Betreff
Wiederwahl der Schiedsmänner für den Bezirk III, IV und VI und Wahl bzw. Wiederwahl der Schiedsmannstellvertreter für den Bezirk II, III, IV und VI
Vorlage
103/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Folgende Schiedsmänner werden wiedergewählt:

 

a)    Bezirk III:   Herr Klaus Gube, Fritz-Erler-Str. 41, 59174 Kamen

b)    Bezirk IV: Herr Achim Döring, Lüner Höhe 28 b, 59174 Kamen

c)    Bezirk VI:  Herr Klaus Peter Cornelius, Zum Mühlbach 20, 59174 Kamen

 

  1. Folgende stellvertretende Schiedsmänner werden gewählt bzw. wiedergewählt:

 

a)    Bezirk I, II und III:  Herr Achim Döring, Lüner Höhe 28 b, 59174 Kamen

b)    Bezirk IV und VI:   Herr Klaus Gube, Fritz-Erler-Str. 41, 59174 Kamen

 

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Gemäß § 3 des Schiedsamtsgesetzes NRW werden Schiedspersonen vom Rat der Gemeinde für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleiben die bisherigen Schiedspersonen tätig.

 

Nach der Wahl erfolgt die Bestätigung durch die Leitung des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Wohnsitz hat (§ 4 Schiedsamtsgesetz NRW).

 

Herr Klaus Gube (Bezirk III sowie Stellvertretung für die Bezirke IV und VI), Herr Achim Döring (Bezirk IV sowie Stellvertretung für die Bezirke I, II und III) und Herr Klaus Peter Cornelius (Bezirk VI) stellen sich zur Wiederwahl.

 

Gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 3 des Schiedsamtsgesetzes NRW soll die Gemeinde vor der Wahl bzw. Wiederwahl der Schiedsmänner bzw. Schiedsmannstellvertreter die regionale Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, hören.

 

Dies ist für den Bereich der Stadt Kamen der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (Bezirksvereinigung für den Landgerichtsbezirk Dortmund). Nach positiver Bewertung ihrer Bewerbung bzw. ihrer Aufstellung zur Wiederwahl durch den Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen werden die o.g. Schiedsmänner bzw. Schiedsmannstellvertreter zur Wahl vorgeschlagen.

 

Auf das Erfordernis des Abstimmens in getrennten Wahlgängen

  • je Bezirk,
  • für den ordentlichen Schiedsmann und
  • für den stellvertretenden Schiedsmann

wird nach der Verwaltungsvorschrift zu § 3 SchAG NRW hingewiesen.