Betreff
Gültigkeit der Wahl der Bürgermeisterin der Stadt Kamen am 17.06.2018 und am 01.07.2018 (Haupt- und Stichwahl)
Vorlage
068/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Gem. § 46 b Kommunalwahlgesetz i.V. mit § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz bzw. mit § 66 Kommunalwahlordnung wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 a – c Kommunal­wahlgesetz genannten Fälle vorliegt.

Die Wahlen zur Bürgermeisterin der Stadt Kamen am 17.06.2018 (Hauptwahl) und am 01.07.2018 (Stichwahl) werden für gültig erklärt.

 


 

Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Gem. § 46 b Kommunalwahlgesetz i.V. mit § 40 Kommunalwahlgesetz hat die Vertretung der Stadt Kamen nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss über die Einsprüche so­wie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen.

 

Der Wahlausschuss der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 19.06.2018 für die Hauptwahl das endgültige Wahlergebnis (§ 61 KWahlO) mit dem Erfordernis einer Stichwahl sowie der daran beteiligten Bewerberinnen festgestellt. Mit der öffentlichen Bekanntgabe der ge­nann­ten Feststellung im Amtsblatt der Stadt Kamen am 20.06.2018, setzt die Einspruchsfrist gem. § 39 KWahlG von einem Monat ein, auf die entsprechend hingewiesen worden ist.

 

In seiner Sitzung am 03.07.2018 hat der Wahlausschuss das endgültige Ergebnis der Stich­wahl festgestellt. Mit der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Amtsblatt der Stadt Kamen am 05.07.2018, setzt die Einspruchsfrist gem. § 39 KWahlG von einem Monat ein, auf die entsprechend hingewiesen worden ist.

 

 

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Hauptwahl oder der Stichwahl sind innerhalb der v.g. Einspruchsfristen nicht beim Wahlleiter eingereicht worden.

 

Die Prüfung der Gültigkeit der Wahl von Amts wegen erstreckt sich darauf, ob

 

1.       die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit für ungültig zu erachten ist,

 

2.       bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorge­kommen sind,

 

3.       die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig zu erklären ist.

 

Da keiner der o.g. Gründe vorliegt, empfiehlt die Verwaltung, die Wahl für gültig zu erklären.