Betreff
Wahl einer/eines Beigeordneten der Stadt Kamen
Vorlage
041/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Frau/Herr                                wird gem. § 41 Abs. 1c GO NRW i.V. mit § 50 Abs. 2 GO NRW und § 71 Abs. 1 S. 3 GO NRW als Beigeordnete/r gewählt.

 

Frau/Herr                                ist unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 8 Jahren zur/zum Beigeordneten zu ernennen.

 

Die Besoldung erfolgt gem. § 2 Abs. 2 Eingruppierungsverordnung nach der Besoldungsgruppe A16. Die monatlich zu zahlende Aufwandsentschädigung richtet sich nach den jeweils zulässigen Höchstbeträgen der Eingruppierungsverordnung.

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Nach der Wahl der Bürgermeisterin und der Bestellung des Beigeordneten des Dezernats IV, Herrn Dr. Uwe Liedtke, zum allgemeinen Vertreter der Bürgermeisterin ist die vakante Stelle einer/eines Beigeordneten nach zu besetzen.

 

In den Monaten Dezember 2018/Januar 2019 erfolgte eine überregionale Ausschreibung der vakanten Stelle. Darin wurde eine überdurchschnittlich engagierte, durchsetzungsstarke, entscheidungsfreudige, verantwortungsbewusste und kreative Persönlichkeit mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften, erfolgreichem Abschluss der zweiten juristischen Staatsprüfung und mehrjähriger, einschlägiger Berufserfahrung gesucht. Die Bewerber/innen sollten in der Lage sein, Mitarbeiter/innen motivierend zu führen sowie leistungs- und zielorientiert zu leiten. Des Weiteren sollten die Bewerber/innen es verstehen, eine bürgerorientierte Verwaltung engagiert weiterzuentwickeln sowie mit politischen Gremien und der Bürgermeisterin der Stadt Kamen vertrauensvoll und konstruktiv zusammenzuarbeiten.

 

Betriebswirtschaftliche Kenntnisse waren gewünscht.

 

Auf die Stellenausschreibung sind insgesamt 12 Bewerbungen eingegangen, aus denen drei Bewerbungen in die engere Auswahl für die Besetzung der vakanten Position einer/eines Beigeordneten kamen. Die drei Bewerberinnen und Bewerber haben die Möglichkeit erhalten, sich den Fraktionen vorzustellen.

 

Gem. § 71 Abs. 3 GO NRW müssen Beigeordnete die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für das Amt nachweisen. In kreisfreien Städte und Großen kreisangehörigen Städten muss mindestens eine/r der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. In den übrigen Gemeinden muss mindestens eine/r der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.

 

Rechtsgrundlage für die Wahl der Beigeordneten ist § 71 GO NRW. Danach werden die Beigeordneten für die Dauer von 8 Jahren vom Rat gewählt (§ 71 Abs. 1 S. 3 GO NRW i.V.m. § 41 Buchst. c) GO NRW). Die Eingruppierung sowie die Gewährung einer Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Eingruppierungsverordnung NRW.

 

Die Wahl der/des Beigeordneten erfolgt in öffentlicher Sitzung und findet ohne Aussprache statt. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsordnung vorsieht, dass Personalangelegenheiten grundsätzlich in nicht-öffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Falls in Ausnahmefällen das Bedürfnis bestehen sollte, vor der Wahl eine Aussprache über die Personen der Bewerber durchzuführen, ist die Öffentlichkeit für die Aussprache auszuschließen.

 

Das Verfahren zur Wahl der Beigeordneten ergibt sich aus § 50 Abs. 2 GO NRW.

Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen gem. § 50 Abs. 5 GO NRW bei Beschlüssen und Wahlen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.

 

Sofern ein Mitglied des Rates gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 GO NRW der offenen Abstimmung widerspricht, dann wird die Wahl durch die Abgabe von Stimmzetteln vollzogen.

 

Gem. § 16 Abs. 2 S. 2 LBG NRW darf die Ernennungsurkunde einer/eines kommunalen Wahlbeamten erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung nach den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn die gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.