Betreff
Wesentliche Änderungen des „Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass)
Vorlage
038/2018
Art
Mitteilungsvorlage

Kurz nach der Landtagswahl im Jahr 2017, verbunden mit einem Regierungswechsel, verkündete die neue Landesregierung, dass sie den bestehenden Windenergie-Erlass vom 04. November 2015 überarbeiten werde. Damit sollte ein Ziel aus dem Koalitionsvertrag zwischen FDP und CDU umgesetzt werden. Bereits im September 2017 wurde der erste Entwurf vorgelegt.

Nun hat die Landesregierung die Novelle des Windenergie-Erlasses beschlossen. Zuvor hatte das Wirtschafts- und Energieministerium Fachbehörden, Landesbetriebe und Verbände angehört und ihre umfassenden Stellungnahmen ausgewertet.

Ziel der Novelle ist laut Minister Pinkwart die Neuausrichtung des Ausbaus der Windenergie. „Unser Ziel ist es, die kommunale Planungshoheit zu stärken und einen angemessenen Anwohner-, Landschafts- und Naturschutz sicherzustellen. Deshalb setzen wir uns dafür ein, dass ein 1.500 Meter Abstand zu reinen Wohngebieten eingeführt wird. Denn nur so können wir die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger als Voraussetzung für das Gelingen der Energiewende weiter erhalten. Hierzu wollen wir auch das Repowering – also den Ersatz älterer durch leistungsfähigere und emissionsärmere Windenergieanlagen – unterstützen.”

 

Mit der Änderung sollen laut Ministerium die im Windenergie-Erlass rechtssicher umsetzbaren Anpassungen vorgenommen werden. Weitere Schritte werden folgen:

 

So hat die Landesregierung am 7. Mai das Beteiligungsverfahren zur Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen eingeleitet. Außerdem strebt sie eine Änderung bundesrechtlicher Vorgaben an, um alle Ziele des Koalitionsvertrags von CDU und FDP rechtsverbindlich umzusetzen.

 

Der Windenergie-Erlass soll dann an die jeweils neue Rechtslage angepasst werden.

 

Die Landesregierung will mit dem Erlass die Kommunen in ihrer Planungshoheit unterstützen: „Er zeigt auf, wie sie der Umzingelung von Siedlungen vorbeugen können. Die Novelle stärkt auch den Landschaftsschutz und belässt den unteren Naturschutzbehörden der Landkreise mehr Spielraum als bisher. Im Hinblick auf einen Abstand von 1.500 Meter zu reinen Wohngebieten wurde ein Fallbeispiel aufgenommen, das zeigt, welche Lärmschutzanforderungen an einen Windpark durchschnittlicher Größe zu stellen sind. Zudem erfolgt der Hinweis auf die geplante Änderung des LEP mit einem Grundsatz für einen planerischen Mindestabstand zu reinen Wohngebieten von 1.500 Meter.“

 

Zur geplanten Änderung des Landesentwicklungsplans hat sich die Stadt Kamen in Absprache mit dem Kreis Unna bereits eindeutig positioniert:

 

„Der Grundsatz soll neu eingeführt werden und beinhaltet einen pauschalen Abstand von 1.500 m. Diese Vorgehensweise wird sehr kritisch gesehen und sollte entfallen, weil es für die Methodik zur Ausweisung von Konzentrationsflächen mittlerweile gerichtsfest anerkannte Verfahren gibt. Dahingehend ist der Grundsatz entbehrlich und führt allenfalls zu Irritationen, weil es nicht Aufgabe der Landesplanung sein kann, Vorsorgeabstände zu definieren und über den LEP zu regeln. Dies kann und sollte der Erlassregelung vorbehalten bleiben.“

 

 

Der vollständige Text des novellierten Windenergieerlasses ist unter

 

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=16977

 

abrufbar.

 

Die Energieagentur.NRW hat in einem Fachbeitrag von RA’in Pia Dağaşan die wesentlichen Änderungen des Windenergieerlasses zusammengestellt.

 

Nachzulesen ist der Fachbeitrag unter:

 

http://www.energiedialog.nrw.de/windenergie-erlass-2018-die-wichtigsten-aenderungen/

 

 

Die Verwaltung der Stadt Kamen wird prüfen, welche Konsequenzen der novellierte Windenergieerlass für die Stadt Kamen und hier insbesondere für die Windpotentialanalyse sowie entsprechend für das Klimaschutzkonzept hat.