Kurz nach
der Landtagswahl im Jahr 2017, verbunden mit einem Regierungswechsel,
verkündete die neue Landesregierung, dass sie den bestehenden
Windenergie-Erlass vom 04. November 2015 überarbeiten werde. Damit sollte ein
Ziel aus dem Koalitionsvertrag zwischen FDP und CDU umgesetzt werden. Bereits
im September 2017 wurde der erste Entwurf vorgelegt.
Nun hat
die Landesregierung die Novelle des Windenergie-Erlasses beschlossen. Zuvor
hatte das Wirtschafts- und Energieministerium Fachbehörden, Landesbetriebe und
Verbände angehört und ihre umfassenden Stellungnahmen ausgewertet.
Ziel der
Novelle ist laut Minister Pinkwart die Neuausrichtung des Ausbaus der
Windenergie. „Unser Ziel ist es, die kommunale Planungshoheit zu stärken und
einen angemessenen Anwohner-, Landschafts- und Naturschutz sicherzustellen.
Deshalb setzen wir uns dafür ein, dass ein 1.500 Meter Abstand zu reinen
Wohngebieten eingeführt wird. Denn nur so können wir die Akzeptanz der
Bürgerinnen und Bürger als Voraussetzung für das Gelingen der Energiewende
weiter erhalten. Hierzu wollen wir auch das Repowering – also den Ersatz
älterer durch leistungsfähigere und emissionsärmere Windenergieanlagen –
unterstützen.”
Mit der
Änderung sollen laut Ministerium die im Windenergie-Erlass rechtssicher
umsetzbaren Anpassungen vorgenommen werden. Weitere Schritte werden folgen:
So hat die
Landesregierung am 7. Mai das Beteiligungsverfahren zur Änderung des
Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen eingeleitet. Außerdem strebt sie
eine Änderung bundesrechtlicher Vorgaben an, um alle Ziele des
Koalitionsvertrags von CDU und FDP rechtsverbindlich umzusetzen.
Der
Windenergie-Erlass soll dann an die jeweils neue Rechtslage angepasst werden.
Die
Landesregierung will mit dem Erlass die Kommunen in ihrer Planungshoheit
unterstützen: „Er zeigt auf, wie sie der Umzingelung von Siedlungen vorbeugen
können. Die Novelle stärkt auch den Landschaftsschutz und belässt den unteren
Naturschutzbehörden der Landkreise mehr Spielraum als bisher. Im Hinblick auf
einen Abstand von 1.500 Meter zu reinen Wohngebieten wurde ein Fallbeispiel
aufgenommen, das zeigt, welche Lärmschutzanforderungen an einen Windpark
durchschnittlicher Größe zu stellen sind. Zudem erfolgt der Hinweis auf die
geplante Änderung des LEP mit einem Grundsatz für einen planerischen
Mindestabstand zu reinen Wohngebieten von 1.500 Meter.“
Zur
geplanten Änderung des Landesentwicklungsplans hat sich die Stadt Kamen in
Absprache mit dem Kreis Unna bereits eindeutig positioniert:
„Der Grundsatz soll neu eingeführt
werden und beinhaltet einen pauschalen Abstand von 1.500 m. Diese
Vorgehensweise wird sehr kritisch gesehen und sollte entfallen, weil es für die
Methodik zur Ausweisung von Konzentrationsflächen mittlerweile gerichtsfest
anerkannte Verfahren gibt. Dahingehend ist der Grundsatz entbehrlich und führt
allenfalls zu Irritationen, weil es nicht Aufgabe der Landesplanung sein kann,
Vorsorgeabstände zu definieren und über den LEP zu regeln. Dies kann und sollte
der Erlassregelung vorbehalten bleiben.“
Der
vollständige Text des novellierten Windenergieerlasses ist unter
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=16977
abrufbar.
Die
Energieagentur.NRW hat in einem Fachbeitrag von RA’in Pia Dağaşan die
wesentlichen Änderungen des Windenergieerlasses zusammengestellt.
Nachzulesen
ist der Fachbeitrag unter:
http://www.energiedialog.nrw.de/windenergie-erlass-2018-die-wichtigsten-aenderungen/
Die
Verwaltung der Stadt Kamen wird prüfen, welche Konsequenzen der novellierte
Windenergieerlass für die Stadt Kamen und hier insbesondere für die
Windpotentialanalyse sowie entsprechend für das Klimaschutzkonzept hat.