Betreff
Anerkennung von Kindertageseinrichtungen als plusKITA-Einrichtungen sowie Sprachfördereinrichtungen nach dem Kinderbildungsgesetz
Vorlage
018/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anerkennung der benannten Kindertageseinrichtungen als plusKITA-Einrichtungen nach § 16a in Verbindung mit § 21a KiBiz bzw. als Sprachförder­einrichtungen nach § 16b in Verbindung mit § 21b KiBiz bis zum Inkrafttreten des reformierten Kinderbildungsgesetzes.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Der Jugendhilfeausschuss hat in der Sitzung am 12.06.2014 vier Kamener Kindertageseinrichtungen als plusKITA und in den Sitzungen am 12.06.2014 sowie am 09.03.2016 sieben Kindertageseinrichtungen als Sprachfördereinrichtungen anerkannt. Die Anerkennung wurde in Anlehnung an die seinerzeitige Befristung der Landeszuschüsse jeweils bis zum Ende des Kindergartenjahres 2018/19 ausgesprochen.

 

Eine Umsteuerung der Mittel ist aufgrund veränderter Bedingungen und Veränderungen in verfügbarem Datenmaterial perspektivisch sinnvoll, wurde in den letzten Jahren jedoch auf­grund bereits angekündigter und wiederholt verschobener Gesetzesreformen nicht geprüft. So hat sich z.B. der Zuzug von Geflüchteten unterschiedlich auf die Kitas ausgewirkt. Zudem stehen die Daten aus Delfin 4, die bislang heran gezogen wurden, nicht mehr zur Verfügung. Es wird daher auch zu prüfen sein, inwiefern andere Daten zur Berechnung des Verteilungs­schlüssels heran­gezogen werden können. Bestehende Maßnahmen sollen jedoch nicht unterbrochen werden, bevor die Reform des KiBiz – derzeit zum Kita-Jahr 2020/21 geplant – in Kraft tritt. Minister Stamp hat dazu in einer Presseerklärung angekündigt, dass die Mittel für Sprachförderung verdoppelt werden. Sobald die konkreten Bedingungen bekannt sind, wird die Verteilung der Mittel zum Kita-jahr 2020/21 neu überprüft.

 

Im Rahmen des Gesetzentwurfs für das „Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz“ wird die Förderung für plusKITA und zusätzlichen Sprachförderbedarf auch im Kindergartenjahr 2019/20 fortgesetzt.

Die Verwaltung schlägt vor, die Anerkennung der seinerzeit ermittelten plusKITAS sowie Sprachfördereinrichtungen nun bis zum Auslaufen der entsprechenden Förderprogramme des Landes bzw. bis zum Inkrafttreten des reformierten Kinderbildungsgesetztes weiterhin auszusprechen.

 

1.    plusKITA

 

Als plusKITA gelten nach § 16a KiBiz Kindertageseinrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses. PlusKITAS haben unter anderem die Aufgabe, durch individuelle Förderung die Potenziale von Kindern mit besonderen Unterstützungsbedarfen zu stärken sowie durch entsprechende pädagogische Konzepte und Handlungsformen oder eine adressatengerechte Elternarbeit die Bildungschancen von Kindern zu stärken. Nach § 21a KiBiz sind die Landeszuschüsse für plusKITA-Einrichtungen für pädagogisches Personal einzusetzen. Darüber hinaus ist dort festgelegt, dass das Jugendamt je plusKITA-Einrichtung einen Zuschuss in Höhe von mindestens 25.000 Euro an die Einrichtung weiterleitet.

 

Die im Jahr 2014 vereinbarten Kriterien zur Festlegung der plusKITA-Einrichtungen wurden in Abhängigkeit von den verfügbaren Daten erneut geprüft und es wurde festgestellt, dass die Ergebnisse weitgehend übereinstimmen. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die folgenden Einrichtungen weiterhin mit den festgelegten Zuschusspaketen als plusKITA zu fördern:

 

Einrichtung

Zuschusshöhe

1.    AWO Kita „Flohkiste“       

50.000 €

2.    AWO Kita „Atlantis“                        

25.000 €

3.    AWO Kita „Sternstunde“    

25.000 €

4.    AWO Kita „Spurensucher“             

25.000 €

 

2.    Zusätzlicher Sprachförderbedarf

 

Nach § 16b in Verbindung mit § 21b KiBiz haben Kindertageseinrichtungen die Möglichkeit, Landeszuschüsse für zusätzlichen Sprachförderbedarf zu erhalten. Damit ist die Anforderung verbunden, im Team der Einrichtung eine sozialpädagogische Fachkraft zu beschäftigen, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt. Darüber hinaus ist durch den Träger dafür zu sorgen, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung sichert und weiter entwickelt. Es ist dort schließlich festgelegt, dass das Jugendamt je Einrichtung einen Zuschuss in Höhe von mindestens 5.000 Euro an die Einrichtung weiterleitet.

 

Die im Jahr 2014 vereinbarten Kriterien zur Festlegung der Sprachförder-Einrichtungen wurden in Abhängigkeit von den verfügbaren Daten erneut geprüft und es wurde festgestellt, dass die Ergebnisse weitgehend übereinstimmen. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die folgenden Einrichtungen weiterhin mit den aufgeführten Zuschusspaketen als Sprachförder­ein­richtung zu fördern:

 

Einrichtung

Zuschusshöhe

1.    AWO Kita „Atlantis“

15.000 €

2.    AWO Kita „Sternstunde“

10.000 €

3.    AWO Kita „Flohkiste“

10.000 €

4.    AWO Kita „Spurensucher“

5.000 €

5.    Kath. Kita „Heilige Familie“

5.000 €

6.    DRK Kita „Monopoli“

5.000 €

7.    Ev. Kita „Kämerstraße“

5.000 €

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

– Keine –

Es handelt sich um eine reine Landesmittelförderung ohne kommunalen Anteil, die in voller Höhe an die Träger weitergegeben wird.