Beschlussvorschlag:
Frau/Herr wird gem. §
41 Abs. 1c GO NRW i.V. mit § 50 Abs. 2 GO NRW und § 71 Abs. 1 S. 3 GO NRW als
Beigeordnete/r gewählt.
Frau/Herr ist unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 8 Jahren zur/zum Beigeordneten
zu ernennen.
Die Besoldung erfolgt gem. § 2
Abs. 2 Eingruppierungsverordnung nach der Besoldungsgruppe A16. Die monatlich
zu zahlende Aufwandsentschädigung richtet sich nach den jeweils zulässigen
Höchstbeträgen der Eingruppierungsverordnung.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach der Wahl der Bürgermeisterin
und der Bestellung des Beigeordneten des Dezernats IV, Herrn Dr. Uwe Liedtke,
zum allgemeinen Vertreter der Bürgermeisterin ist die vakante Stelle
einer/eines Beigeordneten nach zu besetzen.
In den Monaten Dezember
2018/Januar 2019 erfolgte eine überregionale Ausschreibung der vakanten Stelle.
Darin wurde eine überdurchschnittlich engagierte, durchsetzungsstarke,
entscheidungsfreudige, verantwortungsbewusste und kreative Persönlichkeit mit
abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften, erfolgreichem Abschluss der
zweiten juristischen Staatsprüfung und mehrjähriger, einschlägiger
Berufserfahrung gesucht. Die Bewerber/innen sollten in der Lage sein,
Mitarbeiter/innen motivierend zu führen sowie leistungs- und zielorientiert zu
leiten. Des Weiteren sollten die Bewerber/innen es verstehen, eine
bürgerorientierte Verwaltung engagiert weiterzuentwickeln sowie mit politischen
Gremien und der Bürgermeisterin der Stadt Kamen vertrauensvoll und konstruktiv
zusammenzuarbeiten.
Betriebswirtschaftliche Kenntnisse
waren gewünscht.
Auf die Stellenausschreibung sind
insgesamt 12 Bewerbungen eingegangen, aus denen drei Bewerbungen in die engere
Auswahl für die Besetzung der vakanten Position einer/eines Beigeordneten
kamen. Die drei Bewerberinnen und Bewerber
haben die Möglichkeit erhalten, sich den Fraktionen vorzustellen.
Gem. § 71 Abs. 3 GO NRW müssen
Beigeordnete die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen
und eine ausreichende Erfahrung für das Amt nachweisen. In kreisfreien Städte
und Großen kreisangehörigen Städten muss mindestens eine/r der Beigeordneten
die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. In
den übrigen Gemeinden muss mindestens eine/r der Beigeordneten mindestens die
Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes
besitzen.
Rechtsgrundlage für die Wahl der
Beigeordneten ist § 71 GO NRW. Danach werden die Beigeordneten für die Dauer
von 8 Jahren vom Rat gewählt (§ 71 Abs. 1 S. 3 GO NRW i.V.m. § 41 Buchst. c) GO
NRW). Die Eingruppierung sowie die Gewährung einer Aufwandsentschädigung
richtet sich nach der Eingruppierungsverordnung NRW.
Die Wahl der/des Beigeordneten
erfolgt in öffentlicher Sitzung und findet ohne Aussprache statt. Dies gilt
auch dann, wenn die Geschäftsordnung vorsieht, dass Personalangelegenheiten
grundsätzlich in nicht-öffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Falls in
Ausnahmefällen das Bedürfnis bestehen sollte, vor der Wahl eine Aussprache über
die Personen der Bewerber durchzuführen, ist die Öffentlichkeit für die
Aussprache auszuschließen.
Das Verfahren zur Wahl der
Beigeordneten ergibt sich aus § 50 Abs. 2 GO NRW.
Danach ist die vorgeschlagene
Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zählen gem. § 50 Abs. 5 GO NRW bei Beschlüssen und Wahlen zur
Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit
mit.
Sofern ein Mitglied des Rates gem.
§ 50 Abs. 1 Satz 1 GO NRW der offenen Abstimmung widerspricht, dann wird die
Wahl durch die Abgabe von Stimmzetteln vollzogen.
Gem. § 16 Abs. 2 S. 2 LBG NRW darf
die Ernennungsurkunde einer/eines kommunalen Wahlbeamten erst ausgehändigt
werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung nach
den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn die
gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.