten sind in 2019 durchschnittlich weniger als 5 cbm Klärschlamm pro Haushalt angefallen. Ein Haushalt mit 4 Personen zahlt in 2020 bei einer Annahme von 5 cbm Klarschlammabfuhr/Haushalt eine Jahresgebühr von 218,00 €. Ein 4-Personenhaushalt zahlt dagegen bei Annahme einer Schmutzwassermenge von 40 cbm/Person eine jährliche Gebühr von 467,20 €.
Anlagen:
Satzungsentwurf
Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation)