Beschlussvorschlag:
Bei der Buchungsstelle 31.03.03.533900 – Sonstige soziale Leistungen (UVG) wird ein überplanmäßiger Aufwand in Höhe von 130.000,- € zur Verfügung gestellt.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die zum 01.07.2017
in Kraft getretene UVG-Reform hat zu einem Anstieg der Fallzahlen von
seinerzeit 239 auf inzwischen 492 Fälle geführt.
Mit der UVG-Reform
wurde der § 3 UVG aufgehoben und somit fiel die Begrenzung des
Leistungszeitraumes auf bisher insgesamt 72 Monate weg.
Zudem können gemäß §
1 Abs. 1a UVG seit dem 01.07.2017 auch Kinder nach Vollendung des 12.
Lebensjahres unter den dort benannten Voraussetzungen Leistungen nach dem UVG
erhalten.
Die Erfahrung der
letzten Monate hat gezeigt, dass in nächster Zeit mit einem Rückgang der
Fallzahlen nicht zu rechnen ist.
Bislang wurden zur
Begleichung der Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz rund 800.000,- €
(8 Abrechnungsmonate) ausgezahlt:
Februar 2018: |
100.854,00 € |
Juni 2018: |
101.876,00 € |
März 2018: |
99.715,00 € |
Juli 2018: |
103.871,00 € |
April 2018: |
99.500,00 € |
August 2018: |
97.882,00 € |
Mai 2018: |
99.553,00 € |
September 2018: |
97.007,00 € |
Für das Jahr 2018 werden somit noch Haushaltsmittel für die Monate
Oktober, November, Dezember sowie Januar 2019 (Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz werden im Voraus gezahlt) benötigt.
è 4 Monate à
100.000,- € = 400.000,- €
Da diese benötigten
Mehraufwendungen gleichzeitig mit 70% durch den Bund und das Land refinanziert
werden, ergeben sich auf der Buchungsstelle 31.03.03.414100 Mehrerträge in Höhe
von 270.000,- €.
Der über die Deckung
innerhalb des Produktes hinausgehende Betrag in Höhe von
130.000,00 € wird wie folgt gedeckt:
61.01.01.537200 – Kreisumlage