Betreff
Aufstellung des Regionalplans Ruhr – Beteiligung gem. § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW)
hier: Stellungnahme der Stadt Kamen
Vorlage
015/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Planungs- und Straßenverkehrsausschuss der Stadt Kamen beschließt die nachstehende Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Ruhr. Nach Beschluss wird die Stellungnahme umgehend an den Regionalverband Ruhr (RVR) als Planungsbehörde übermittelt.

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Der Regionalverband Ruhr hat in der 18. Sitzung der Verbandsversammlung am 06. Juli 2018 den Erarbeitungsbeschluss gefasst, den Regionalplan Ruhr aufzustellen. Die Unterlagen können vollumfänglich auf der Internetseite des Regionalverbandes Ruhr unter www.regionalplanung.rvr.ruhr sowie als Drucksache Nr. 13/1091 unter www.ruhrparlament.de abgerufen werden.

 

Mit Schreiben vom 16. August 2018 hat der Regionalverband Ruhr gemäß § 9 Raumordnungs­gesetz (ROG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) die Verfahrensunterlagen mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 01.03.2019 an die Beteiligten übersandt. Die Beteiligungsfrist beträgt somit sechs Monate.

 

Die Bürgerinnen und Bürger können ebenfalls in der Zeit vom 27. August 2018 bis einschließlich 27. Februar 2019 zum Entwurf der Unterlagen Stellung nehmen. Die Unterlagen liegen in dieser Zeit im Kreishaus Unna für die Öffentlichkeit zur Einsichtnahme aus.

 

Der Regionalplan Ruhr setzt sich zusammen aus der Einleitung, den textlichen Festlegungen, den zeichnerischen Festlegungen, den Erläuterungskarten und den diversen Anhängen. Gemäß Raumordnungsgesetz (ROG) ist zum Regionalplan ein Umweltbericht erstellt worden.

 

Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Regionalplanes ist das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes vom 22. Dezember 2008 in der zurzeit geltenden Fassung sowie das Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) vom 3. Mai 2005 in der zurzeit geltenden Fassung. Das Raumordnungsgesetz legt fest, dass in den Raumordnungsplänen für einen bestimmten Planungszeitraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen sind.

 

Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landesplanung- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen. Sie sind von dem in § 4 Abs. 1 ROG aufgeführten Adressaten zu beachten, d.h., es handelt sich um Festlegungen, die nicht durch eine Abwägung überwindbar sind.

 

Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind zu berücksichtigen; d.h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzubeziehen. Daher entfalten sie nicht die Bindungswirkung für die kommunale Planung, die von den Zielen der Raumordnung ausgeht.

 

Der Regionalverband Ruhr (RVR) erhielt mit der Gesetzesänderung zur Übernahme der Regionalplanung für das Verbandsgebiet im Jahr 2009 den Auftrag, einen einheitlichen Regionalplan für die Metropole Ruhr aufzustellen. Die RVR-Verbandsversammlung beschloss 2011, die Erarbeitung des neuen flächendeckenden Regionalplanes Ruhr nicht nur in einem üblichen, rein formellen Verfahren, sondern in einem diskursiven, auf Transparenz und Kommunikation angelegten Prozess, dem „Regionalen Diskurs“ durchzuführen.

 

Seither fanden unter Teilnahme des Kreises Unna und der Stadt Kamen 32 Sitzungen des Arbeitskreises Regionaler Diskurs, 6 Beiratssitzungen zum Regionalen Diskurs, 3 Regionalforen, 11 Fachdialoge, 53 Kommunalgespräche sowie 30 Beratungen (Beschlüsse/Kenntnisnahmen) in den politischen Gremien des RVR statt, wurden 22 Broschüren und Publikationen sowie 4 Filme erstellt und kontinuierlich online informiert. Auch innerhalb des Kreises Unna gab es eine fachliche Diskussion und einen regen Austausch zwischen den einzelnen Kommunen und der Kreisverwaltung. Arbeits-gemeinschaftssitzungen fanden über die gesamte Dauer des Regionalen Diskurses und dem bisherigen Aufstellungsverfahren des Regionalplans statt.

 

Im Rahmen des Regionalen Diskurses wurden zudem neue Planungsinstrumente entwickelt, die auch nach Inkrafttreten des Regionalplans Ruhr den dynamisch-aktiven Planungsansatz der Metropole Ruhr unterstützen. Beispiele hierfür sind das ruhrFIS-Siedlungsflächenmonito-ring oder die ruhrFIS-Siedlungsflächenbedarfsermittlung, zur Berechnung der künftigen Bedarfe für Gewerbe und Wohnen. Das Handlungsprogramm zur räumlichen Entwicklung der Metropole Ruhr wird dem Regionalplan Ruhr als informelles Produkt zur Seite gestellt. Es greift die im Regionalen Diskurs entwickelten informellen Themen und Konzeptvorschläge auf.

 

 

 

 

 

 

Aufbauend auf den „Perspektiven zur räumlichen Entwicklung der Metropole Ruhr“ bietet der Regionalplan Ruhr folgende Chancen für die künftige Entwicklung der Metropole Ruhr:

 

           Allgemeine Siedlungsbereiche zur Sicherung des Gebäudebestandes, aber auch für Neubaugebiete und für nicht störende Gewerbebetriebe mit insgesamt rund 100.000 ha

           eine Region der kurzen Wege mit guter Erreichbarkeit von Kitas, Schulen, Ärzten, Supermärkten und Discountern sowie Haltepunkten des ÖPNV

           Flächen für rund 115.000 neue Wohnungen mit insgesamt 3.500 ha

           Entwicklungsperspektiven gerade auch für kleinere Ortslagen und Planungssicherheit für vorhandene lokale Gewerbebetriebe

           Bereiche für Gewerbe und Industrie zur Sicherung der bestehenden Wirtschaftsstruktur mit insgesamt rund 27.000 ha

           Flächenpotenzial für rund 195.000 neue Arbeitsplätze auf insgesamt 5.400 ha Flächenreserven, davon rund 1.300 ha mit optimalen Standortbedingungen für Betriebe mit optimalen Standortbedingungen („Regionale Kooperationsstandorte“)

           Bereiche für Logistikbetriebe und für den Güterumschlag in Häfen mit landesweiter Bedeutung

           Bereiche für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe wie Sand, Kies oder Ton zur Rohstoffversorgung der Wirtschaft für die nächsten 25 Jahre

           rund 90.000 ha Waldbereiche bzw. Waldentwicklungsbereiche

           einen hohen Stellenwert der Landwirtschaft und des Freiraumes auch im Ballungsraum mit insgesamt rund 215.000 ha Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen

           rund 108.000 ha Regionale Grünzüge mit attraktiven Räumen für Erholung und Freizeit und wichtigen Klimafunktionen für die Siedlungsräume

           Schutzbereiche für Tiere und Pflanzen mit rund 84.000 ha

           Wasserflächen und Kanäle mit rund 11.300 ha, die auch für Freizeit und Erholung eine hohe Bedeutung haben

           ein besonders dichtes, leistungsfähiges öffentliches Verkehrsnetz

           Fortschritte im Radverkehr mit Festlegung eines Radschnellweges

           wichtige landes- und regionalbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche

           Bereiche für erneuerbare Energie mit allein rund 1.200 ha für Windenergieanlagen

           Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel durch Festlegung von Bereichen für den Hochwasserschutz und deren Freihaltung vor Überbauung

           Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz für die Sicherung des Trinkwassers

 

 

 

Dieses Planwerk soll die bislang gültigen Planwerke (frühere Bezeichnung Gebietsentwicklungsplan – heutige Bezeichnung Regionalplan) in Form des

 

           Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich „Dortmund westlicher Teil“ (aufgestellt von der Bezirksregierung Arnsberg, 2004),

           Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche „Bochum und Hagen“ (aufgestellt von der Bezirksregierung Arnsberg, 2001), 

           Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf, „GEP 99“ aufgestellt von der Bezirksregierung Düsseldorf 1999)

           Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt „Emscher-Lippe (Bezirksregierung Münster 2004)

           Regionaler Flächennutzungsplan „RFNP“ (Planungsgemeinschaft Ruhr 2009)

ablösen.

 

 

LEP-Änderungsverfahren

 

Mit Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie vom 17. April 2018 (MBl.NRW. Nr. 9 vom 20.04.2018) wurde das Verfahren zur Änderung des am 08. Februar 2017 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplans (LEP NRW) eingeleitet. In der Zeit vom 7. Mai 2018 bis zum 15. Juli 2018 hatten die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen Gelegenheit, zum Entwurf der Änderungen des LEP NRW, zur Planbegründung und zum Umweltbericht gemäß § 13 des Landesplanungsgesetzes und § 9 des Raumordnungsgesetzes Stellung zu nehmen.

 

Ziel des Änderungsverfahrens ist der Regional- sowie der Bauleitplanung u.a. durch neu hinzugetretene Ausnahmen im Ziel 2.3 LEP NRW zusätzliche Entwicklungsspielräume zu ermöglichen.

 

Mit der Bekanntmachung liegen nun in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung vor, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 ROG bis zum Inkrafttreten des geänderten LEP NRW als sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich insofern hierbei um öffentliche Belange, die in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen einzustellen und zu bewerten sind, bis zum Inkrafttreten des geänderten LEP NRW durch Abwägung aber auch überwunden werden können.

 

Der Planungs- und Straßenverkehrsausschuss der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 20.06.2018 über die Vorlage (040/2018) beraten und die Verwaltung beauftragt die Stellungnahme der Stadt Kamen dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW zuzuleiten.

 

Die Stellungnahmen von den Behörden und Institutionen und den Bürgerinnen und Bürgern sind auf der Homepage des Ministeriums einsehbar und werden derzeit vom Ministerium ausgewertet. Nach Aussage des Ministeriums ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das Änderungsverfahren zum LEP NRW vor Abschluss des Beteiligungsverfahrens zum Regionalplan Ruhr zum Abschluss gebracht wird.

 

Vor diesem Hintergrund hat der Regionalverband Ruhr bereits in der Anlage 5a zum Regionalplanentwurf einige Hinweise und Anmerkungen formuliert, welche Auswirkungen das Änderungsverfahren zum LEP auf den Regionalplanentwurf hat.

 

In der Stellungnahme wurden die Inhalte des LEP-Änderungsverfahrens, soweit es an dieser Stelle bereits möglich ist, berücksichtigt.

 

 

Stellungnahme der Stadt Kamen:

 

Der Prozess zur Aufstellung des Regionalplanes Ruhr ist dadurch gekennzeichnet gewesen, dass für die Kommunen die Möglichkeit bestand, sich von Anfang an aktiv und intensiv bei der Erstellung des Regionalplanentwurfs in einem informellen Verfahren einzubringen. Dieser diskursive Ansatz durch  die Bildung des Facharbeitskreises Regionaler Diskurs, in dem neben den Kommunen auch die IHK, die Handwerkskammer und die Landwirtschaftskammer teilnehmen konnten, soll an dieser Stelle ausdrücklich lobend erwähnt werden. Neben der Einbeziehung des Facharbeitskreises wurden in den Fachdialogen und Workshops sowie in den Kommunalgesprächen die Grundlagen für den Regionalplanentwurf gelegt. Außerdem wurden in diesem Zusammenhang Arbeitsgruppen gebildet, um zum Beispiel für die Bedarfsberechnung zu den Themen Wohnen und Gewerbe neue innovative Ansätze zu entwickeln, die eine nachhaltige zukunftsorientierte - auch im Hinblick auf die im Landesplanungsgesetz geforderte Monitoringmaßnahme - Flächenpolitik ermöglicht.

 

In der nachfolgenden Stellungnahme zu den einzelnen Zielen und Grundsätzen des Regionalplans wurden zum einen die für die Stadt Kamen relevanten Aussagen des Kreises Unna (Beschlussvorlage/Drucksache 006/19) übernommen, zum anderen aber auch Teilaspekte berücksichtigt, die Kamen spezifische Aussagen beinhalten.

 

(der Link auf die Beschlussvorlage des Kreises Unna ist als Anlage beigefügt)

 

 

Siedlungsentwicklung - Nachhaltige und flächensparende Siedlungsentwicklung

 

Auf der Grundlage des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP NRW) führt auch der Regionalplan Ruhr die grundsätzliche Ausrichtung der räumlichen Entwicklung auf dem System der Zentralen Orte fort. Sowohl die in diesem Kapitel aufgeführten Ziele als auch die Grundsätze lassen sich von den Vorgaben des LEP NRW ableiten und können somit zunächst einmal grundsätzlich befürwortet werden.

 

Im Grundsatz 1.1-4 „Daseinsvorsorge sichern“ wird der Begriff öffentlicher Schienennahverkehr verwandt. Der Begriff Schienennahverkehr spiegelt jedoch die infrastrukturelle Situation in Kamen nicht sachgerecht wieder. Es sollte in diesem Zusammenhang nur der Begriff ÖPNV verwandt werden. Dabei sollte der Begriff ÖPNV in diesem Thema dahingehend spezifiziert werden, dass damit neben dem Schienennahverkehr auch ein höherwertiger ÖPNV (Schnell-, Direkt- und Regionalbusse in dichter Taktfolge) gemeint ist.

 

Der Grundsatz 1.1-12 „Digitale Infrastruktur ausbauen“ bedarf in der vorliegenden Fassung der kritischen Würdigung. Der LEP NRW weist im seinen Ausführungen im Grundsatz 2.2 „Daseinsvorsorge“ explizit darauf hin, dass zur Sicherung der gleichwertigen Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes die räumliche Entwicklung an das System der Zentralen Orte auszurichten ist. Im Absatz 2 des Grundsatzes 2.2 formuliert der LEP NRW, dass diese Ausrichtung nicht für das Netz der digitalen Infrastruktur gilt. Die digitale Infrastruktur ist unabhängig vom Netz der Zentralen Orte flächendeckend auszubauen. Diese Vorgabe sollte sich auch im Regionalplan Ruhr wiederspiegeln. Nach dem Entwurf würde sich der Ausbau nur auf die festgelegten Siedlungsbereiche beschränken und somit z.B. die Eigenentwicklungsortslagen von der Breitbandinitiative ausschließen. Insbesondere im ländlichen Raum ist man jedoch auch auf den Ausbau der Digitalisierung z. B. im Bereich der Landwirtschaft zwingend angewiesen. In der Erläuterung S. 42 wird die Erschließung des ländlichen Raumes sogar noch betont, so dass die Ausführungen im Grundsatz zu den eigenen Erläuterungen im Entwurf im Widerspruch stehen. Der Grundsatz ist somit neu zu formulieren.

 

Der Grundsatz 1.1-13 „Energieeffiziente und klimaverträgliche Bauleitplanung betreiben“ ist Teil des Kapitels „Nachhaltige und flächensparende Siedlungsentwicklung“. Am 30. Juli 2011 trat das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ (BauGB-Klimaschutznovelle) in Kraft.

 

Bisher sollte die Bauleitplanung dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu sichern (ä 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Aufgrund der Situation des Weltklimas wird zunehmend deutlich, dass Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel dauerhafte Zukunftsaufgaben der Städte und Gemeinden sein werden. In der Gesetzesnovelle wurde deswegen zur Konkretisierung des Klimaschutzzieles festgelegt, dass Bauleitpläne „dem Klimaschutz und der Klimaanpassung“ (§1 Abs. 5 Satz 2 BauGB) Rechnung tragen sollen. Es wird zusätzlich an mehreren Stellen (§ 1a, § 5, § 171a BauGB) darauf hingewiesen, dass verstärkt dem Klimawandel entgegengewirkt und die Bodennutzung an den Klimawandel angepasst werden soll.

 

Das Gesetz soll in höherem Maße als bisher zum städtebaulichen Klimaschutz beitragen. Es werden Voraussetzungen geschaffen, die Errichtung von Anlagen und Einrichtungen, mit denen dem Klimawandel entgegengewirkt bzw. eine Anpassung an den Klimawandel erreicht werden kann, planungsrechtlich zu erleichtern. Dies gilt ganz besonders bei der Gewinnung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung (§ 9, § 11, § 148 BauGB).

 

Die Beachtung und die Auseinandersetzung mit diesen Belangen sind mittlerweile eine

Selbstverständlichkeit in der täglichen Praxis bei der Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitpläne. Problematisch ist an dieser Stelle, dass die Formulierung dieses Grundsatzes sinngleich mit den Festsetzungen des Ziels 5.1-1 und dem Grundsatz 5.1-2 sind. Außerdem sollte auch im Sinne der vereinfachten Anwendung des Regionalplans Ruhr generell auf Redundanzen vollständig sinngleicher Festsetzungen in verschiedenen Kapiteln verzichtet werden, insbesondere, wenn diese als Grundsatz und zeitgleich woanders als Ziel formuliert sind.

 

 

Bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung  

 

Die Ausführungen zum Ziel 1.2-1 „Wohnbauflächen bedarfsgerecht entwickeln“ und zum Ziel 1.2-2 „Gewerblich-industrielle Bauflächen bedarfsgerecht entwickeln“ resultieren aus den Vorgaben des LEP NRW, wonach die Inanspruchnahme vom Freiraum nur dann erfolgen kann, wenn hierfür ein entsprechender Bedarf ermittelt wurde. Der Regionalverband Ruhr hat in Anlehnung an den Vorgaben im LEP NRW gemeinsam mit dem Facharbeitskreis eine Methodik entwickeln, um den jeweiligen kommunalen Bedarf berechnen zu können. Diese Methodik wird über das Siedlungsflächenmonitoringsystem ruhrFIS des Regionalverbandes Ruhr dahingehend unterstützt, dass durch die Raumbeobachtung (Monitoring) die Bedarfssituation in den Kommunen im dreijährigen Turnus überprüft wird, so dass kommunale Anpassungen zielgerichtet und zweckentsprechend erfolgen können. Die Pflicht zur Durchführung der Raumbeobachtung (Monitoring) ergibt sich dabei aus § 9 Absatz 4 Raumordnungsgesetz (ROG) in V. m. § 4 Abs. 4 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG). Des Weiteren ist es mittlerweile gelebte Praxis zwischen den Kommunen und dem RVR, dass bei Engpässen im Bereich der Siedlungsflächenentwicklung auch kurzfristige Bedarfsermittlungen und Gespräche stattfinden, um gemeinsam geeignete Lösungen zu ent-wickeln.

 

Im Entwurf der Ziele und Grundsätze vom 21.11.2017 war in der Aufzählung im Ziel 1.2-2 auch die „Flächen, die innerhalb der Regionalen Kooperationsstandorte liegen“ enthalten. Die Flächen der „Regionalen Kooperationsstandorte“ sind nicht auf den kommunalen Bedarf anzurechnen, insofern wäre es nur folgerichtig, wenn diese Textpassage auch wieder in die Aufzählung im Ziel 1.2-2 aufgenommen wird, um zu verdeutlichen, dass es sich hierbei nicht um einen lokalen Bedarf, sondern um einen Sonderbedarf handelt.

 

Das Ziel 1.2-10 „Flächentausch“ ist von dem Ziel 6.1-1 des LEP NRW abgeleitet worden. Insofern gibt es von der Vorgehensweise eine gewisse Konsistenz. Problematisch wird jedoch die Formulierung gesehen, dass die Flächenrücknahme und –neudarstellung in einem zeitgleichen Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren durchzuführen ist. Dies kann in der Praxis zu Schwierigkeiten hinsichtlich des gleichen Zeitraumes führen, insbesondere hinsichtlich der formulierten Regelung über die Gleichwertigkeit der Fläche. Sofern eine Fläche im Rahmen eines Flächentausches nutzbar gemacht werden soll, reicht es auch aus, wenn die Rücknahme z.B. in einem Zeitraum von drei Jahren zu erfolgen hat (Willensbekundung durch Ratsbeschuss). Dadurch wird das eigentliche Ziel, bedarfsorientiert eine Fläche anbieten zu können, nicht unnötig verzögert, in dem zunächst zeitgleich eine Fläche als Tauschfläche gefunden werden muss.

 

 

Gelenkte Siedlungsentwicklung im abgestuften Siedlungssystem      

 

Das Ziel 1.3-1 „Siedlungsentwicklung auf Siedlungsbereiche konzentrieren“ beeinflusst unmittelbar die kommunale Entwicklung. Für die Ermittlung der Eigenentwicklungsortslagen wurde seitens des Regionalverbandes Ruhr eine eigene Berechnungsmethode entworfen, um von der starren Bevölkerungsannahme im LEP NRW (ausgehend von 2.000 Menschen) wegzukommen und zusätzliche Faktoren, wie Infrastruktureinrichtung, ÖPNV stärker berücksichtigen zu können. Diese Vorgehensweise wurde von den Beteiligten im Facharbeitskreis befürwortet und unterstützt, weil neben der reinen Bevölkerungszahl für die nachhaltige räumliche Entwicklung von Ortslagen auch andere Faktoren mind. ebenso wichtig sind.

 

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Änderungsverfahren zum LEP NRW verwiesen. Die dort enthaltenen Änderungen zum Ziel 2.3 und zum Ziel 2.4 LEP NRW würden die Flexibilität für die Kommunen entsprechend erhöhen. In der Anlage 5 a zur Drucksache 13/1091 wird vom Regionalverband Ruhr bereits dargelegt, welche Auswirkungen die Änderungen in diesem Bereich auf den Regionalplan haben könnten. Die dortigen Ausführungen können aus rechtlichen Gründen jedoch erst nach erfolgter LEP NRW-Änderung in den Regionalplan Ruhr übernommen werden. Diese Ausführungen in der Anlage 5 a können als Ergebnis von der Stadt Kamen mitgetragen werden.

 

 

Das Ziel 1.3-2 „Streu- und Splitterbebauungen vermeiden“ kann vor dem Hintergrund, dass es hierzu bereits eine entsprechende gesetzliche Regelung in Form des § 35 BauGB gibt, ersatzlos gestrichen werden. Die Gesetzesnorm trägt ausreichend dafür Sorge, dass der Außenbereich geschützt wird. Die Formulierung im Entwurf entspricht den Aussagen im Gesetzestext unter § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB, so dass keine Notwendigkeit gesehen wird, dieses explizit im Regionalplan zu regeln.

 

 

Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)

 

In diesem Kapitel werden die grundsätzliche Ausrichtung sowie die Inhalte der Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) für die kommunale Entwicklung festgelegt. Sie folgt unmittelbar den Vorgaben des LEP NRW sowie der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz NRW (DVO LPlG) und wird daher mitgetragen. Im Einzelnen ergeben sich auf der Konkretisierungsebene des Regionalplanentwurfes seitens der Stadt Kamen folgende Anmerkungen:

 

Grundsätzlich ist die allgemeine Siedlungsentwicklung im Entwurf des Regionalplans nur schwer zu bewerten. Aus Sicht der Stadt Kamen wäre eine Flächenbilanzierung für das Gemeindegebiet der Stadt Kamen wünschenswert gewesen. Auf Grundlage einer solchen Bilanzierung, unter Berücksichtigung der Bedarfsanalyse und des tatsächlichen Flächenverlustes oder –gewinnes zum bisher rechtsgültigen Regionalplan (Regionalplan - Teilabschnitt Oberbereich Dortmund , westlicher Teil / Planungsraum Dortmund, Hamm und Kreis Unna), wäre eine Vergleichbarkeit gewährleistet worden und der Planinhalt plausibler gewesen.

 

Der vorliegende Entwurf sieht einige Änderungen der Allgemeinen Siedlungsbereiche vor. Von den Änderungen ist vor allem der Stadtteil Kamen-Methler betroffen. Bisher waren die Flächen zwischen der Ortslage „Dorf Methler“ sowie den Ortslagen Westick und Kaiserau als durchgehender Allgemeinen Siedlungsbereich dargestellt. Auch die bestehende Bebauung im Ortsteil Westick ist bisher innerhalb des Ausweisungsbereichs. Die Ausweisung war konsequent an den vorhandenen und fußläufig zu erreichenden Infrastruktureinrichtungen des Nebenzentrums im Stadtteil Methler ausgerichtet. Durch die Rücknahme ist eine weitere Siedlungsentwicklung in dem betreffenden Bereich kaum mehr möglich. Daher regt die Stadt Kamen eine Wiederaufnahme der Flächen in den Regionalplan an. Zusätzlich ist eine geringfügige Erweiterung des bisherigen Allgemeinen Siedlungsbereichs (siehe Planausschnitt) zur Nutzbarmachung der bereits vorhandenen Erschließungsanlagen wünschenswert.

 

 

Ausweisung Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Arnsberg,

        Teilabschnitt Oberbereich „Dortmund westlicher Teil“

 

Ausweisung Regionalplan Ruhr (Entwurf)

 

Ausweisung Regionalplan Ruhr entsprechend der Stellungnahme

        Stadt Kamen

 

1.6 Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) 

 

Die Ziele und Grundsätze beinhalten allgemeine Vorgaben für die sachgerechte Entwicklung von gewerblichen und industriellen Standorten und setzen dabei die Vorgaben des LEP NRW um. Ergänzungen zu den Textpassagen werden nicht vorgebracht. Im Grundsatz 1.6.-5 „An leistungsfähige Verkehrsinfrastrukturen anbinden“ ist jedoch der Begriff „schienengebunden“ ersatzlos zu streichen, weil diese Vorgaben in den Ballungsrandzonen anders als im Kernruhrgebiet nicht erfüllt werden können. Dabei sollte der Begriff ÖPNV in diesem Thema dahingehend so spezifiziert werden, dass damit auch ein höherwertiger

ÖPNV (Schnell-, Direkt- und Regionalbusse in dichter Taktfolge) gemeint ist.

Zusatzanforderunq an den Regionalplan zum Thema: Umgang mit den nicht verorteten 670 ha GIB

 

Im Rahmen der Regionalplanaufstellung wurde bezüglich des Gewerbeflächenbedarfes mit dem Facharbeitskreis auch eine neue Methode entwickelt, um hinsichtlich der Laufzeit des Regionalplanes ausreichende Flächenpotenziale zu erhalten. Neben der Betrachtung des lokalen Bedarfs ist zudem das Instrument der Regionalen Kooperationsstandorte entwickelt worden, um große, zusammenhängende, regional bedeutsame Gewerbegebiete für potenzielle Investoren anbieten zu können. Im Regionalplan-Entwurf sind die Regionalen Kooperationsstandorte entsprechend festgelegt worden.

Im Rahmen der Bedarfsberechnung für den lokalen Bedarf je Kommune sind diese jedoch in einer Größenordnung von rd. 670 ha nicht räumlich verortet worden und stehen derzeit für die ökonomische Entwicklung nicht zur Verfügung. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Bedarfe der kreisfreien Städte im Verbandsgebiet. Die Gründe der fehlenden Flächenverfügbarkeit sind vielfältig. Sie führen jedoch dazu, dass ein großes gewerbliches Potenzial derzeit nicht genutzt werden kann. Für die wirtschaftliche Entwicklung, der Zukunfts- und der Wettbewerbsfähigkeit der Kommunen, ist es jedoch unabdingbar, diese

Potenziale zu heben und marktgängig zu machen. Die Metropole Ruhr steht zudem im Wettbewerb mit anderen Regionen, insoweit muss es auch ein zentrales Anliegen des Regionalplanes Ruhr sein, die Prosperität weiter zu befördern und die Grundlagen für eine nachhaltige Entwicklung zu legen.

 

Insofern ergeht die Aufforderung an den Regionalverband Ruhr, sich mit dieser

Methodik auseinanderzusetzen oder ein anderes geeignetes Instrument zu entwickeln und diese im Regionalplan Ruhr zu implementieren, um einen wirkungsvollen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit der Metropole Ruhr zu leisten.

 

 

Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für zweckgebundene Nutzungen

(GIBz)

 

Die Ausführungen zu diesem Bereich sind grundsätzlich nachvollziehbar und dienen der langfristigen Sicherung und qualifizierten Weiterentwicklung der Standorte. Die Auflistung ist aus Sicht der Stadt Kamen vollständig.

 

 

GIB für zweckgebundene Nutzungen: Regionaler Kooperationsstandort Kamen-Unna

 

Das neue Instrument der „Regionalen Kooperationsstandorte“ soll dazu beitragen, dass größere zusammenhängende Gewerbeflächen für potenzielle Investoren im Verbandsgebiet zur Verfügung gestellt werden können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehlen ausreichende Flächenpotenziale, um z.B. bei Expansionen vorhandener Betriebe eine räumliche Alternative anbieten zu können. Die Flächenpotenziale wurden vom Kreis Unna in Verabredung mit der Stadt Kamen bereits für die Erstellung des Regionalplanentwurfes gemeldet. Die Meldung der „Regionalen Kooperationsstandorte“ basiert dabei u.a. auf dem „Regionalen Wirtschaftsflächenkonzept Kreis Unna“. 

 

Der Kamen betreffende „Regionale Kooperationsstandort“ ist der Standort Kamen-Unna. Im Wesentlichen ist hier die bereits im Flächennutzungsplan gesicherte Fläche zwischen der Unnaer Straße, nördlich und südlich des Schattweges sowie bis zum Max-von-der-Grün-Weg betroffen.

 

Die Inhalte und Voraussetzungen hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme sind dabei mit dem Facharbeitskreis Regionaler Diskurs entwickelt worden. Das Ziel und der Grundsatz werden somit grundsätzlich mitgetragen. Bei dem ersten Absatz des Ziels 1.8-1 „Regionale Kooperationsstandorte sichern“ sollte jedoch noch einmal klargestellt werden, dass hierbei die Initialansiedlung bzw. Erstansiedlung gemeint ist und nicht alle Ansiedlungen die Mindestgröße von 8 ha aufweisen müssen, weil ansonsten ein deutlicher Wettbewerbsnachteil gegenüber den Nachbarregionen entstehen würde, da im Wesentlichen die Flächenvermarktung unterhalb von 8 ha netto stattfindet. Außerdem sollte noch einmal die Ansiedlungsschwelle von 8 ha überprüft werden, zumal bereits auf der lokalen Ebene viele Bedarfe nicht verortet werden konnten. Insofern wäre eine Erstansiedlungsgröße = Initialansiedlung von 5 ha sachgerechter, weil in diesem Bereich die maßgeblichen auch in regionaler Hinsicht, wichtigen Ansiedlungen stattfinden.

 

Bisher ist die verkehrliche Erschließung des „Regionalen Kooperationsstandortes – Kamen-Unna“ über die Autobahn-Anschlussstelle Kamen-Zentrum der BAB 1 gegeben. Die Erschließung südlich der BAB 1 Unnaer Straße / Kreuzungsbereich Schattweg ist allerdings bereits heute durch die vorhandenen Gewerbe- und Industriestandorte in Kamen (Kamen Karree, Edisonstraße, Südfeld) sowie die Logistikstandorte in Unna (Gießerstraße) stark frequentiert. Derzeit entsteht südlich des Kamen Karree auf dem Stadtgebiet Unna im Bereich des interkommunalen Gewerbegebiets Unna/Kamen ein weiterer bedeutender Logistikstandort. Auch die geplanten neue Landestraße L 663n (OW IIIa) mit der sogn. Westtangente der Stadt Unna wird weitere Verkehre in diesen Bereich führen. Dadurch ist zu erwarten, dass insbesondere für den Abschnitt der L 678 zwischen Unna-Königsborn und der BAB 1 Anschlussstelle Kamen-Zentrum die verkehrlichen Kapazitätsgrenzen im erreicht werden. Dies gilt ebenso für die BAB Anschlussstelle.

 

Seit 2018 wird der nördlich gelegene Gewerbebereich Henry-Everling-Straße in großen Teilen erneuert und als Logistikstandort reaktiviert, wodurch auch von hier zusätzliche Verkehre zur Anschlussstelle Kamen-Zentrum geführt werden.

 

Bei einer Realisierung des „Regionalen Kooperationsstandortes – Kamen-Unna“ werden weitere, nicht unerhebliche Verkehrsmengen hinzukommen.

 

Aus Sicht der Stadt Kamen ist es daher zur dauerhaften Sicherung einer ausreichenden Verkehrsleistungsfähigkeit erforderlich, die Anbindung der Gewerbestandorte an die BAB 1 zu verändern und perspektivisch zeitgemäß zu optimieren. Hier bietet sich eine planerische Betrachtung aller vorhandenen BAB – Anbindungen an, zumal ein erheblicher Teil der gewerblichen Flächen unmittelbar an die BAB 1 angrenzt. Über eine insgesamt zu qualifizierende Anbindung an die BAB 1 könnten Verkehre sowohl aus den nördlich gelegenen Logistik- und Gewerbestandorten, als auch aus den südlich gelegenen Standorten direkt an die BAB 1 angebunden werden.

 

Daher schlägt die Stadt Kamen eine umfassende verkehrsplanerische Betrachtung der Anbindung dieser bedeutenden Gewerbegebiete an die BAB 1 vor. Es ist perspektivisch zu prüfen, ob der interkommunale Kooperationsstandort und die Logistikbereiche unmittelbar und optimiert an die BAB 1 angebunden werden können. Dies sollte bereits auf der Ebene der Regionalplanung berücksichtigt werden.

 

 

Großflächiger Einzelhandel

 

Die Ausführungen entsprechen überwiegend den Ausführungen im LEP NRW und haben die Funktion großflächige Einzelhandelsentwicklungen auf der sog. „grünen Wiese“, die zu Lasten der Innenstädte gehen würden, zu verhindern. Dieser restriktive Ansatz zur Stärkung und zum Schutz der Funktion der Innenstädte wird ausdrücklich unterstützt, zumal der Einzelhandel in den Innenstädten ein wichtiger Frequenzbringer ist und damit zur Vitalität der Innenstädte beiträgt.

 

Im Grundsatz 1.11-12 „Anbindung an den ÖPNV“ ist der Begriff „schienengebunden“ ersatzlos zu streichen. Dabei sollte der Begriff ÖPNV in diesem Thema dahingehend so spezifiziert werden, dass damit auch ein höherwertiger ÖPNV (Schnell-, Direkt- und Regionalbusse in dichter Taktfolge) gemeint ist.

 

 

Freiraumentwicklung und Schutz der Natur / Wasserschutz

 

Die Stadt Kamen verweist an dieser Stelle auf die Stellungnahme des Kreises Unna als zuständige Fachbehörde. (Die Stellungnahme ist über den nachfolgenden Link einzusehen.)

 

Freizeit und Erholung

 

In der Erläuterung zum Grundsatz 2.12-4 „Standorte der Route Industriekultur erhalten und entwickeln“ wird dargestellt, dass die „Route der Industriekultur“ auf einem 400 Kilometer langen Straßenrundkurs das industriekulturelle Erbe der Metropole Ruhr erschließt. Ein wichtiger Bestandteil ist aber ebenso die Erschließung der „Route der Industriekultur per Rad“. Das knapp 700 Kilometer umfassende Wegenetz der „Route der Industriekultur per Rad“ bildet zusammen mit dem „RuhrtalRadweg“ und der „Römer-Lippe-Route“ das Rückgrat des NRW-Förderprojektes „radrevier.ruhr“. Dieses hat die Qualifizierung der Metropole Ruhr zu einer zertifizierten Radreiseregion zum Ziel. Durch den RVR wurde im Rahmen eines weiteren Förderprojektes die Wegweisung des „radrevier.ruhr“ mit dem Knotenpunktsystem ausgestattet.  Vor diesem Hintergrund ist die Erschließung der „Route der Industriekultur per Rad“ ebenfalls von sehr großer Bedeutung. Der Grundsatz sollte entsprechend ergänzt werden.

 

Im Grundsatz 2.12.6 „Ortsnahe  Erholungseinrichtungen nachhaltig erschließen“ kommt den ortsnahen Erholungsgebieten in direkter Zuordnung zu den Siedlungsbereichen eine besondere Bedeutung zu. Als siedlungsnahes Freizeitangebot können sie die Qualität und die Attraktivität  von  Wohnquartieren oder Stadtteilen nachhaltig prägen. Sie sollen möglichst mit öffentlichen  Verkehrsmitteln  oder  über  ein  attraktives  Rad- und  Fußwegenetz  an  die  Städte  und Zentralen Orte angebunden werden. Damit soll die nachhaltige Erreichbarkeit der Flächen aus den Siedlungen heraus und der funktionale Verbund der innerörtlichen mit den überörtlichen Naherholungsfunktionen gesichert werden.

Außerdem kommen ortsnahe Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten  mit  einer  geeigneten  ÖPNV- Anbindung  den  weniger  mobilen  Bevölkerungsgruppen zugute. Neben stärker naturorientierten Bereichen sollen auch die sport- und freizeitbezogenen Infrastruk-

tureinrichtungen in diesen siedlungsnahen Erholungsbereichen vorgesehen werden.

 

Die ca. 18 ha große Freizeitanlage Galgenberg befindet sich nördlich der BAB 2 im Stadtteil Kamen-Mitte und ist ein wichtiger ortsnaher Naherholungsbereich. Um perspektivisch den Standort weiter entwickeln zu können, ist dieser als Freizeit- und Erholungseinrichtung im Regionalplan darzustellen.

 

Flughafen Dortmund

 

Die Stadt Kamen hat in der Vergangenheit immer die Auffassung vertreten, dass der Flughafen Dortmund für die Wirtschaftsregion „Östliches Ruhrgebiet“ eine bedeutende Rolle spielt. Gleichzeitig sollte der touristisch bedingte Flugverkehr perspektivisch nicht ausgeweitet werden. Daher sollte der leistungsfähig ausgebaute (regionale) Verkehrsflughafen Dortmund in seinem derzeitigen Bestand (Start- und Landebahn, Lärmschutzkurven) gesichert werden.

 

 

Freiraum mit Zweckbindung Freizeiteinrichtung

 

Der Römerpark in Bergkamen hat sich aufgrund der entsprechenden archäologischen Funde, die ein ca. 56 ha großes römisches Militärlager im Ortsteil Bergkamen-Oberaden belegen, entwickelt und ist mit dem Ziel 2.12.1.-1 „Nutzungskonforme Entwicklung im Freiraumbereich mit Zweckbestimmung sichern“ dargestellt. Eine ähnliche Bedeutung, wie das größte Militärlager aus römischer Zeit in Germanien, hat das Bodendenkmal Seseke-Körne-Winkel in Kamen. Es handelt sich um einen Ort, an dem es wahrscheinlich eine kontinuierliche Besiedlung vom Neolithikum über die Römerzeit bis ins karolingische Mittelalter gab. Belegt ist auch hier die Besiedlung durch außergewöhnliche archäologische Funde. Immer wieder gab es aus gesellschaftlichen Gruppierungen und aus dem Rat der Stadt Kamen heraus Bestrebungen den Ort weiter zu entwickeln. Noch vor wenigen Jahren wurde der Wunsch nach dem Bau eines germanischen Langhauses geäußert. Um eine Perspektivplanung rund um das Bodendenkmal bereits auf Ebene des Regionalplans zu sichern und eine qualifizierte Weiterentwicklung zu gewährleisten, sollten zumindest Teilbereiche der Fläche als „Freiraum mit der Zweckbindung Freizeiteinrichtung“ dargestellt werden.

 

Klimaschutz und Klimaanpassung

 

Die im Kapitel Klimaschutz und Klimaanpassung getätigten Ausführungen können vollumfänglich mitgetragen werden. Am 30.7.2011 ist das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ in Kraft getreten (BGBl. I S. 1509). Dadurch wurde das Baugesetzbuch (BauGB) novelliert und um das Thema Klimaschutz erweitert.

Vor diesem Hintergrund ist es nur sachgerecht, wenn der Regionalplanungsträger sich hier planerisch zurückhält und die konkreten Maßnahme zur Förderung des Klimaschutzes der kommunalen Bauleitplanung überlässt, zumal auf der kommunalen Ebene vielfältige Planung und Maßnahmen in diesem Kontext integriert werden können.

 

 

Fracking

 

Zum Thema Fracking gibt es im Entwurf des Regionalplanes zum derzeitigen Zeitpunkt weder ein Ziel noch ein Grundsatz.

 

In den Erläuterungen zu Ziff. 5.6 Fracking weist der RVR darauf hin, dass bereits im LEP NRW die Anwendung von Hydraulic Fractioning (Fracking) im Ziel 10.3-4 LEP NRW ausgeschlossen ist. Gleichzeitig sind aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben im Wasserhaushaltgesetz Fracking-Vorhaben nicht zulässig, so dass der RVR hierbei keinen zusätzlichen Regelungsbedarf sieht. Aus Sicht der Stadt Kamen wird dennoch eine Regelung im Regionalplan für erforderlich gehalten. Der Rat der Stadt Kamen hat sich bereits in seiner Sitzung am 26.05.2011 via Resolution kritisch zum Hydraulic Fractioning (Fracking) geäußert. Im LEP NRW ist jetzt eine entsprechende Regelung im Ziel 10.3-4 enthalten, die das Fracking ausschließt. Die gesetzliche Regelung im Wasserhaushaltsgesetz sieht in § 13 a Abs. 7 WHG jedoch vor, dass die bundesweit erlaubten vier Erprobungsmaßnahmen, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen sollen, von einer Expertenkommission begleitet werden. Die Kommission soll dann über das Ergebnis berichten, so dass der Bundestag, so wie es das Gesetz vorsieht, das Verbot im Jahr 2021 überprüft.

 

Insofern wird aus Sicht der Stadt Kamen durchaus auch auf der Ebene des Regionalplanes  ein Regelungsbedarf zum Thema Fracking gesehen, mit dem Ziel, Fracking wirksam aufgrund der unkalkulierbaren Risiken für die Zukunft auszuschließen. Die Ausführungen in der Begründung können daher nicht überzeugen, zumal auch andere Regionalplanungsbehörden in ihren Regionalplänen (Münster Sachlicher Teilplan Energie, Teilregionalplan Energie Nordhessen, Regionalverband Südlicher Oberrhein Regional-plan 3.0)  Fracking explizit ausgeschlossen haben. Bei dem in der Begründung erwähnten OVG-Urteil geht es um das Thema Windenergie. Eine Vergleichbarkeit der beiden Themen scheidet bereits deshalb aus, weil es bei dem Verbot von Fracking, um den Ausschluss der unkalkulierbaren Risiken zum Wohle der Allgemeinheit geht.

 

 

Verkehr und technische Infrastruktur - Allgemeine Verkehrsinfrastruktur

 

Bevor zu den einzelnen Punkten in diesem Kapitel eine Stellungnahme erfolgt, erfolgen zunächst einige grundsätzliche Anmerkungen. Im Ziel 6.1-2 „Freiraum vor weiterer Inanspruchnahme schützen“, im Ziel 6.2-1 „Freiraum vor weiterer Inanspruchnahme durch Straßenplanungen schützen“ und im Ziel 6.3-2 „Freiraum vor weiterer Inanspruchnahme durch Schienentrassen schützen“ werden die gleichen Zielformulierungen gewählt. Es wird angeregt, bereits aus Gründen der Lesbarkeit und der Übersichtlichkeit diese Formulierungen in einem gemeinsamen Kapitel abzuhandeln und dadurch diesen Bereich deutlich zu verschlanken. Außerdem ist in dem Kapitel 6 Verkehr und technische Infrastruktur die Aufteilung und die Funktionsweise zwischen den Unterabschnitten 6.3 Schienenwege und 6.4 ÖPNV/SPNV nicht eindeutig und sollte in der Weise klargestellt werden, dass der ÖPNV der Oberbegriff für den Personennahverkehr ist. Dieser besteht aus den beiden Gruppen SPNV (umfasst RE, RB und S-Bahn) und dem ÖSPV (umfasst U-Bahn, Stadtbahn, Stadtbus und Regionalbus). Insofern sollte bezüglich der Unterabschnitte 6.3 und 6.4 eine Gliederung erarbeitet werden, die die zentrale Rolle des ÖPNV hervorhebt.

 

 

 

Freiraum vor weiterer Inanspruchnahme schützen

 

Im zweiten Absatz des Ziels 6.1-2 „Freiraum vor weiterer Inanspruchnahme schützen“ wird der Fokus u.a. auf die Radwege oder Fahrradparkeinrichtungen gelenkt. In diesem Zusammenhang wird angeregt, das neue Instrument der Mobilstationen im Textteil entsprechend zu berücksichtigen. Gemäß der aktuellen Zielformulierungen des Landes NRW (z.B. FöRiMM, umfassendes Fördermittelbudget, neue Abt. 4, Gestaltungshandbuch Mobilstationen usw.) könnten in bestimmten Fällen neben Fahrradparkanlagen als Kernelemente von Mobilstationen auch andere Bausteine wie z.B. CarSharing-Stellplätze, P+R-Plätze in geringem Maße Freiraum in Anspruch nehmen. Auch infrastrukturelle Einrichtungen für den kommunalen ÖPNV (insbes. der Busverkehr) wie Haltestellenanlagen, ZOBs usw. sollten ebenfalls bei den Ausnahmetatbeständen aufgeführt werden, um eine zukunftsweisende und nachhaltige Mobilität zu unterstützen und dadurch zu einer wirksamen Reduktion der Emmission beizutragen.

 

Radverkehr

 

Im Ziel 6.7-1 „Radschnellverbindungen vor konkurrierenden Planungen schützen“ wird angeregt, den 1. Satz zu ergänzen im Bereich „Auf den festgelegten Trassen und innerhalb bestehender und zukünftiger…“. Gemäß dem neuem Straßen- und Wegegesetz entspricht der Radschnellweg RS 1 einer Landesstraßentrasse. Beim RS 1 ist jedoch nicht überall zu gewährleisten, dass der Bedarf nur durch den Ausbau vorhandener Infrastruktur gesichert werden kann. In einigen Abschnitten ist im Kreis Unna bereits jetzt erkennbar, dass ein Neubau mit der einhergehenden Trassensuche unumgänglich ist. Deshalb würde die Erweiterung der Formulierung eine zusätzliche optionale Möglichkeit darstellen.

 

Laut Grundsatz 6.7-2 „Das regionale Radwegenetz weiterentwickeln und verknüpfen“ soll das regionale Radwegenetz in seinem Bestand gesichert, durch Lückenschlüsse ergänzt und durch die Entwicklung von Radschnellverbindungen an das überregionale Netz angebunden werden.

Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Radverkehrs im Bereich der umweltfreundlichen Mobilität wird um folgende Ergänzung gebeten:

Das bestehende – bisher freizeitorientierte - Regionale Radwegenetz soll weiterentwickelt werden, hin zu einem hierarchischen Radwegenetzes für den Alltagsverkehr. Dieses soll die Basis bilden, um das Fahrrad zu einem vollwertigen Verkehrsträger in der Metropole Ruhr zu entwickeln.

 

Die Erläuterungskarte 23 zum Grundsatz 6.7-2 „Das regionale Radwegenetz weiterentwickeln und verknüpfen“ stellt einen veralteten Stand des derzeit in Bearbeitung befindlichen „Konzepts zur Weiterentwicklung des Regionalen Radwegenetzes“ dar. Das Konzept befindet sich derzeit in der Phase der kommunalen Befassung und wird frühestens im 2. Halbjahr 2019 durch die Verbandversammlung als „Zukunftskonzept bzw. Bedarfsplan für den Alltagsradverkehr“ beschlossen. Die Darstellung eines noch nicht beschlossenen Konzeptes im Regionalplan, welches zudem evaluiert und fortgeschrieben werden soll (Seite 44 Handlungsprogramm) entspricht nicht den Ansprüchen des Regionalplans, der eine langfristige Planungssicherheit darstellt. Eine kartographische Darstellung sollte demnach nur im Handlungsprogramm erfolgen.

 

 

 

 

 

Technische Infrastruktur

 

Die im Ziel 6.8-2 „Neue Freileitungen raumverträglich planen“ formulierten Abstände von 400 m zu Wohngebäuden etc. in einem Bebauungsplangeltungsbereich und 200 m zu Wohngebäuden im Außenbereich für neue Freileitungen mit Nennspannungen von 220 kV und mehr entsprechen den Planungszielen im Landesentwicklungsplan NRW.

 

Das Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG, BGBl. I S. 2870 vom 21. August 2009) erwähnt ebenfalls diese Abstandsregelungen.

 

Es fällt jedoch die „Aufweichung“ dieser Abstandsregelungen im Grundsatz 6.8-3 „Siedlungsentwicklung und Freileitungsinfrastruktur aufeinander abstimmen“ auf, die nach Auswertung verschiedener Unterlagen aus dem Fachrecht nicht zu begründen ist.

 

In der Leitlinie „Schutzgut menschliche Gesundheit“ der „Gesellschaft für die Prüfung der Umweltverträglichkeit“ (UVP-Gesellschaft) vom Juni 2014 wird allerdings näher differenziert, indem hier aus Gründen der Gesundheitsvorsorge für 380 kV-Leitungen ein höherer Abstand von 600 m empfohlen wird, der sich im vorliegenden Regionalplanentwurf allerdings nicht widerspiegelt. Aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes wird hierzu eine entsprechende Ergänzung anregt.

 

Auch für Erdkabel gibt die Leitlinie „Schutzgut menschliche Gesundheit“ der UVP-Gesellschaft für die Nennspannungen 110 kV - 380 kV gesundheitlich abgeleitete Abstandsempfehlungen von 30 m - 150 m an, die jedoch bislang ebenfalls nicht im Entwurf des Regionalplanes aufgeführt werden und daher ergänzt werden sollten.

 

 

 

 

Links zum Aufstellungsverfahren des Regionalplans:

 

Regionalverband Ruhrgebiet: regionalplanung.rvr.ruhr sowie als Drucksache Nr. 13/1091 unter ruhrparlament.de

 

Entwurf Stellungnahme Kreis Unna:

https://security.kreis-unna.de/sessionnet/bi/si0057.php?__ksinr=4167