Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Im Rahmen der Novellierung des
Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG
NRW) wird der bisherige Frauenförderplan zum Gleichstellungsplan.
Gem. § 5 Abs. 1 des LGG NRW erstellt
die Dienststelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Personalangelegenheiten für
den Zeitraum von drei bis fünf Jahren einen Gleichstellungsplan und schreibt
diesen nach Ablauf fort. Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 6 LGG NRW ermöglicht
in begründeten Einzelfällen eine Verlängerung der Laufzeit. Hier wird
Einzelfällen Rechnung getragen, in denen sich innerhalb absehbarer Zeit nach
zu erfolgender Fortschreibung die Beschäftigtenzahl und/ oder –struktur (z.B.
durch organisatorische Eingliederungen oder Zusammenlegungen von
Teilbereichen) erheblich ändert.
Mit dem Amtsantritt der neuen
Bürgermeisterin Elke Kappen sind auch Überlegungen zu einer neuen
Organisationsstruktur der Stadtverwaltung Kamen einhergegangen. Diese fielen in
den gleichen Zeitraum wie die Fortschreibung des Frauenförderplanes 2016 –
2018.
Den Gleichstellungsplan auf der
Grundlage einer Beschäftigtenstruktur fortzuschreiben, die bereits absehbare
Zeit nach der Fortschreibung nicht mehr aktuell sein wird, wäre nicht sachgerecht.
Für eben diese Fälle bietet das LGG NRW nach § 5 Abs. 6 die Möglichkeit der Verlängerung
der Laufzeit bestehender Gleichstellungs- bzw. Frauenförderpläne.
Der neue Gleichstellungsplan ist
nach § 5 Abs. 6 Satz 2 LGG NRW spätestens sechs Monate nach Wegfall des
Verlängerungsgrundes aufzustellen.
Die vorgesehene neue
Organisationsstruktur liegt dem Rat der Stadt Kamen mit dem Stellenplan 2019
zur Beschlussfassung vor. Stimmt der Rat dem neuen Dezernatsverteilungsplan zu,
kann die Verwaltung den Gleichstellungsplan fortschreiben und dem Rat zur
Beschlussfassung im Jahr 2019 vorlegen.