Betreff
Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahlen 2020
Vorlage
117/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Wahlausschuss besteht aus 10 Beisitzerinnen oder Beisitzern.

 

2.    Der Rat wählt folgende Beisitzerinnen oder Beisitzer in den Wahlausschuss

 

Beisitzerin/Beisitzer                       Stellvertreterin/Stellvertreter

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Gemäß § 2 Abs. 1 und 3 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG NRW) ist für kommunale Wahlen ein Wahlausschuss zu bilden, der aus der/dem Wahlleiter/in als Vorsitzende/n sowie 4,6,8 oder 10 Beisitzer/innen besteht.

 

Die Aufgaben des Wahlausschusses bestehen grundsätzlich darin:

  • das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen,
  • über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn der Vertrauensmann den Wahlausschuss anruft,
  • über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden,
  • das Wahlergebnis festzustellen.

 

Die Wahl der Beisitzer/innen und ihrer Stellvertreter/innen erfolgt regelmäßig zu Beginn einer neuen Wahlperiode, aber auch anlassbezogen zu einer anstehenden Wahl, wie z.B. der Wahl des/ der Bürgermeisterin / Bürgermeisters im Jahr 2018 (Beschlussvorlage 005/2018). Da die Aufgabe des am 01.03.2018 durch den Rat gebildeten Wahlausschusses allerdings auf die Bürgermeister – Wahl  2018 beschränkt wurde, empfiehlt die Landeswahlleitung NRW – aus Gründen der Rechtssicherheit – den Wahlausschuss neu zu bilden und die Beisitzer/innen neu zu wählen.

 

Gem. § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz wählt der Rat die Beisitzerinnen oder Beisitzer des Wahlausschusses. Entsprechend § 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung soll der Rat für jede Beisitzerin oder Beisitzer eine Vertreterin oder einen Vertreter wählen.

 

Neben Ratsmitgliedern können auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die dem Rat angehören können, gewählt werden. Die Möglichkeit, beratende Mitglieder nach § 58 Abs. 4 GO NW zu bestellen, findet auf den Wahlausschuss keine Anwendung.

 

Für die Wahl gelten die allgemeinen Vorschriften des § 50 Abs. 3 GO NW.

 

Gem. § 2 Abs. 7 Kommunalwahlgesetz können Bewerber für das Amt des Landrates nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde oder des Kreises oder eines Wahlvorstandes sein.

 

Es wird empfohlen, den Wahlausschuss mit 10 Beisitzern oder Beisitzerinnen zu besetzen.

 

Ausgehend von den Fraktionsstärken stehen der SPD 5 Sitze, der CDU 2 Sitze und Bündnis 90/DIE GRÜNEN 1 Sitz zu. Die verbleibenden zwei Sitze sind durch die vom Bürgermeister zu ziehenden Lose zwischen der SPD, der CDU, der Fraktion DIE LINKE/GAL und der Fraktion FW/FDP in einem Losverfahren zu vergeben. (Das heißt, dass der 10. Sitz nicht der Fraktion zufällt, die das Los um den 9. Sitz erhält.)

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.