Bedarfsfeststellung der örtlichen Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr
2019/2020 nach dem Kinderbildungsgesetz
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Bedarfsfeststellung und somit
auch die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen im Kamener
Stadtgebiet für das Kindergartenjahr 2019/2020 gemäß den Anlagen I - III.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Gem. § 18 Abs. 2 KiBiz setzt die finanzielle Förderung der
Kindertageseinrichtungen eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und die
Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus.
Weiterhin wird im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der in der
Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit
in den Einrichtungen angeboten werden.
Letztlich folgt daraus auch die Beantragung der Zuschüsse zum 15. März
2019 nach Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen
(§ 19 ff. KiBiz).
Bei einigen Kitas werden die Zuschüsse auf der Grundlage der
Planungsgarantie nach § 21e KiBiz beantragt. Dies ist dann der Fall, wenn die
Summe der zu beantragenden Kindpauschalen nach der örtlichen Jugendhilfeplanung
unter den Wert der Kindpauschalen, der sich aus der tatsächlichen Belegung
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ergibt, sinkt.
Platzzahlangebot
und Ausbauplanung
Um den Bedarf an Plätzen für Kinder im Alter von über drei Jahren bis
zum Schuleintritt im Kindergartenjahr 2019/2020 in ausreichendem Umfang
sicherzustellen, wurde die Platzzahl in Absprache mit den Fachberatungen der
Träger und den Einrichtungsleitungen im Rahmen des § 18 Abs. 4 KiBiz in
Einzelfällen erhöht.
Die aktuellen Versorgungsquoten werden zurzeit
zusammengestellt und dem Jugendhilfeausschuss in der Sitzung vorgestellt.
Kamen-Süd
Dieser Sozialraum ist hinsichtlich der u3-Plätze und ü3-Plätze
unterrepräsentiert. Seit dem 01.08.2017 besteht eine zusätzliche Gruppe der
Gruppenform III mit 20 Plätzen für Kinder ab drei Jahren in der Kath. Kita „St.
Christophorus“. In einem zweiten Schritt wurde jetzt mit dem Anbau einer
weiteren Gruppe begonnen, so dass
wahrscheinlich ab dem 01.10.2019 zehn zusätzliche u3-Plätze geschaffen werden.
Zudem ist für die Ev. Kita „Unter dem Regenbogen“ ein Neubau mit einer
Gruppenerweiterung geplant. Diese Gruppenerweiterung wird erst für das
KiTa-Jahr 2020/2021 zum Tragen kommen. Für die Bauzeit der neuen Einrichtung
auf dem Gelände der alten Einrichtung ist in der Übergangszeit eine
Containerlösung geplant.
Für die anstehende Zuschussbeantragung für das Kindergartenjahr
2019/2020 bedeutet dies, dass auch die KiTa „Unter dem Regenbogen“ als
Mietobjekt (vorher: Eigentum) betrieben wird und in Folge dessen Zuschüsse zu
der Kaltmiete in Form von Pauschalen gem. § 20 KiBiz i.V.m. §§ 6 ff. DVO-KiBiz
gewährt werden. Im Rahmen der Antragstellung beim Land können ausschließlich bezuschussungsfähige
Jahresmietpauschalen geltend gemacht werden, daher wurde beim LWL ein Antrag
auf Ausnahmegenehmigung gem. § 10 DVO zum KiBiz gestellt. Die Mietkosten
fallen bereits mit dem Umzug der Einrichtung in die Containerlösung an und sind
daher bei der Zuschussbeantragung zu berücksichtigen.
Mitte
Die Familienbande e.V. hat einen Antrag auf Erweiterung der Einrichtung
von einer zweizügigen in eine dreizügige Einrichtung beantragt. Geplant ist
unter Umständen bereits ein Start einer neuen Gruppenform III ab dem
01.08.2019, abhängig von den weiteren Planungen zu der Erweiterung. Die
Kindpauschalen sind trotz noch nicht abgeschlossener Planungen bereits mit zu
beantragen, um bei einem Start der neuen Gruppe bereits im Laufe des kommenden
Kindergartenjahr die Finanzierung durch die Betriebskostenpauschalen von
Beginn an zu sichern. Gegebenenfalls werden die bewilligten KiBiz-Pauschalen
nicht an den Träger ausgezahlt und dem Land zurückerstattet.
Methler
Die Baumaßnahme bei der AWO Kita „Brausepulver“ soll nach jetzigen
Planungen spätestens zum 01.10.2019 abgeschlossen sein und die Einrichtung ab
diesem Zeitpunkt vierzügig geführt werden.
Die vierte Gruppe – GF II – ist daher bei den Bedarfsanmeldungen mit zu
beantragen. Dies erfolgt auch bereits zum 01.08.2019; falls die Einrichtung bereits zu diesem Zeitpunkt
fertig gestellt sein sollte, ist ansonsten die Finanzierung der neuen Gruppe
erst über die Endabrechnung möglich. Gegebenenfalls wird der nicht in Anspruch
genommene Anteil der Kindpauschalen nicht an den Träger ausgezahlt und an das
Land zurückerstattet.
Betreuungsplätze in Kitas im Vergleich
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u3-Plätze |
ü3-Plätze |
Gesamt |
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KGJ 2018/2019 |
307 |
1052 |
1359 |
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KGJ 2019/2020 |
318 |
1077 |
1395 |
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Familienzentren
Derzeit sind in Kamen sieben Einrichtungen als Familienzentren
zertifiziert. Ein weiterer Ausbau der Familienzentren ist für das
Kindergartenjahr 2019/2020 nicht vorgesehen.
Integrative
Betreuung
Die Beantragung der erhöhten Kindpauschalen für Kinder mit Behinderung
oder für Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, erfolgt
für das Kindergartenjahr 2019/2020 zunächst ausschließlich für die Kinder, bei
denen dies vom Träger der Eingliederungshilfe (LWL) bereits festgestellt wurde
(= 18 Kinder). Die Kinder, die im laufenden Kindergartenjahr eine entsprechende
Anerkennung erhalten, werden zu den feststehenden Terminen (01. November, 01.
Februar und 31. Juli) nachgemeldet.
Kindertagespflege
Der Landeszuschuss für jedes Kind bis zum Schuleintritt in der
Kindertagespflege beträgt gemäß § 22 Abs. 1 KiBiz 804,00 € soweit nicht für
dieses Kind bereits ein Landeszuschuss nach
§ 21 KiBiz (Kindpauschale) gewährt wird. Die Planung sieht die
Beantragung von insgesamt 130 Tagespflegeplätzen (=104.520,00 €) im Kindergartenjahr 2019/2020 vor.
Landeszuschüsse
Zum Stichtag 15.03.2019 werden Landeszuschüsse (LZ) wie folgt beantragt:
Kindpauschalen gem. § 21 Abs. 1 KiBiz: 4.750.242,91 €
Miete, eingruppige Einrichtung gem. § 21 Abs. 8 KiBiz: 104.255,79 €
Zusätzlicher Zuschuss zu den Kindpauschalen gem. § 21 Abs. 2 KiBiz: 0,00 €
Verfügungspauschale gem. § 21 Abs. 3 KiBiz: 135.000,00 €
Zertifizierte Familienzentren gem. § 21 Abs. 5 KiBiz 91.000,00 €
FamZ mit besonderem Unterstützungsbedarf gem. § 21 Abs. 6 KiBiz:
2.000,00 €
Tagespflege gem. § 22 Abs. 1 KiBiz 104.520,00
€
Landeszuschuss
gesamt: 5.187.018,70 €
LZ für plusKita-Einrichtungen gem. § 21a KiBiz 125.000,00 €
LZ für zusätzliche Sprachförderung gem. § 21b KiBiz 55.000,00 €
Aufgrund des Gesetzes für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem
reformierten Kinderbildungsgesetz werden im KiTa-Jahr 2019/2020 gem. § 21f
pauschalierte Zuschüsse in Höhe von 90 Prozent der in der Anlage zu dieser
Vorschrift angegebenen zusätzlichen Pauschale für jedes Kind, das in einer
Tageseinrichtung betreut wird, gezahlt. Die Anzahl und die Höhe dieser Pauschalen
richten sich nach Gruppenform und Betreuungszeit aufgrund der verbindlichen
Mitteilung zum 15.03.2019 gem. § 21 Absatz 1 Satz 1.
Gemäß § 21f Abs. 2 ist Voraussetzung für die pauschalierten Zuschüsse
nach Absatz 1, dass das Jugendamt die zusätzlichen Pauschalen in Höhe von 100%
an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet.
Aufgrund der vorliegenden Mitteilung zum 15.03.2019 belaufen sich die
zusätzlich zu gewährenden Pauschalen auf 751.206,29 €. Hiervon trägt das Land 676.120,63 €. Das Jugendamt hat 10% zu tragen,
dies bedeutet ein zusätzlicher kommunaler Anteil an der Betriebskostenfinanzierung
in Höhe von 75.120,63 €.