hier: Stellungnahme der Stadt Kamen als Träger öffentlicher Belange
Beschlussvorschlag:
Der Planungs- und Straßenverkehrsausschuss beschließt im Zuge der Beteiligung der Stadt Kamen als Träger öffentlicher Belange bei der Neuaufstellung des Nahverkehrsplanes für den Kreis Unna die unter Sachverhalt und Begründung aufgeführte Stellungnahme. Die Stellungnahme ist dem Kreis Unna zu übermitteln. Der Beschluss gilt ausdrücklich vorbehaltlich einer ergänzenden bzw. erweiterten Stellungnahme durch den Behindertenbeirat der Stadt Kamen.
Die ergänzenden Hinweise der Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Im Zuge der Neuaufstellung des Nahverkehrsplanes für den Kreis Unna
wurde die Stadt Kamen als Träger öffentlicher Belange formal beteiligt, mit der
Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des Nahverkehrsplanes.
Als Frist hat der Kreis Unna den 01.10.2018 festgesetzt. In der Sitzung vom 20.06.2018
wurde der Planungs- und Straßenverkehrsausschuss über die Hintergründe der
Neuaufstellung, das Beteiligungsverfahren sowie die weiteren anstehenden
Schritte informiert. Der Entwurf des Nahverkehrsplanes wurde mittels
Download-Link bereitgestellt (s. MV 036/2018).
Der vorgelegte Nahverkehrsplanentwurf wurde von der Verwaltung geprüft
und eine Stellungnahme vorbereitet.
Stellungnahme:
Der vorgelegte Nahverkehrsplanentwurf für den Kreis Unna ist die
konsequente Fortschreibung des Nahverkehrsplanes aus dem Jahr 2013. Neben der
Festlegung des zukünftigen Busverkehrsangebotes für den Kreis werden im
aktuellen Entwurf auch verstärkt weitere Themen des Nahverkehrs betrachtet,
z.B. Intermodalität und Qualitätsstandards. Zu einzelnen Punkten sind aus
Sicht der Stadt Kamen nachfolgende Ergänzungen oder Änderungen zu berücksichtigen.
Ausreichende Verkehrsbedienung:
Wie schon im Nahverkehrsplan von 2013 ist die Definition der
„ausreichenden Verkehrsbedienung“ als Grundlage für das zu planende Busangebot
nachvollziehbar. Das Ziel, dass auf dieser Grundlage in Kommunen mit ähnlichen
Strukturen auch vergleichbare Angebote etabliert werden, wird seitens der Stadt
Kamen unterstützt. Dennoch müssen bei Bedarf Abweichungen von der definierten
ausreichenden Verkehrsbedienung möglich sein. Ein gutes Beispiel hierfür ist
die aufgrund der Nahverkehrsplanteilfortschreibung von 2016 eingeführte
Taktverdichtung (15 Minuten Takt) auf dem Korridor Kamen – Unna; aktuelle
Zahlen belegen den Erfolg der Maßnahme (s. Anhang 1). Im Nahverkehrsplan wird
die ausreichende Verkehrsbedienung als Richtwert bezeichnet (S. 62) ebenfalls
die Festlegung der Betriebszeiten (S. 62), nicht jedoch bei den Vorgaben für
die Bedienhäufigkeit, die aber ein besonderes Merkmal für eine Angebotsqualität
im Busverkehr auf einer Relation ist.
Bei der Kategorisierung der Siedlungsbereiche (Tab. 32, S. 66) wird der
östliche Siedlungsbereich von Kamen Mitte (zwischen Hammer Straße und Danziger
Straße) im Gegensatz zum westlichen (Lüner Höhe) nicht berücksichtigt. Dies
wäre entweder zu ergänzen oder entsprechend zu erläutern.
Des Weiteren sollte geprüft werden, ob hier nicht nur Verbindungen
zwischen Ortsteilen und Hauptort bzw. kreisweite Verbindungen zwischen
benachbarten Hauptorten oder regionale Verbindungen berücksichtigt werden,
sondern auch Verbindungen zu wichtigen Gewerbestandorten, z.B. vom nächsten
Verknüpfungspunkt mit dem regionalen Schienenverkehr.
Barrierefreiheit:
Alle eingesetzten Fahrzeuge der VKU erfüllen die Anforderungen für
mobilitätseingeschränkte Personen und auch bei Subunternehmen kommen
zumindest durchgängig Niederflurfahrzeuge zum Einsatz (s. S. 56). Gleichzeitig
ist aber noch eine Reihe von Haltestellen nicht barrierefrei ausgebaut, vor
Allem mit einem erhöhten Bord und Leitstreifen für Sehbehinderte.
Das Personenbeförderungsgesetz legt in § 8 fest, dass für die „Nutzung
des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige
Barrierefreiheit zu erreichen“ ist. Dies beinhaltet auch die Haltestellen des
Nahverkehrs. In § 8 wird weitergehende festgelegt: „Die […] genannte Frist
gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet
werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und
erforderliche Maßnahmen getroffen.“ Dementsprechend wird im Entwurf des Nahverkehrsplanes
ausgeführt, dass der Nahverkehrsplan als einziges Planungsinstrument die
Möglichkeit bietet, auch Ausnahmen von der Barrierefreiheit festzulegen.
Entsprechend wären zum Beispiel Standards für den Haltestellenausbau
erforderlich, die sich an Nutzerzahlen und sozialen Einrichtungen (zum
Beispiel Krankenhäusern) im Umfeld orientieren (S. 10). Nahverkehrspläne müssen
daher aufzeigen, wie das Ziel der Barrierefreiheit erreicht werden soll.
Hierbei besteht die Möglichkeit, im Nahverkehrsplan in begründeten Fällen
Ausnahmen von der Barrierefreiheit festzulegen (S. 12).
Im Nahverkehrsplanentwurf wird der barrierefreie Umbau von Haltestelle
mit der Maßnahme D1 Inklusion:
Kommunales Ausbaukonzept für Haltestellen berücksichtigt (S. 133). Hier
wird jedoch richtigerweise festgestellt, dass weder die finanziellen noch
personellen Ressourcen der Kommunen im Kreis Unna ausreichen, um alle
Bushaltestellen in eigener Zuständigkeit barrierefrei umzubauen. Entsprechend
soll für jede Kommune ein eigenes Ausbaukonzept erstellt werden, welches auch
die weiteren Akteure einbindet (vor allem Kreis Unna und Straßen.NRW).
Im Ergebnis soll eine Prioritätenliste für den weiteren Ausbau stehen.
Hierzu sollten neben der Nachfrage auch qualitative Aspekte betrachtet werden.
Dies sind zum Beispiel die Lage von Haltestellen an Hauptzielen und weiteren
Zielen für Mobilitätseingeschränkte. Ein kommunales Ausbaukonzept sollte dazu
mindestens in drei Ausbaustufen gegliedert sein:
▪ Ausbau bis 2022
▪ Ausbau ab 2022
▪ Ausbau entfällt, aktuell kein Bedarf erkennbar
Bereits ein Ausbau nach 2022 wäre aus Sicht der Stadt Kamen eine Ausnahme
gem. § 8 Personenbeförderungsgesetz, die demnach konkret benannt und begründet
werden muss. Aus Sicht der Stadt Kamen ist dies mit der Formulierung der
Maßnahme D 1 nicht ausreichend. In Abstimmungen zwischen den Kommunen und dem
Kreis Unna hat der Gutachter ein Verfahren zur Kategorisierung der Haltestellen
nach vordringlichem bzw. weiterem Ausbaubedarf oder Haltestellen ohne Bedarf
entwickelt. Auf dieser Grundlage sollte der Nahverkehrsplan auch die
Haltestellen mit vordringlichem Ausbaubedarf (bis 2022) konkret benennen und
den Umbau von Haltestellen nach 2022 entsprechend begründen.
Technische Umrüstung der Busflotte (Luftreinhalteplan):
Im Luftreinhalteplan der Stadt Kamen ist die technische Umrüstung der
Busflotte der VKU bzw. die Ersatzbeschaffung besonders schadstoffarmer
Fahrzeuge als Maßnahme enthalten. Vergleichbare Maßnahmen finden sich auch in
den Luftreinhalteplänen der Stadt Schwerte und der Gemeinde Bönen.
Der überwiegende Teil der VKU Busse erfüllt bereits die Abgasnorm Euro 5
EEV oder Euro 6 (85%). Die Fahrzeuge der Subunternehmen weisen allerdings noch
zu 80 bis 90 % lediglich die Abgasnorm Euro 4 oder schlechter auf. Zahlreiche Fahrzeuge verfügen darüber hinaus noch
nicht über einen Rußpartikelfilter (S. 55).
Im Nahverkehrsplanentwurf wird dies mit der Maßnahme D 5 Fuhrparkqualifizierung beim Klimaschutz
(S. 138) aufgegriffen. Hier fehlen jedoch Fristen, bis die Maßnahmen umgesetzt
werden können. Insbesondere für die Nachrüstung mit Rußpartikelfiltern sollten
im Nahverkehrsplan klarere Vorgaben gemacht werden. Gerade mit Blick auf den
aus Sicht des Klimaschutzes schlechten Fahrzeugbestandes der Subunternehmer,
die einen nicht unwesentlichen Teil der Verkehrsleistung (bis zu etwa 1/3)
erfüllen, ist dies von Bedeutung.
Anpassung des Busangebotes an Rhein-Ruhr-Express (RRX):
Ab Dezember 2018 erfolgt im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs
(SPNV) die schrittweise Einführung des RRX. Mit dem RRX sollen das
Sitzplatzangebot und der Komfort deutlich erhöht werden. Durch die Überlagerung
von Linien soll im Kernbereich ein Angebot im Takt 15 (Kamen Bahnhof) bzw. Takt
30 (Bahnhof Methler) erreicht werden. Bis zu dieser vollständigen Umsetzung des
RRX-Gesamtkonzeptes wird der Zeitraum zwischen 2030 und 2035 anvisiert (S. 20).
Ein verändertes Angebot im SPNV muss auch Berücksichtigung in den
Maßnahmen des Nahverkehrsplanes für den Busverkehr finden. Da derzeit aber nur
der Vorlaufbetrieb mit modernisiertem Fahrzeugmaterial feststeht (ab Dezember
2018), bislang aber noch keine Änderungen im Fahrplan, können auch im
Nahverkehrsplan keine konkreten Anpassungsmaßnahmen angegeben werden.
Mit der Maßnahme B 11 Anschlüsse
mit dem regionalen Schienenverkehr (S. 120) wird im Nahverkehrsplan
festgehalten, dass die Prüfung, ob Fahrpläne im Busnetz bei Fahrplanänderungen
im regionalen Schienenverkehr angepasst werden müssen, eine Daueraufgabe ist.
Damit ermöglicht der Nahverkehrsplan jederzeit notwendige Änderungen. Dieses
Vorgehen wird von der Stadt Kamen ausdrücklich unterstützt, ebenso wie die
Prüfung einer Optimierung der Buserschließung im Ortsteil Methler bei
anstehenden Anpassungen an die Anschlüsse am Bahnhof Methler.
Inter- und Multimodalität
Im aktuellen Nahverkehrsplanentwurf wird die Bedeutung der Inter- und
Multimodalität für Nutzer des ÖPNV hervorgehoben (S 59). Grundlage bildet das
vom Kreis Unna im Jahr 2015 erstellte Gutachten „Intermodale Verknüpfungspunkte
im Kreis Unna“. Zunehmend werden Verkehrsmittel wie Fahrrad, Carsharing oder
aber auch der eigene PKW als Ergänzung zum ÖPNV eingesetzt.
Die Stadt Kamen sieht die verstärkte Verknüpfung der Verkehrsmittel als
einen zentralen Baustein zur Weiterentwicklung und Förderung des ÖPNV. Wichtige
Verknüpfungspunkte, wie zum Beispiel die Bahnhöfe, sollten auf Grundlage des
landesweiten Konzeptes der Mobilstationen (Verknüpfung von Verkehrsträgern,
Nutzerinformation und einheitliches Corporate-Design-System) qualifiziert
werden. Eine Grundlage hierfür bietet das o.g. Gutachten, das für die Stadt
Kamen vier Verknüpfungspunkte von besonderer Bedeutung herausgearbeitet hat:
Bahnhof Kamen, Bahnhof Methler, Haltestelle Markt und Haltestelle Südkamener
Straße. Derzeit wird durch den Kreis Unna gemeinsam mit den Städten und
Gemeinden ein Konzept für die Umsetzung erster Mobilstationen vorbereitet.
Mobilstationen werden in der Beschreibung der Mobilitätsstrategie FUN
Flexibel UNterwegs im Kreis Unna (S.
98) zwar als zentrales Element bezeichnet, im Maßnahmenkatalog des
Nahverkehrsplanes finden sie jedoch keine Berücksichtigung.
In der Maßnahmenliste findet sich mit der Maßnahme D2 Intermodalität: Verknüpfung von Fahrrad und Bus (S. 135) eine
Maßnahme zur Intermodalität. Diese betrachtet aber nur die Verknüpfung von zwei
Verkehrsträgern. Eine Maßnahme, die den ganzheitlichen Ansatz der
Mobilstationen wiedergibt, findet sich nicht. Die Maßnahme D 2 wird von der
Stadt Kamen ausdrücklich unterstützt, dennoch sollte darüber hinaus geprüft
werden, ob und in welcher Form auch die Qualifizierung von Verknüpfungspunkten
zu Mobilstationen in den Maßnahmenkatalog aufgenommen werden kann.
Verbindungsqualität – Richtwerte für Fahrzeiten (S. 73)
Im Nahverkehrsplanentwurf werden Richtwerte für maximale Fahrzeiten für
unterschiedliche Relationen genannt. So wird zum Beispiel für Verbindungen im Kreis
Unna zwischen Hauptorten und Hauptorten angrenzender Kommunen eine maximale
Fahrzeit von 30 Minuten als Richtwert angegeben. Eine Übersicht über
Relationen, auf denen die genannten Richtwerte nicht eingehalten werden, ist
nicht vorhanden. So wird z.B. der Richtwert auf der Relation Kamen – Lünen
deutlich überschritten (Fahrzeit rd. 60 Min). Eine Übersicht über Relationen,
auf denen die Richtwerte überschritten werden, sollte erstellt werden, um so
ggfls. zukünftige Optimierungsnotwendigkeiten identifizieren zu können.
Weitere Zielvorgaben zur Inklusion (S. 91)
In Tabelle 45 wird als Zielvorstellung für Haltestellen die standardmäßige
Ausrüstung von Bushaltestellen mit Fahrgastinformationssäulen (z.B.
Bus.Hör.Stellen) aufgeführt. Bislang wurden die bereits installierten
Bus.Hör.Stellen von der VKU angeschafft, aufgestellt und betrieben. Im
Nahverkehrsplanentwurf heißt es nun: „Ausrüstung […] durch die Kommunen“.
Aus Sicht der Stadt Kamen sollte eine Ausrüstung bestehender
Haltestellen weiterhin durch die VKU erfolgen. Nur so ist eine einheitliche
Funktion sowie eine sichere und problemlose Integration in die Systemumgebung
der VKU sowie die Administration durch die VKU zu gewährleisten.
Anbindung Gewerbegebiete
Größere Gewerbegebiete liegen oftmals abseits der Stadtzentren und der
größeren Siedlungsbereiche, können jedoch wichtige Zielpunkte des ÖPNV sein.
Dementsprechend wird im Entwurf des Nahverkehrsplanes unter Maßnahme C 1 Bedarfsprüfung von Gewerbegebietsanbindungen
(S. 121) auch festgestellt, dass die Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen eines
der Hauptziele in der Planung von Busverkehren im Kreis Unna ist. Allerdings
handelt es sich hierbei nur um eine perspektivische Maßnahme, die allgemein die
Prüfung von Busangeboten bei Interesse von mindestens 50% der Beschäftigten
vorsieht. Eine konkrete Maßnahme zur Verbesserung der Anbindung von
Gewerbegebieten gibt es im Nahverkehrsplanentwurf nur mit der Maßnahme B 9 Optimierte Anbindung Bergkamener
Gewerbegebiete (S. 118).
Aktuelle Entwicklungen, wie der neue Logistikstandort in der
Henry-Everling-Straße, dessen 1. Bauabschnitt noch in diesem Jahr mit einer zu
erwartenden hohen Anzahl an Beschäftigten in Betrieb gehen wird, oder das
interkommunale Gewerbegebiet Unna-Kamen, für das aktuell die Erschließungsarbeiten
begonnen haben, werden nicht ausdrücklich betrachtet.
Insbesondere für den Logistikstandort in der Henry-Everling-Straße hat
der zukünftige Betreiber ein großes Interesse an einer passenden ÖPNV-Anbindung
geäußert. Gerade außerhalb der Hauptverkehrszeiten werden hier vom Betreiber
Schwierigkeiten gesehen. Ein Nahverkehrsangebot für neue Arbeitsstandorte
sollte möglichst mit Betriebsbeginn vorhanden sein, auch wenn nicht alle in
der Maßnahme C 1 genannten Voraussetzungen für die Prüfung von Busangeboten im
Vorfeld erfüllt werden können.
Auch wenn die VKU derzeit für den Standort Henry-Everling-Straße die
Möglichkeiten einer auf die Bedarfe angepasster Verkehrsanbindung prüft, bittet
die Stadt Kamen zu prüfen, inwiefern weitere Maßnahmen (Henry-Everling-Straße/Interkommunales
Gewerbegebiet Unna-Kamen) im Sinne der Maßnahme B 9 in den Nahverkehrsplan aufgenommen werden können.
Maßnahme D 4 Umsteigen
attraktiver gestalten (S. 137)
Unter D 4 wird als Maßnahme für Kamen
Bahnhof aufgeführt:
„Öffnung
des Fußwegs westlich der Radstation für kurze und direkte Fußwege vom Mittebahnsteig
(Zug aus Dortmund nach Hamm) zu den Buslinien auf dem Bahnhofsvorplatz (bereits
in Planung)“
Diese Maßnahme ist abgeschlossen.
Haltestellenbenennung
In der Vergangenheit wurde zur Generierung weiterer Einnahmen
Haltestellennamen vermarktet. Dies führte dazu, dass einige Haltestellen nicht
mehr über eine Lagebezeichnung verortbar sind und wichtige Ziele im Stadtgebiet,
wie zum Beispiel das Krankenhaus, aus der Haltestellenliste nicht ablesbar
sind. Zur besseren Orientierung sollten zukünftig nur noch
Haltestellenbezeichnungen gewählt werden, die eine überörtliche Bedeutung haben
oder eine Lagebezeichnung wiedergeben, wie z.B. Straßennamen.
Ergänzende Hinweise
der Verwaltung zur Stellungnahme:
Die o.a. Stellungnahme bezieht sich auf den im formalen Verfahren
vorgelegtem Entwurfsstand des Nahverkehrsplanes für den Kreis Unna. Als
Ergebnis der verwaltungsinternen Abstimmungen zwischen den Städten bzw. Gemeinden
und dem Kreis Unna wurde der Nahverkehrsplanentwurf inzwischen weiter ergänzt.
Insbesondere zum Themenbereich Barrierefreiheit wurde inzwischen für jede
Kommune im Kreis Unna ein detailliertes Maßnahmenblatt erstellt, das die
Ausbaubedarfe der Haltestellen im jeweiligen Gemeindegebiet einordnet. Dabei
wurden auf Grundlage erfasster Geodaten über objektive und auf alle
Haltestellen anwendbare Bewertungskriterien die Haltestellen einer Kategorie
des Ausbaubedarfs zugeordnet. Kriterien waren Bedeutung als Verknüpfungspunkt,
Lage in einem Versorgungsschwerpunkt und Nähe zu Einrichtungen von besonderer
Bedeutung für mobilitätseingeschränkte Personen (Krankenhaus, Wohnheime,
Jugendeinrichtungen, etc.).
Die sich daraus ergebende Einteilung der Haltestellen erfolgt in die
Kategorien:
1: Vorrangiger Bedarf bis Ende 2021 zu realisieren
(Haltestellen
mit mind. einer Zuordnung, unabhängig vom zuständigen Baulastträger)
2a: Weiterer vorrangiger Ausbau, der nicht bis Ende 2021 realisierbar ist
2b:
Weiterer Bedarf nach Abschluss der Kategorie 2a
(nur Haltestellen, welche bereits einen
erhöhten Bordstein haben. Bei diesen Standorten sind nur einzelne fehlende
Elemente für die vollständige Barrierefreiheit nachzurüsten)
3: Aktuell kein (weiterer) Bedarf
Die Zuordnung der Haltestellen kann aus dem als Anlage 2 beigefügtem
Maßnahmenblatt entnommen werden. Auf dieser Grundlage kann durch die Verwaltung
nun die Beantragung von Fördermitteln vorbereitet werden. Hierzu ist ein
Grobkostenansatz noch in diesem Jahr an den Fördergeber zu übermitteln und im
Frühjahr 2019 ein qualifizierter Förderantrag zu stellen, damit eine
Bewilligung für das Förderjahr 2020 erfolgen kann. Eine Einbindung des
Behindertenbeirates ist vorgesehen.