hier: Stellungnahme der Stadt Kamen
Beschlussvorschlag:
Der Planungs- und
Straßenverkehrsausschuss der Stadt Kamen beschließt die nachstehende
Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Ruhr. Nach Beschluss wird die
Stellungnahme umgehend an den Regionalverband Ruhr (RVR) als Planungsbehörde
übermittelt.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Der Regionalverband
Ruhr hat in der 18. Sitzung der Verbandsversammlung am 06. Juli 2018 den
Erarbeitungsbeschluss gefasst, den Regionalplan Ruhr aufzustellen. Die Unterlagen
können vollumfänglich auf der Internetseite des Regionalverbandes Ruhr unter
www.regionalplanung.rvr.ruhr sowie als Drucksache Nr. 13/1091 unter
www.ruhrparlament.de abgerufen werden.
Mit Schreiben vom
16. August 2018 hat der Regionalverband Ruhr gemäß § 9 Raumordnungsgesetz
(ROG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) die
Verfahrensunterlagen mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 01.03.2019 an die
Beteiligten übersandt. Die Beteiligungsfrist beträgt somit sechs Monate.
Die Bürgerinnen und
Bürger können ebenfalls in der Zeit vom 27. August 2018 bis einschließlich 27.
Februar 2019 zum Entwurf der Unterlagen Stellung nehmen. Die Unterlagen liegen
in dieser Zeit im Kreishaus Unna für die Öffentlichkeit zur Einsichtnahme aus.
Der Regionalplan
Ruhr setzt sich zusammen aus der Einleitung, den textlichen Festlegungen, den
zeichnerischen Festlegungen, den Erläuterungskarten und den diversen Anhängen.
Gemäß Raumordnungsgesetz (ROG) ist zum Regionalplan ein Umweltbericht erstellt
worden.
Rechtsgrundlage für
die Aufstellung des Regionalplanes ist das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes
vom 22. Dezember 2008 in der zurzeit geltenden Fassung sowie das
Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) vom 3. Mai 2005 in der zurzeit geltenden
Fassung. Das Raumordnungsgesetz legt fest, dass in den Raumordnungsplänen für
einen bestimmten Planungszeitraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum
Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung
und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des
Raums, zu treffen sind.
Ziele der
Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich
bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landesplanung- oder
Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen
Festlegungen. Sie sind von dem in § 4 Abs. 1 ROG aufgeführten Adressaten zu
beachten, d.h., es handelt sich um Festlegungen, die nicht durch eine Abwägung
überwindbar sind.
Grundsätze der
Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als
Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind zu
berücksichtigen; d.h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die
Abwägung einzubeziehen. Daher entfalten sie nicht die Bindungswirkung für die
kommunale Planung, die von den Zielen der Raumordnung ausgeht.
Der Regionalverband
Ruhr (RVR) erhielt mit der Gesetzesänderung zur Übernahme der Regionalplanung
für das Verbandsgebiet im Jahr 2009 den Auftrag, einen einheitlichen Regionalplan
für die Metropole Ruhr aufzustellen. Die RVR-Verbandsversammlung beschloss
2011, die Erarbeitung des neuen flächendeckenden Regionalplanes Ruhr nicht nur
in einem üblichen, rein formellen Verfahren, sondern in einem diskursiven, auf
Transparenz und Kommunikation angelegten Prozess, dem „Regionalen Diskurs“
durchzuführen.
Seither fanden unter
Teilnahme des Kreises Unna und der Stadt Kamen 32 Sitzungen des Arbeitskreises
Regionaler Diskurs, 6 Beiratssitzungen zum Regionalen Diskurs, 3 Regionalforen,
11 Fachdialoge, 53 Kommunalgespräche sowie 30 Beratungen (Beschlüsse/Kenntnisnahmen)
in den politischen Gremien des RVR statt, wurden 22 Broschüren und
Publikationen sowie 4 Filme erstellt und kontinuierlich online informiert. Auch
innerhalb des Kreises Unna gab es eine fachliche Diskussion und einen regen
Austausch zwischen den einzelnen Kommunen und der Kreisverwaltung.
Arbeits-gemeinschaftssitzungen fanden über die gesamte Dauer des Regionalen
Diskurses und dem bisherigen Aufstellungsverfahren des Regionalplans statt.
Im Rahmen des
Regionalen Diskurses wurden zudem neue Planungsinstrumente entwickelt, die auch
nach Inkrafttreten des Regionalplans Ruhr den dynamisch-aktiven Planungsansatz
der Metropole Ruhr unterstützen. Beispiele hierfür sind das ruhrFIS-Siedlungsflächenmonito-ring
oder die ruhrFIS-Siedlungsflächenbedarfsermittlung, zur Berechnung der
künftigen Bedarfe für Gewerbe und Wohnen. Das Handlungsprogramm zur räumlichen
Entwicklung der Metropole Ruhr wird dem Regionalplan Ruhr als informelles Produkt
zur Seite gestellt. Es greift die im Regionalen Diskurs entwickelten
informellen Themen und Konzeptvorschläge auf.
Aufbauend auf den „Perspektiven zur
räumlichen Entwicklung der Metropole Ruhr“ bietet der Regionalplan Ruhr
folgende Chancen für die künftige Entwicklung der Metropole Ruhr:
• Allgemeine
Siedlungsbereiche zur Sicherung des Gebäudebestandes, aber auch für Neubaugebiete
und für nicht störende Gewerbebetriebe mit insgesamt rund 100.000 ha
• eine Region der kurzen
Wege mit guter Erreichbarkeit von Kitas, Schulen, Ärzten, Supermärkten und
Discountern sowie Haltepunkten des ÖPNV
• Flächen für rund
115.000 neue Wohnungen mit insgesamt 3.500 ha
• Entwicklungsperspektiven
gerade auch für kleinere Ortslagen und Planungssicherheit für vorhandene lokale
Gewerbebetriebe
• Bereiche für Gewerbe
und Industrie zur Sicherung der bestehenden Wirtschaftsstruktur mit insgesamt
rund 27.000 ha
• Flächenpotenzial für
rund 195.000 neue Arbeitsplätze auf insgesamt 5.400 ha Flächenreserven, davon
rund 1.300 ha mit optimalen Standortbedingungen für Betriebe mit optimalen
Standortbedingungen („Regionale Kooperationsstandorte“)
• Bereiche für
Logistikbetriebe und für den Güterumschlag in Häfen mit landesweiter Bedeutung
• Bereiche für die
Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe wie Sand, Kies oder Ton zur Rohstoffversorgung
der Wirtschaft für die nächsten 25 Jahre
• rund 90.000 ha
Waldbereiche bzw. Waldentwicklungsbereiche
• einen hohen Stellenwert
der Landwirtschaft und des Freiraumes auch im Ballungsraum mit insgesamt rund
215.000 ha Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen
• rund 108.000 ha
Regionale Grünzüge mit attraktiven Räumen für Erholung und Freizeit und wichtigen
Klimafunktionen für die Siedlungsräume
• Schutzbereiche für
Tiere und Pflanzen mit rund 84.000 ha
• Wasserflächen und
Kanäle mit rund 11.300 ha, die auch für Freizeit und Erholung eine hohe Bedeutung
haben
• ein besonders dichtes,
leistungsfähiges öffentliches Verkehrsnetz
• Fortschritte im
Radverkehr mit Festlegung eines Radschnellweges
• wichtige landes- und
regionalbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
• Bereiche für
erneuerbare Energie mit allein rund 1.200 ha für Windenergieanlagen
• Anpassungsmaßnahmen an
den Klimawandel durch Festlegung von Bereichen für den Hochwasserschutz und
deren Freihaltung vor Überbauung
• Bereiche für den
Grundwasser- und Gewässerschutz für die Sicherung des Trinkwassers
Dieses Planwerk soll die bislang gültigen
Planwerke (frühere Bezeichnung Gebietsentwicklungsplan – heutige Bezeichnung
Regionalplan) in Form des
• Gebietsentwicklungsplan
Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich „Dortmund westlicher Teil“
(aufgestellt von der Bezirksregierung Arnsberg, 2004),
• Gebietsentwicklungsplan
Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche „Bochum und Hagen“
(aufgestellt von der Bezirksregierung Arnsberg, 2001),
• Gebietsentwicklungsplan
für den Regierungsbezirk Düsseldorf, „GEP 99“ aufgestellt von der Bezirksregierung
Düsseldorf 1999)
• Gebietsentwicklungsplan
Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt „Emscher-Lippe (Bezirksregierung
Münster 2004)
• Regionaler
Flächennutzungsplan „RFNP“ (Planungsgemeinschaft Ruhr 2009)
ablösen.
LEP-Änderungsverfahren
Mit Bekanntmachung
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie vom 17.
April 2018 (MBl.NRW. Nr. 9 vom 20.04.2018) wurde das Verfahren zur Änderung des
am 08. Februar 2017 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplans (LEP NRW)
eingeleitet. In der Zeit vom 7. Mai 2018 bis zum 15. Juli 2018 hatten die
Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen Gelegenheit,
zum Entwurf der Änderungen des LEP NRW, zur Planbegründung und zum
Umweltbericht gemäß § 13 des Landesplanungsgesetzes und § 9 des
Raumordnungsgesetzes Stellung zu nehmen.
Ziel des
Änderungsverfahrens ist der Regional- sowie der Bauleitplanung u.a. durch neu
hinzugetretene Ausnahmen im Ziel 2.3 LEP NRW zusätzliche Entwicklungsspielräume
zu ermöglichen.
Mit der
Bekanntmachung liegen nun in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung vor,
die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 ROG bis zum Inkrafttreten
des geänderten LEP NRW als sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu
berücksichtigen sind. Es handelt sich insofern hierbei um öffentliche Belange,
die in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen einzustellen und zu bewerten
sind, bis zum Inkrafttreten des geänderten LEP NRW durch Abwägung aber auch
überwunden werden können.
Der Planungs- und
Straßenverkehrsausschuss der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 20.06.2018
über die Vorlage (040/2018) beraten und die Verwaltung beauftragt die
Stellungnahme der Stadt Kamen dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie NRW zuzuleiten.
Die Stellungnahmen
von den Behörden und Institutionen und den Bürgerinnen und Bürgern sind auf der
Homepage des Ministeriums einsehbar und werden derzeit vom Ministerium
ausgewertet. Nach Aussage des Ministeriums ist jedoch nicht davon auszugehen, dass
das Änderungsverfahren zum LEP NRW vor Abschluss des Beteiligungsverfahrens zum
Regionalplan Ruhr zum Abschluss gebracht wird.
Vor diesem
Hintergrund hat der Regionalverband Ruhr bereits in der Anlage 5a zum
Regionalplanentwurf einige Hinweise und Anmerkungen formuliert, welche
Auswirkungen das Änderungsverfahren zum LEP auf den Regionalplanentwurf hat.
In der
Stellungnahme wurden die Inhalte des LEP-Änderungsverfahrens, soweit es an
dieser Stelle bereits möglich ist, berücksichtigt.
Stellungnahme der Stadt Kamen:
Der Prozess zur
Aufstellung des Regionalplanes Ruhr ist dadurch gekennzeichnet gewesen, dass
für die Kommunen die Möglichkeit bestand, sich von Anfang an aktiv und intensiv
bei der Erstellung des Regionalplanentwurfs in einem informellen Verfahren
einzubringen. Dieser diskursive Ansatz durch
die Bildung des Facharbeitskreises Regionaler Diskurs, in dem neben den
Kommunen auch die IHK, die Handwerkskammer und die Landwirtschaftskammer
teilnehmen konnten, soll an dieser Stelle ausdrücklich lobend erwähnt werden.
Neben der Einbeziehung des Facharbeitskreises wurden in den Fachdialogen und
Workshops sowie in den Kommunalgesprächen die Grundlagen für den
Regionalplanentwurf gelegt. Außerdem wurden in diesem Zusammenhang Arbeitsgruppen
gebildet, um zum Beispiel für die Bedarfsberechnung zu den Themen Wohnen und
Gewerbe neue innovative Ansätze zu entwickeln, die eine nachhaltige
zukunftsorientierte - auch im Hinblick auf die im Landesplanungsgesetz
geforderte Monitoringmaßnahme - Flächenpolitik ermöglicht.
In der
nachfolgenden Stellungnahme zu den einzelnen Zielen und Grundsätzen des
Regionalplans wurden zum einen die für die Stadt Kamen relevanten Aussagen des
Kreises Unna (Beschlussvorlage/Drucksache 006/19) übernommen, zum anderen aber
auch Teilaspekte berücksichtigt, die Kamen spezifische Aussagen beinhalten.
(der Link auf die Beschlussvorlage des
Kreises Unna ist als Anlage beigefügt)
Siedlungsentwicklung - Nachhaltige und
flächensparende Siedlungsentwicklung
Auf der Grundlage des
Landesentwicklungsplanes NRW (LEP NRW) führt auch der Regionalplan Ruhr die
grundsätzliche Ausrichtung der räumlichen Entwicklung auf dem System der
Zentralen Orte fort. Sowohl die in diesem Kapitel aufgeführten Ziele als auch
die Grundsätze lassen sich von den Vorgaben des LEP NRW ableiten und können
somit zunächst einmal grundsätzlich befürwortet werden.
Im Grundsatz 1.1-4 „Daseinsvorsorge sichern“ wird der Begriff öffentlicher
Schienennahverkehr verwandt. Der Begriff Schienennahverkehr spiegelt jedoch die
infrastrukturelle Situation in Kamen nicht sachgerecht wieder. Es sollte in
diesem Zusammenhang nur der Begriff ÖPNV verwandt werden. Dabei sollte der
Begriff ÖPNV in diesem Thema dahingehend spezifiziert werden, dass damit neben
dem Schienennahverkehr auch ein höherwertiger ÖPNV (Schnell-, Direkt- und
Regionalbusse in dichter Taktfolge) gemeint ist.
Der Grundsatz 1.1-12 „Digitale Infrastruktur
ausbauen“ bedarf in der
vorliegenden Fassung der kritischen Würdigung. Der LEP NRW weist im seinen
Ausführungen im Grundsatz 2.2 „Daseinsvorsorge“ explizit darauf hin, dass zur
Sicherung der gleichwertigen Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes die
räumliche Entwicklung an das System der Zentralen Orte auszurichten ist. Im
Absatz 2 des Grundsatzes 2.2 formuliert der LEP NRW, dass diese Ausrichtung
nicht für das Netz der digitalen Infrastruktur gilt. Die digitale Infrastruktur
ist unabhängig vom Netz der Zentralen Orte flächendeckend auszubauen. Diese Vorgabe
sollte sich auch im Regionalplan Ruhr wiederspiegeln. Nach dem Entwurf würde
sich der Ausbau nur auf die festgelegten Siedlungsbereiche beschränken und
somit z.B. die Eigenentwicklungsortslagen von der Breitbandinitiative
ausschließen. Insbesondere im ländlichen Raum ist man jedoch auch auf den
Ausbau der Digitalisierung z. B. im Bereich der Landwirtschaft zwingend
angewiesen. In der Erläuterung S. 42 wird die Erschließung des ländlichen
Raumes sogar noch betont, so dass die Ausführungen im Grundsatz zu den eigenen
Erläuterungen im Entwurf im Widerspruch stehen. Der Grundsatz ist somit neu zu
formulieren.
Der Grundsatz 1.1-13 „Energieeffiziente und
klimaverträgliche Bauleitplanung betreiben“ ist Teil des Kapitels „Nachhaltige und flächensparende Siedlungsentwicklung“.
Am 30. Juli 2011 trat das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der
Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ (BauGB-Klimaschutznovelle) in Kraft.
Bisher sollte die
Bauleitplanung dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt auch in Verantwortung
für den allgemeinen Klimaschutz zu sichern (ä 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Aufgrund
der Situation des Weltklimas wird zunehmend deutlich, dass Klimaschutz und Anpassung
an den Klimawandel dauerhafte Zukunftsaufgaben der Städte und Gemeinden sein werden.
In der Gesetzesnovelle wurde deswegen zur Konkretisierung des Klimaschutzzieles
festgelegt, dass Bauleitpläne „dem Klimaschutz und der Klimaanpassung“ (§1 Abs.
5 Satz 2 BauGB) Rechnung tragen sollen. Es wird zusätzlich an mehreren Stellen
(§ 1a, § 5, § 171a BauGB) darauf hingewiesen, dass verstärkt dem Klimawandel
entgegengewirkt und die Bodennutzung an den Klimawandel angepasst werden soll.
Das Gesetz soll in
höherem Maße als bisher zum städtebaulichen Klimaschutz beitragen. Es werden
Voraussetzungen geschaffen, die Errichtung von Anlagen und Einrichtungen, mit
denen dem Klimawandel entgegengewirkt bzw. eine Anpassung an den Klimawandel
erreicht werden kann, planungsrechtlich zu erleichtern. Dies gilt ganz
besonders bei der Gewinnung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien
oder Kraft-Wärme-Kopplung (§ 9, § 11, § 148 BauGB).
Die Beachtung und
die Auseinandersetzung mit diesen Belangen sind mittlerweile eine
Selbstverständlichkeit
in der täglichen Praxis bei der Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitpläne.
Problematisch ist an dieser Stelle, dass die Formulierung dieses Grundsatzes
sinngleich mit den Festsetzungen des Ziels 5.1-1 und dem Grundsatz 5.1-2 sind.
Außerdem sollte auch im Sinne der vereinfachten Anwendung des Regionalplans Ruhr
generell auf Redundanzen vollständig sinngleicher Festsetzungen in
verschiedenen Kapiteln verzichtet werden, insbesondere, wenn diese als
Grundsatz und zeitgleich woanders als Ziel formuliert sind.
Bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Die Ausführungen
zum Ziel 1.2-1 „Wohnbauflächen
bedarfsgerecht entwickeln“ und zum Ziel
1.2-2 „Gewerblich-industrielle Bauflächen bedarfsgerecht entwickeln“
resultieren aus den Vorgaben des LEP NRW, wonach die Inanspruchnahme vom
Freiraum nur dann erfolgen kann, wenn hierfür ein entsprechender Bedarf
ermittelt wurde. Der Regionalverband Ruhr hat in Anlehnung an den Vorgaben im
LEP NRW gemeinsam mit dem Facharbeitskreis eine Methodik entwickeln, um den
jeweiligen kommunalen Bedarf berechnen zu können. Diese Methodik wird über das
Siedlungsflächenmonitoringsystem ruhrFIS des Regionalverbandes Ruhr dahingehend
unterstützt, dass durch die Raumbeobachtung (Monitoring) die Bedarfssituation
in den Kommunen im dreijährigen Turnus überprüft wird, so dass kommunale Anpassungen
zielgerichtet und zweckentsprechend erfolgen können. Die Pflicht zur
Durchführung der Raumbeobachtung (Monitoring) ergibt sich dabei aus § 9 Absatz
4 Raumordnungsgesetz (ROG) in V. m. § 4 Abs. 4 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG).
Des Weiteren ist es mittlerweile gelebte Praxis zwischen den Kommunen und dem
RVR, dass bei Engpässen im Bereich der Siedlungsflächenentwicklung auch
kurzfristige Bedarfsermittlungen und Gespräche stattfinden, um gemeinsam
geeignete Lösungen zu ent-wickeln.
Im Entwurf der
Ziele und Grundsätze vom 21.11.2017 war in der Aufzählung im Ziel 1.2-2 auch
die „Flächen, die innerhalb der Regionalen Kooperationsstandorte liegen“
enthalten. Die Flächen der „Regionalen Kooperationsstandorte“ sind nicht auf
den kommunalen Bedarf anzurechnen, insofern wäre es nur folgerichtig, wenn
diese Textpassage auch wieder in die Aufzählung im Ziel 1.2-2 aufgenommen wird,
um zu verdeutlichen, dass es sich hierbei nicht um einen lokalen Bedarf, sondern
um einen Sonderbedarf handelt.
Das Ziel 1.2-10 „Flächentausch“ ist von dem
Ziel 6.1-1 des LEP NRW abgeleitet worden. Insofern gibt es von der
Vorgehensweise eine gewisse Konsistenz. Problematisch wird jedoch die
Formulierung gesehen, dass die Flächenrücknahme und –neudarstellung in einem
zeitgleichen Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren durchzuführen ist. Dies
kann in der Praxis zu Schwierigkeiten hinsichtlich des gleichen Zeitraumes
führen, insbesondere hinsichtlich der formulierten Regelung über die
Gleichwertigkeit der Fläche. Sofern eine Fläche im Rahmen eines Flächentausches
nutzbar gemacht werden soll, reicht es auch aus, wenn die Rücknahme z.B. in
einem Zeitraum von drei Jahren zu erfolgen hat (Willensbekundung durch
Ratsbeschuss). Dadurch wird das eigentliche Ziel, bedarfsorientiert eine Fläche
anbieten zu können, nicht unnötig verzögert, in dem zunächst zeitgleich eine
Fläche als Tauschfläche gefunden werden muss.
Gelenkte Siedlungsentwicklung im abgestuften
Siedlungssystem
Das Ziel 1.3-1 „Siedlungsentwicklung auf
Siedlungsbereiche konzentrieren“ beeinflusst unmittelbar die kommunale
Entwicklung. Für die Ermittlung der Eigenentwicklungsortslagen wurde seitens
des Regionalverbandes Ruhr eine eigene Berechnungsmethode entworfen, um von der
starren Bevölkerungsannahme im LEP NRW (ausgehend von 2.000 Menschen)
wegzukommen und zusätzliche Faktoren, wie Infrastruktureinrichtung, ÖPNV
stärker berücksichtigen zu können. Diese Vorgehensweise wurde von den
Beteiligten im Facharbeitskreis befürwortet und unterstützt, weil neben der
reinen Bevölkerungszahl für die nachhaltige räumliche Entwicklung von Ortslagen
auch andere Faktoren mind. ebenso wichtig sind.
In diesem
Zusammenhang wird auch auf das Änderungsverfahren zum LEP NRW verwiesen. Die
dort enthaltenen Änderungen zum Ziel 2.3 und zum Ziel 2.4 LEP NRW würden die
Flexibilität für die Kommunen entsprechend erhöhen. In der Anlage 5 a zur
Drucksache 13/1091 wird vom Regionalverband Ruhr bereits dargelegt, welche
Auswirkungen die Änderungen in diesem Bereich auf den Regionalplan haben
könnten. Die dortigen Ausführungen können aus rechtlichen Gründen jedoch erst
nach erfolgter LEP NRW-Änderung in den Regionalplan Ruhr übernommen werden.
Diese Ausführungen in der Anlage 5 a können als Ergebnis von der Stadt Kamen
mitgetragen werden.
Das Ziel 1.3-2 „Streu- und Splitterbebauungen
vermeiden“ kann vor dem Hintergrund, dass es hierzu bereits eine
entsprechende gesetzliche Regelung in Form des § 35 BauGB gibt, ersatzlos
gestrichen werden. Die Gesetzesnorm trägt ausreichend dafür Sorge, dass der
Außenbereich geschützt wird. Die Formulierung im Entwurf entspricht den
Aussagen im Gesetzestext unter § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB, so dass keine
Notwendigkeit gesehen wird, dieses explizit im Regionalplan zu regeln.
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
In diesem Kapitel werden
die grundsätzliche Ausrichtung sowie die Inhalte der Allgemeinen Siedlungsbereiche
(ASB) für die kommunale Entwicklung festgelegt. Sie folgt unmittelbar den
Vorgaben des LEP NRW sowie der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz
NRW (DVO LPlG) und wird daher mitgetragen. Im Einzelnen ergeben sich auf der
Konkretisierungsebene des Regionalplanentwurfes seitens der Stadt Kamen folgende
Anmerkungen:
Grundsätzlich ist
die allgemeine Siedlungsentwicklung im Entwurf des Regionalplans nur schwer zu
bewerten. Aus Sicht der Stadt Kamen wäre eine Flächenbilanzierung für das
Gemeindegebiet der Stadt Kamen wünschenswert gewesen. Auf Grundlage einer
solchen Bilanzierung, unter Berücksichtigung der Bedarfsanalyse und des
tatsächlichen Flächenverlustes oder –gewinnes zum bisher rechtsgültigen
Regionalplan (Regionalplan - Teilabschnitt Oberbereich Dortmund , westlicher
Teil / Planungsraum Dortmund, Hamm und Kreis Unna), wäre eine Vergleichbarkeit
gewährleistet worden und der Planinhalt plausibler gewesen.
Der vorliegende
Entwurf sieht einige Änderungen der Allgemeinen Siedlungsbereiche vor. Von den
Änderungen ist vor allem der Stadtteil Kamen-Methler betroffen. Bisher waren
die Flächen zwischen der Ortslage „Dorf Methler“ sowie den Ortslagen Westick
und Kaiserau als durchgehender Allgemeinen Siedlungsbereich dargestellt. Auch
die bestehende Bebauung im Ortsteil Westick ist bisher innerhalb des
Ausweisungsbereichs. Die Ausweisung war konsequent an den vorhandenen und
fußläufig zu erreichenden Infrastruktureinrichtungen des Nebenzentrums im
Stadtteil Methler ausgerichtet. Durch die Rücknahme ist eine weitere
Siedlungsentwicklung in dem betreffenden Bereich kaum mehr möglich. Daher regt
die Stadt Kamen eine Wiederaufnahme der Flächen in den Regionalplan an.
Zusätzlich ist eine geringfügige Erweiterung des bisherigen Allgemeinen
Siedlungsbereichs (siehe Planausschnitt) zur Nutzbarmachung der bereits
vorhandenen Erschließungsanlagen wünschenswert.
Ausweisung Gebietsentwicklungsplan
Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt
Oberbereich „Dortmund westlicher Teil“
Ausweisung Regionalplan Ruhr
(Entwurf)
Ausweisung Regionalplan Ruhr
entsprechend der Stellungnahme
Stadt
Kamen
1.6 Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (GIB)
Die Ziele und
Grundsätze beinhalten allgemeine Vorgaben für die sachgerechte Entwicklung von
gewerblichen und industriellen Standorten und setzen dabei die Vorgaben des LEP
NRW um. Ergänzungen zu den Textpassagen werden nicht vorgebracht. Im Grundsatz
1.6.-5 „An leistungsfähige Verkehrsinfrastrukturen anbinden“ ist jedoch der
Begriff „schienengebunden“ ersatzlos zu streichen, weil diese Vorgaben in den
Ballungsrandzonen anders als im Kernruhrgebiet nicht erfüllt werden können.
Dabei sollte der Begriff ÖPNV in diesem Thema dahingehend so spezifiziert
werden, dass damit auch ein höherwertiger
ÖPNV (Schnell-,
Direkt- und Regionalbusse in dichter Taktfolge) gemeint ist.
Zusatzanforderunq
an den Regionalplan zum Thema: Umgang mit den nicht verorteten 670 ha GIB
Im Rahmen der
Regionalplanaufstellung wurde bezüglich des Gewerbeflächenbedarfes mit dem
Facharbeitskreis auch eine neue Methode entwickelt, um hinsichtlich der
Laufzeit des Regionalplanes ausreichende Flächenpotenziale zu erhalten. Neben
der Betrachtung des lokalen Bedarfs ist zudem das Instrument der Regionalen
Kooperationsstandorte entwickelt worden, um große, zusammenhängende, regional
bedeutsame Gewerbegebiete für potenzielle Investoren anbieten zu können. Im
Regionalplan-Entwurf sind die Regionalen Kooperationsstandorte entsprechend
festgelegt worden.
Im Rahmen der
Bedarfsberechnung für den lokalen Bedarf je Kommune sind diese jedoch in einer
Größenordnung von rd. 670 ha nicht räumlich verortet worden und stehen derzeit
für die ökonomische Entwicklung nicht zur Verfügung. Dabei handelt es sich im
Wesentlichen um die Bedarfe der kreisfreien Städte im Verbandsgebiet. Die
Gründe der fehlenden Flächenverfügbarkeit sind vielfältig. Sie führen jedoch
dazu, dass ein großes gewerbliches Potenzial derzeit nicht genutzt werden kann.
Für die wirtschaftliche Entwicklung, der Zukunfts- und der Wettbewerbsfähigkeit
der Kommunen, ist es jedoch unabdingbar, diese
Potenziale zu heben
und marktgängig zu machen. Die Metropole Ruhr steht zudem im Wettbewerb mit
anderen Regionen, insoweit muss es auch ein zentrales Anliegen des
Regionalplanes Ruhr sein, die Prosperität weiter zu befördern und die
Grundlagen für eine nachhaltige Entwicklung zu legen.
Insofern ergeht die
Aufforderung an den Regionalverband Ruhr, sich mit dieser
Methodik
auseinanderzusetzen oder ein anderes geeignetes Instrument zu entwickeln und
diese im Regionalplan Ruhr zu implementieren, um einen wirkungsvollen Beitrag
für die Zukunftsfähigkeit der Metropole Ruhr zu leisten.
Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen für zweckgebundene Nutzungen
(GIBz)
Die Ausführungen zu
diesem Bereich sind grundsätzlich nachvollziehbar und dienen der langfristigen
Sicherung und qualifizierten Weiterentwicklung der Standorte. Die Auflistung
ist aus Sicht der Stadt Kamen vollständig.
GIB für zweckgebundene Nutzungen: Regionaler
Kooperationsstandort Kamen-Unna
Das neue Instrument
der „Regionalen Kooperationsstandorte“ soll dazu beitragen, dass größere
zusammenhängende Gewerbeflächen für potenzielle Investoren im Verbandsgebiet
zur Verfügung gestellt werden können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehlen
ausreichende Flächenpotenziale, um z.B. bei Expansionen vorhandener Betriebe
eine räumliche Alternative anbieten zu können. Die Flächenpotenziale wurden vom
Kreis Unna in Verabredung mit der Stadt Kamen bereits für die Erstellung des
Regionalplanentwurfes gemeldet. Die Meldung der „Regionalen
Kooperationsstandorte“ basiert dabei u.a. auf dem „Regionalen
Wirtschaftsflächenkonzept Kreis Unna“.
Der Kamen
betreffende „Regionale Kooperationsstandort“ ist der Standort Kamen-Unna. Im
Wesentlichen ist hier die bereits im Flächennutzungsplan gesicherte Fläche
zwischen der Unnaer Straße, nördlich und südlich des Schattweges sowie bis zum
Max-von-der-Grün-Weg betroffen.
Die Inhalte und
Voraussetzungen hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme sind dabei mit dem
Facharbeitskreis Regionaler Diskurs entwickelt worden. Das Ziel und der
Grundsatz werden somit grundsätzlich mitgetragen. Bei dem ersten Absatz des
Ziels 1.8-1 „Regionale Kooperationsstandorte sichern“ sollte jedoch noch einmal
klargestellt werden, dass hierbei die Initialansiedlung bzw. Erstansiedlung
gemeint ist und nicht alle Ansiedlungen die Mindestgröße von 8 ha aufweisen
müssen, weil ansonsten ein deutlicher Wettbewerbsnachteil gegenüber den
Nachbarregionen entstehen würde, da im Wesentlichen die Flächenvermarktung unterhalb
von 8 ha netto stattfindet. Außerdem sollte noch einmal die Ansiedlungsschwelle
von 8 ha überprüft werden, zumal bereits auf der lokalen Ebene viele Bedarfe
nicht verortet werden konnten. Insofern wäre eine Erstansiedlungsgröße =
Initialansiedlung von 5 ha sachgerechter, weil in diesem Bereich die
maßgeblichen auch in regionaler Hinsicht, wichtigen Ansiedlungen stattfinden.
Bisher ist die
verkehrliche Erschließung des „Regionalen Kooperationsstandortes – Kamen-Unna“
über die Autobahn-Anschlussstelle Kamen-Zentrum der BAB 1 gegeben. Die
Erschließung südlich der BAB 1 Unnaer Straße / Kreuzungsbereich Schattweg ist
allerdings bereits heute durch die vorhandenen Gewerbe- und Industriestandorte
in Kamen (Kamen Karree, Edisonstraße, Südfeld) sowie die Logistikstandorte in
Unna (Gießerstraße) stark frequentiert. Derzeit entsteht südlich des Kamen
Karree auf dem Stadtgebiet Unna im Bereich des interkommunalen Gewerbegebiets
Unna/Kamen ein weiterer bedeutender Logistikstandort. Auch die geplanten neue
Landestraße L 663n (OW IIIa) mit der sogn. Westtangente der Stadt Unna wird
weitere Verkehre in diesen Bereich führen. Dadurch ist zu erwarten, dass
insbesondere für den Abschnitt der L 678 zwischen Unna-Königsborn und der BAB 1
Anschlussstelle Kamen-Zentrum die verkehrlichen Kapazitätsgrenzen im erreicht
werden. Dies gilt ebenso für die BAB Anschlussstelle.
Seit 2018 wird der
nördlich gelegene Gewerbebereich Henry-Everling-Straße in großen Teilen
erneuert und als Logistikstandort reaktiviert, wodurch auch von hier
zusätzliche Verkehre zur Anschlussstelle Kamen-Zentrum geführt werden.
Bei einer
Realisierung des „Regionalen Kooperationsstandortes – Kamen-Unna“ werden
weitere, nicht unerhebliche Verkehrsmengen hinzukommen.
Aus
Sicht der Stadt Kamen ist es daher zur dauerhaften Sicherung einer
ausreichenden Verkehrsleistungsfähigkeit erforderlich, die Anbindung der
Gewerbestandorte an die BAB 1 zu verändern und perspektivisch zeitgemäß zu
optimieren. Hier bietet sich eine planerische Betrachtung aller vorhandenen BAB
– Anbindungen an, zumal ein erheblicher Teil der gewerblichen Flächen
unmittelbar an die BAB 1 angrenzt. Über eine insgesamt zu qualifizierende
Anbindung an die BAB 1 könnten Verkehre sowohl aus den nördlich gelegenen
Logistik- und Gewerbestandorten, als auch aus den südlich gelegenen Standorten
direkt an die BAB 1 angebunden werden.
Daher schlägt die
Stadt Kamen eine umfassende verkehrsplanerische Betrachtung der Anbindung
dieser bedeutenden Gewerbegebiete an die BAB 1 vor. Es ist perspektivisch zu prüfen,
ob der interkommunale Kooperationsstandort und die Logistikbereiche unmittelbar
und optimiert an die BAB 1 angebunden werden können. Dies sollte bereits auf
der Ebene der Regionalplanung berücksichtigt werden.
Großflächiger Einzelhandel
Die Ausführungen
entsprechen überwiegend den Ausführungen im LEP NRW und haben die Funktion
großflächige Einzelhandelsentwicklungen auf der sog. „grünen Wiese“, die zu
Lasten der Innenstädte gehen würden, zu verhindern. Dieser restriktive Ansatz
zur Stärkung und zum Schutz der Funktion der Innenstädte wird ausdrücklich
unterstützt, zumal der Einzelhandel in den Innenstädten ein wichtiger Frequenzbringer
ist und damit zur Vitalität der Innenstädte beiträgt.
Im Grundsatz 1.11-12 „Anbindung an den ÖPNV“
ist der Begriff „schienengebunden“ ersatzlos zu streichen. Dabei sollte der
Begriff ÖPNV in diesem Thema dahingehend so spezifiziert werden, dass damit auch
ein höherwertiger ÖPNV (Schnell-, Direkt- und Regionalbusse in dichter
Taktfolge) gemeint ist.
Freiraumentwicklung und Schutz der Natur /
Wasserschutz
Die Stadt Kamen
verweist an dieser Stelle auf die Stellungnahme des Kreises Unna als zuständige
Fachbehörde. (Die Stellungnahme ist über
den nachfolgenden Link einzusehen.)
Freizeit und Erholung
In der Erläuterung
zum Grundsatz 2.12-4 „Standorte der
Route Industriekultur erhalten und entwickeln“ wird dargestellt, dass die
„Route der Industriekultur“ auf einem 400 Kilometer langen Straßenrundkurs das
industriekulturelle Erbe der Metropole Ruhr erschließt. Ein wichtiger
Bestandteil ist aber ebenso die Erschließung der „Route der Industriekultur per
Rad“. Das knapp 700 Kilometer umfassende Wegenetz der „Route der
Industriekultur per Rad“ bildet zusammen mit dem „RuhrtalRadweg“ und der
„Römer-Lippe-Route“ das Rückgrat des NRW-Förderprojektes „radrevier.ruhr“.
Dieses hat die Qualifizierung der Metropole Ruhr zu einer zertifizierten
Radreiseregion zum Ziel. Durch den RVR wurde im Rahmen eines weiteren
Förderprojektes die Wegweisung des „radrevier.ruhr“ mit dem Knotenpunktsystem
ausgestattet. Vor diesem Hintergrund ist
die Erschließung der „Route der Industriekultur per Rad“ ebenfalls von sehr
großer Bedeutung. Der Grundsatz sollte entsprechend ergänzt werden.
Im Grundsatz 2.12.6 „Ortsnahe Erholungseinrichtungen nachhaltig erschließen“
kommt den ortsnahen Erholungsgebieten in direkter Zuordnung zu den
Siedlungsbereichen eine besondere Bedeutung zu. Als siedlungsnahes Freizeitangebot
können sie die Qualität und die Attraktivität
von Wohnquartieren oder Stadtteilen
nachhaltig prägen. Sie sollen möglichst mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder
über ein attraktives
Rad- und Fußwegenetz an
die Städte und Zentralen Orte angebunden werden. Damit
soll die nachhaltige Erreichbarkeit der Flächen aus den Siedlungen heraus und
der funktionale Verbund der innerörtlichen mit den überörtlichen Naherholungsfunktionen
gesichert werden.
Außerdem kommen
ortsnahe Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten
mit einer geeigneten
ÖPNV- Anbindung den weniger
mobilen Bevölkerungsgruppen
zugute. Neben stärker naturorientierten Bereichen sollen auch die sport- und
freizeitbezogenen Infrastruk-
tureinrichtungen in
diesen siedlungsnahen Erholungsbereichen vorgesehen werden.
Die ca. 18 ha große
Freizeitanlage Galgenberg befindet sich nördlich der BAB 2 im Stadtteil
Kamen-Mitte und ist ein wichtiger ortsnaher Naherholungsbereich. Um
perspektivisch den Standort weiter entwickeln zu können, ist dieser als
Freizeit- und Erholungseinrichtung im Regionalplan darzustellen.
Flughafen
Dortmund
Die
Stadt Kamen hat in der Vergangenheit immer die Auffassung vertreten, dass der
Flughafen Dortmund für die Wirtschaftsregion „Östliches Ruhrgebiet“ eine
bedeutende Rolle spielt. Gleichzeitig sollte der touristisch bedingte
Flugverkehr perspektivisch nicht ausgeweitet werden. Daher sollte der leistungsfähig ausgebaute
(regionale) Verkehrsflughafen Dortmund in seinem derzeitigen Bestand (Start-
und Landebahn, Lärmschutzkurven) gesichert werden.
Freiraum mit Zweckbindung
Freizeiteinrichtung
Der Römerpark in
Bergkamen hat sich aufgrund der entsprechenden archäologischen Funde, die ein
ca. 56 ha großes römisches Militärlager im Ortsteil Bergkamen-Oberaden belegen,
entwickelt und ist mit dem Ziel
2.12.1.-1 „Nutzungskonforme Entwicklung im Freiraumbereich mit Zweckbestimmung
sichern“ dargestellt. Eine ähnliche Bedeutung, wie das größte Militärlager
aus römischer Zeit in Germanien, hat das Bodendenkmal Seseke-Körne-Winkel in
Kamen. Es handelt sich um einen Ort, an dem es wahrscheinlich eine kontinuierliche
Besiedlung vom Neolithikum über die Römerzeit bis ins karolingische Mittelalter
gab. Belegt ist auch hier die Besiedlung durch außergewöhnliche archäologische
Funde. Immer wieder gab es aus gesellschaftlichen Gruppierungen und aus dem Rat
der Stadt Kamen heraus Bestrebungen den Ort weiter zu entwickeln. Noch vor
wenigen Jahren wurde der Wunsch nach dem Bau eines germanischen Langhauses
geäußert. Um eine Perspektivplanung rund um das Bodendenkmal bereits auf Ebene
des Regionalplans zu sichern und eine qualifizierte Weiterentwicklung zu
gewährleisten, sollten zumindest Teilbereiche der Fläche als „Freiraum mit der
Zweckbindung Freizeiteinrichtung“ dargestellt werden.
Klimaschutz und Klimaanpassung
Die im Kapitel
Klimaschutz und Klimaanpassung getätigten Ausführungen können vollumfänglich
mitgetragen werden. Am 30.7.2011 ist das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes
bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ in Kraft getreten (BGBl. I S.
1509). Dadurch wurde das Baugesetzbuch (BauGB) novelliert und um das Thema
Klimaschutz erweitert.
Vor diesem
Hintergrund ist es nur sachgerecht, wenn der Regionalplanungsträger sich hier
planerisch zurückhält und die konkreten Maßnahme zur Förderung des Klimaschutzes
der kommunalen Bauleitplanung überlässt, zumal auf der kommunalen Ebene
vielfältige Planung und Maßnahmen in diesem Kontext integriert werden können.
Fracking
Zum Thema Fracking
gibt es im Entwurf des Regionalplanes zum derzeitigen Zeitpunkt weder ein Ziel
noch ein Grundsatz.
In den
Erläuterungen zu Ziff. 5.6 Fracking weist der RVR darauf hin, dass bereits im
LEP NRW die Anwendung von Hydraulic Fractioning (Fracking) im Ziel 10.3-4 LEP
NRW ausgeschlossen ist. Gleichzeitig sind aufgrund der bundesgesetzlichen
Vorgaben im Wasserhaushaltgesetz Fracking-Vorhaben nicht zulässig, so dass der
RVR hierbei keinen zusätzlichen Regelungsbedarf sieht. Aus Sicht der Stadt
Kamen wird dennoch eine Regelung im Regionalplan für erforderlich gehalten. Der
Rat der Stadt Kamen hat sich bereits in seiner Sitzung am 26.05.2011 via
Resolution kritisch zum Hydraulic Fractioning (Fracking) geäußert. Im LEP NRW
ist jetzt eine entsprechende Regelung im Ziel 10.3-4 enthalten, die das
Fracking ausschließt. Die gesetzliche Regelung im Wasserhaushaltsgesetz sieht
in § 13 a Abs. 7 WHG jedoch vor, dass die bundesweit erlaubten vier
Erprobungsmaßnahmen, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen
sollen, von einer Expertenkommission begleitet werden. Die Kommission soll dann
über das Ergebnis berichten, so dass der Bundestag, so wie es das Gesetz
vorsieht, das Verbot im Jahr 2021 überprüft.
Insofern wird aus
Sicht der Stadt Kamen durchaus auch auf der Ebene des Regionalplanes ein Regelungsbedarf zum Thema Fracking
gesehen, mit dem Ziel, Fracking wirksam aufgrund der unkalkulierbaren Risiken
für die Zukunft auszuschließen. Die Ausführungen in der Begründung können daher
nicht überzeugen, zumal auch andere Regionalplanungsbehörden in ihren
Regionalplänen (Münster Sachlicher Teilplan Energie, Teilregionalplan Energie
Nordhessen, Regionalverband Südlicher Oberrhein Regional-plan 3.0) Fracking explizit ausgeschlossen haben. Bei
dem in der Begründung erwähnten OVG-Urteil geht es um das Thema Windenergie.
Eine Vergleichbarkeit der beiden Themen scheidet bereits deshalb aus, weil es
bei dem Verbot von Fracking, um den Ausschluss der unkalkulierbaren Risiken zum
Wohle der Allgemeinheit geht.
Verkehr und technische Infrastruktur - Allgemeine
Verkehrsinfrastruktur
Bevor zu den
einzelnen Punkten in diesem Kapitel eine Stellungnahme erfolgt, erfolgen
zunächst einige grundsätzliche Anmerkungen. Im Ziel 6.1-2 „Freiraum vor
weiterer Inanspruchnahme schützen“, im Ziel 6.2-1 „Freiraum vor weiterer
Inanspruchnahme durch Straßenplanungen schützen“ und im Ziel 6.3-2 „Freiraum
vor weiterer Inanspruchnahme durch Schienentrassen schützen“ werden die
gleichen Zielformulierungen gewählt. Es wird angeregt, bereits aus Gründen der
Lesbarkeit und der Übersichtlichkeit diese Formulierungen in einem gemeinsamen
Kapitel abzuhandeln und dadurch diesen Bereich deutlich zu verschlanken.
Außerdem ist in dem Kapitel 6 Verkehr und technische Infrastruktur die
Aufteilung und die Funktionsweise zwischen den Unterabschnitten 6.3 Schienenwege
und 6.4 ÖPNV/SPNV nicht eindeutig und sollte in der Weise klargestellt werden,
dass der ÖPNV der Oberbegriff für den Personennahverkehr ist. Dieser besteht
aus den beiden Gruppen SPNV (umfasst RE, RB und S-Bahn) und dem ÖSPV (umfasst
U-Bahn, Stadtbahn, Stadtbus und Regionalbus). Insofern sollte bezüglich der
Unterabschnitte 6.3 und 6.4 eine Gliederung erarbeitet werden, die die zentrale
Rolle des ÖPNV hervorhebt.
Freiraum vor weiterer Inanspruchnahme
schützen
Im zweiten Absatz
des Ziels 6.1-2 „Freiraum vor weiterer Inanspruchnahme schützen“ wird der Fokus
u.a. auf die Radwege oder Fahrradparkeinrichtungen gelenkt. In diesem
Zusammenhang wird angeregt, das neue Instrument der Mobilstationen im Textteil
entsprechend zu berücksichtigen. Gemäß der aktuellen Zielformulierungen des
Landes NRW (z.B. FöRiMM, umfassendes Fördermittelbudget, neue Abt. 4,
Gestaltungshandbuch Mobilstationen usw.) könnten in bestimmten Fällen neben
Fahrradparkanlagen als Kernelemente von Mobilstationen auch andere Bausteine
wie z.B. CarSharing-Stellplätze, P+R-Plätze in geringem Maße Freiraum in
Anspruch nehmen. Auch infrastrukturelle Einrichtungen für den kommunalen ÖPNV
(insbes. der Busverkehr) wie Haltestellenanlagen, ZOBs usw. sollten ebenfalls
bei den Ausnahmetatbeständen aufgeführt werden, um eine zukunftsweisende und
nachhaltige Mobilität zu unterstützen und dadurch zu einer wirksamen Reduktion
der Emmission beizutragen.
Radverkehr
Im Ziel 6.7-1 „Radschnellverbindungen vor
konkurrierenden Planungen schützen“ wird angeregt, den 1. Satz zu ergänzen
im Bereich „Auf den festgelegten Trassen und innerhalb bestehender und
zukünftiger…“. Gemäß dem neuem Straßen- und Wegegesetz entspricht der
Radschnellweg RS 1 einer Landesstraßentrasse. Beim RS 1 ist jedoch nicht
überall zu gewährleisten, dass der Bedarf nur durch den Ausbau vorhandener
Infrastruktur gesichert werden kann. In einigen Abschnitten ist im Kreis Unna
bereits jetzt erkennbar, dass ein Neubau mit der einhergehenden Trassensuche
unumgänglich ist. Deshalb würde die Erweiterung der Formulierung eine
zusätzliche optionale Möglichkeit darstellen.
Laut Grundsatz 6.7-2 „Das regionale Radwegenetz
weiterentwickeln und verknüpfen“ soll das regionale Radwegenetz in seinem
Bestand gesichert, durch Lückenschlüsse ergänzt und durch die Entwicklung von
Radschnellverbindungen an das überregionale Netz angebunden werden.
Aufgrund der
zunehmenden Bedeutung des Radverkehrs im Bereich der umweltfreundlichen
Mobilität wird um folgende Ergänzung gebeten:
Das bestehende –
bisher freizeitorientierte - Regionale Radwegenetz soll weiterentwickelt werden,
hin zu einem hierarchischen Radwegenetzes für den Alltagsverkehr. Dieses soll
die Basis bilden, um das Fahrrad zu einem vollwertigen Verkehrsträger in der
Metropole Ruhr zu entwickeln.
Die
Erläuterungskarte 23 zum Grundsatz 6.7-2
„Das regionale Radwegenetz weiterentwickeln und verknüpfen“ stellt einen
veralteten Stand des derzeit in Bearbeitung befindlichen „Konzepts zur
Weiterentwicklung des Regionalen Radwegenetzes“ dar. Das Konzept befindet sich
derzeit in der Phase der kommunalen Befassung und wird frühestens im 2.
Halbjahr 2019 durch die Verbandversammlung als „Zukunftskonzept bzw.
Bedarfsplan für den Alltagsradverkehr“ beschlossen. Die Darstellung eines noch
nicht beschlossenen Konzeptes im Regionalplan, welches zudem evaluiert und
fortgeschrieben werden soll (Seite 44 Handlungsprogramm) entspricht nicht den
Ansprüchen des Regionalplans, der eine langfristige Planungssicherheit
darstellt. Eine kartographische Darstellung sollte demnach nur im
Handlungsprogramm erfolgen.
Technische Infrastruktur
Die im Ziel 6.8-2 „Neue Freileitungen
raumverträglich planen“ formulierten Abstände von 400 m zu Wohngebäuden
etc. in einem Bebauungsplangeltungsbereich und 200 m zu Wohngebäuden im Außenbereich
für neue Freileitungen mit Nennspannungen von 220 kV und mehr entsprechen den
Planungszielen im Landesentwicklungsplan NRW.
Das Gesetz zum
Ausbau von Energieleitungen (EnLAG, BGBl. I S. 2870 vom 21. August 2009)
erwähnt ebenfalls diese Abstandsregelungen.
Es fällt jedoch die
„Aufweichung“ dieser Abstandsregelungen im Grundsatz
6.8-3 „Siedlungsentwicklung und Freileitungsinfrastruktur aufeinander
abstimmen“ auf, die nach Auswertung verschiedener Unterlagen aus dem
Fachrecht nicht zu begründen ist.
In der Leitlinie
„Schutzgut menschliche Gesundheit“ der „Gesellschaft für die Prüfung der
Umweltverträglichkeit“ (UVP-Gesellschaft) vom Juni 2014 wird allerdings näher
differenziert, indem hier aus Gründen der Gesundheitsvorsorge für 380
kV-Leitungen ein höherer Abstand von 600 m empfohlen wird, der sich im
vorliegenden Regionalplanentwurf allerdings nicht widerspiegelt. Aus Gründen
des vorsorgenden Gesundheitsschutzes wird hierzu eine entsprechende Ergänzung
anregt.
Auch für Erdkabel
gibt die Leitlinie „Schutzgut menschliche Gesundheit“ der UVP-Gesellschaft für
die Nennspannungen 110 kV - 380 kV gesundheitlich abgeleitete
Abstandsempfehlungen von 30 m - 150 m an, die jedoch bislang ebenfalls nicht im
Entwurf des Regionalplanes aufgeführt werden und daher ergänzt werden sollten.
Links zum
Aufstellungsverfahren des Regionalplans:
Regionalverband Ruhrgebiet: regionalplanung.rvr.ruhr sowie als Drucksache
Nr. 13/1091 unter ruhrparlament.de
Entwurf Stellungnahme Kreis Unna:
https://security.kreis-unna.de/sessionnet/bi/si0057.php?__ksinr=4167