Betreff
Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahl 2020
Vorlage
071/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlausschuss der Stadt Kamen beschließt die Einteilung des Wahlgebietes in 20 Wahlbezirke wie in der vorgelegten Anlage dargestellt.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

 

Gemäß § 4 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) teilt der Wahlausschuss der Gemeinde das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG NRW in Wahlbezirken zu wählen sind. Dies hat für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 bis zum 29.02.2020 zu erfolgen.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG NRW beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 30.000, aber nicht über 50.000, 44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken.

 

Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 07.03.2013 gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG NRW per Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 4 Vertreter von 44 auf 40, davon die Hälfte in Wahlbezirken, verringert. Damit ist das Wahlgebiet der Stadt Kamen, unter Wahrung von räumlichen Zusammenhängen, in 20 Wahlbezirke einzuteilen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 KWahlG NRW teilt die Bürgermeisterin, sofern erforderlich, die Wahlbezirke in Stimmbezirke ein. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen (§ 5 Abs. 2 KWahlG NRW).

 

Nach § 4 Abs. 2 KWahlG NRW ist für die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke die durchschnittliche Einwohnerzahl maßgeblich. Diese darf in den Wahlbezirken nicht mehr als 25 % unter- bzw. überschritten werden. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Einwohnerzahl bleibt unberücksichtigt, wer nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundge­setzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

 

Gemäß der Übergangsregelung aus § 94 der Kommunalwahlordnung NRW zuletzt geändert durch Verordnung am 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602) in Kraft getreten am19. Oktober

ist die Einwohnerzahl für die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG nach dem Stand des Melderegisters zum Stichtag 30. April 2019 zu bestim­men.

 

Die Einwohnerzahl (Deutsche und EU-Bürger) beträgt 40.926 zum Stichtag 30.04.2019. Dem­nach ergibt sich eine durchschnittliche Einwohnerzahl von 2.046, so dass ein Wahlbe­zirk die Einwohnerzahl von 1.535 nicht unterschreiten und die Einwohnerzahl von 2.558 nicht überschreiten darf.

 

Aufgrund dieser Regelung schlägt die Verwaltung vor, die Aufteilung der 20 Wahlbezirke wie folgt vorzunehmen:

 

Kamen-Heeren-Werve          4 Wahlbezirke          Wahlbezirk 01 bis 04

Kamen-Südkamen                 2 Wahlbezirke          Wahlbezirk 05 und 06

Kamen-Mitte                          9 Wahlbezirke          Wahlbezirk 07 bis 15

Kamen-Methler                      5 Wahlbezirke          Wahlbezirk 16 bis 20

 

Die einwohnerbezogene Zuordnung zu den Wahlbezirken sowie die detaillierte Zuweisung der Straßen zu den einzelnen Wahlbezirken sind als Anlagen beigefügt.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.