Betreff
Ausbau der Kindertagesbetreuung in der Ev. Kita „ Unter dem Regenbogen" Fliednerstraße 3, 59174 Kamen – Patronatserklärung
Vorlage
023/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung der Stadt Kamen wird ermächtigt, mit der Ev. Kirchengemeinde als Träger der KiTa „Unter dem Regenbogen“, Fliednerstraße 3, 59174 Kamen einen Kostenübernahmevertrag zur finanzielle Absicherung des Trägers der aus dem Mietverhältnis für das Gebäude der neuen Kindertageseinrichtung im Falle der Schließung von einzelnen Gruppen bzw. der gesamten Ein­richtung entstehenden Kosten zu schließen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Der Jugendhilfeausschusses hat in der heutigen Sitzung den weiteren Ausbau der Betreuungs­angebote für Kinder und in diesem Zusammenhang den Ersatz-Neubau für die Kindertages­einrichtung „Unter dem Regenbogen“, Fliednerstraße 3, 59174 Kamen im Rahmen eines In­vestorenmodells beschlossen.

 

Im Zuge des Neubaus der Einrichtung soll die bisher dreizügige Einrichtung um eine Gruppe erweitert und zukünftig als vierzügige Einrichtung betrieben werden. Die Stadt Kamen verfolgt damit das Ziel, ein ausreichendes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen für Kinder bereit­zustellen sowie den Ausbau der Kindertagesbetreuung fortzusetzen, um den Rechtsanspruch zu erfüllen.

 

Aufgrund der Umsetzung des Neubaus in einem Investorenmodells wird der Träger der Einrich­tung mit dem Investor einen Mietvertrag über die Dauer von 31 Jahre abschließen. Da die weitere Entwicklungen im Bereich der Kindertagesbetreuung, sowohl was die Bedarfsdeckung als auch die gesetzlichen Finanzierungsregelungen angeht,  in den nächsten Jahrzenten nicht absehbar ist, soll  zur finanziellen Absicherung des Trägers ein Vertrag zwischen der Stadt Kamen und dem Träger der Einrichtung bezüglich einer eventuellen Kostenübernahme geschlossen werden.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe p der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Rat für die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vor­ge­nannten wirtschaftlich gleichkommen, zuständig.

 

Gemäß § 87 Abs. 2 der GO NRW darf die Gemeinde Bürgschaften und Verpflichtungen aus Ge­währverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Entscheidung der Gemeinde zur Übernahme ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Übernahme, schriftlich anzuzeigen.

 

Das Jugendamt der Stadt Kamen ist als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 24 Abs. 2 KiBiz für die Sicherung des Anspruches auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege zuständig. Daher gehört die Schaffung von ausreichenden Plätzen in Kin­dertageseinrichtungen zu den Aufgaben der Stadt Kamen.

 

Da die Träger von Kindertageseinrichtungen nicht mehr die finanziellen Mittel zur Verfügung haben, den Ausbau von KiTa-Plätzen zu realisieren, wird auf die Möglichkeit des Investorenmodells und dem damit einhergehenden Mietverhältnis zurückgegriffen.

 

Aufgrund der Langfristigkeit des abzuschließenden Mietvertrages geht der Träger der Einrichtung ein finanzielles Risiko ein, falls in den nächsten Jahrzehnten der Bedarf an Plätzen in Kinderta­geseinrichtungen rückläufig sein sollte. Dieses Risiko möchte der Träger durch eine Kostenüber­nahmeerklärung der Stadt Kamen abgesichert wissen.

 

Das Risiko des Eintritts einer Kostenübernahmeverpflichtung wird von Seiten der Verwaltung als sehr gering angesehen. Für die nächsten Jahre wird nicht mit einem Rückgang der Geburtenrate gerechnet wird; zudem wird davon ausgegangen, dass die Bedarfsquoten im Bereich von Kindern unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen auch in den Folgejahren weiter steigen werden.