Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
Vorlage
016/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen“, gleichzeitig tritt die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen“ vom 24.02.2017 außer Kraft.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 22.02.2017 eine Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen mit einer mehrjährigen Laufzeit bei einer Enthaltung einstimmig beschlossen.

 

Nach der Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW), in Kraft getreten am 30.03.2018, ist die Stadt Kamen nach einem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 29.05.2018 verpflichtet, diese Rechtsverordnung ab 2019 auf die neue Rechtslage zu stützen. Nach der neuen Rechtslage können nach § 6 LÖG NRW jährlich bis zu acht verkaufsoffene Sonntage festgesetzt werden.

 

Die Verwaltung schlägt dem Rat vor, die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage gegenüber der alten Rechtsverordnung beizubehalten und weiterhin zwei verkaufsoffene Sonntage festzusetzen.

 

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des neuen LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse an einem Sonntag geöffnet sein. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.

Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Hierbei dürfen auch Straßenzüge erfasst sein, die der fußläufigen Zuführung von Besuchern zum Veranstaltungsbereich dienen, etwa weil sie diesen mit den Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs oder für die Veranstaltung wesentlichen Parkplätzen verbinden.

Nach Auffassung der Verwaltung trägt die Begrenzung des verkaufsoffenen Sonntags auf die Kerninnenstadt (siehe Lageplan der Verordnung) dem Rechnung.

 

Es sollen für 2019, wie in 2017 von der KIG e.V. beantragt und in 2019 nochmals bestätigt, für die zukünftigen Jahre folgende verkaufsoffene Sonntage festgesetzt werden:

 

aus Anlass des Frühlingsmarktes, in diesem Jahr am 28.04.2019

 

aus Anlass des Hansemarktes, in diesem Jahr am 08.09.2019

 

jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

Beide vorgeschlagenen Märkte sind Traditionsveranstaltungen. Der Frühlingsmarkt findet bereits seit mehr als 25 Jahren statt und der Hansemarkt wird seit mehr als 8 Jahren durchgeführt. Darüber hinaus haben beide Veranstaltungen in der Vergangenheit auch ohne einen verkaufsoffenen Sonntag stattgefunden, so dass beide Veranstaltungen auch ohne einen verkaufsoffenen Sonntag einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und somit die Märkte und nicht die Landenöffnung für den Sonntag prägend sind.

 

Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, diese Tage durch Verordnungen freizugeben.

 

Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW sind vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen und die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Die Verwaltung hat folgende Institutionen um eine Stellungnahme gebeten:

-  DGB Ortsverband Kamen

-  ver.di Bezirk Hamm/Unna

-  Unternehmensverband Westfalen-Mitte

-  Handelsverband NRW Westfalen-Münsterland

-  Industrie- und Handelskammer zu Dortmund

-  Kreishandwerkerschaft Hellweg Lippe

-  Ev. Kirchengemeinden Kamen, Methler und Heeren-Werve

-  Kath. Kirchengemeinde Heilige Familie Kamen/“St. Marien“ Kaiserau

-  Kath. Kirchengemeinde Pfarrei St. Barabara Bönen und Heeren

 

Der DGB Ortsverband Kamen, der Unternehmensverband Westfalen-Mitte, der Handelsverband NRW Westfalen-Münsterland, die Industrie- und Handelskammer zu Dortmund, die Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe, die Ev. Kirchengemeinde Kamen, die Kath. Kirchengemeinde Heilige Familie Kamen/“St. Marien“ Kaiserau und die Kath. Kirchengemeinde Pfarrei St. Barabar Bönen und Heeren haben gegen die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage keine Bedenken geäußert.

 

Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Methler übt zwar grundsätzlich Kritik an verkaufsoffenen Sonntagen, hat aber keine Einwände, wenn der Rat von den acht möglichen verkaufsoffenen Sonntagen nur zwei festsetzt.

 

Die Ev. Kirchengemeinde Heeren-Werve hat bisher keine Stellungnahme abgegeben.

 

Die Gewerkschaft ver.di lehnt in ihren Stellungnahme, wie in den vergangenen Jahren, die verkaufsoffenen Sonntage aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Die Gewerkschaft ver.di begrüßt aber, dass die Verwaltung dem Rat vorschlägt, lediglich zwei verkaufsoffene Sonntage festzusetzen und somit hinter den gesetzlichen Möglichkeiten bleiben will. Die Stellungnahme ist der Beschlussvorlage beigefügt.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass es eine gültige gesetzliche Regelung gibt, die verkaufsoffene Sonntage zulässt.

 

Die vorgeschlagenen verkaufsoffenen Sonntage erfüllen die Voraussetzungen des LÖG NRW.

 

Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass hier nicht wirtschaftliche Interessen von großen Konzernen eine Rolle spielen, sondern die verkaufsoffenen Sonntage aus öffentlichem Interesse unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Wettbewerbssituation und zur Stärkung des Kamener Einzelhandelsstandortes zugelassen werden sollen. Davon profitieren auch mittelständische Unternehmen.

Außerdem wird von der gesetzlichen Möglichkeit acht verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, bei zwei verkaufsoffenen Sonntagen nur schonend Gebrauch gemacht.

Die Auffassung von der Gewerkschaft ver.di, dass damit die Sonn- und Feiertage dem Konsumgedanken geopfert werden, kann bei der nicht vollen Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten und bei der Festsetzung von 2 von 52 Sonntagen nicht gefolgt werden.

 

Bei Abwägung aller Interessen schlägt die Verwaltung deshalb vor, die vorgeschlagenen verkaufsoffenen Sonntage zuzulassen.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 


Anlagen:

 

- Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen

 

- Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di vom 29.01.2019