Beschlussvorschlag:
1. Der Rat stimmt dem als Anlage 1 vorgelegten Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH (VKU) als aufnehmende und der VKU-Verkehrsdienst GmbH (VKU-VD) als übertragende Gesellschaft zu.
2. Auf
die Klage gegen die Wirksamkeit dieses Verschmelzungsbeschlusses wird
ausdrücklich verzichtet. Darüber hinaus wird auf die Einhaltung der
Vorschriften der §§ 47, 49 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) verzichtet, also
auf die Erfüllung der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung und zur Auslegung
der Jahresabschlüsse und Lageberichte der VKU und der VKU-VD für die letzten
drei Geschäftsjahre in den Geschäftsräumen der Gesellschaft. Es wird erklärt:
Keiner der Gesellschafter hat die Verschmelzungsprüfung gemäß § 48 UmwG
verlangt. Rein vorsorglich wird auf die Erstattung eines Verschmelzungsberichtes
und eines Verschmelzungsprüfungsberichtes verzichtet.
3. Die
Vertreter des Rates der Stadt Kamen in den Gremien der Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft Kreis Unna mbH (VBU) und der VKU werden beauftragt,
alle erforderlichen Erklärungen zur Verwirklichung der in Ziff. 1 und 2
genannten Maßnahmen abzugeben und die hierzu erforderlichen Beschlüssen
herbeizuführen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die VKU-Verkehrsdienst
GmbH (VKU-VD) wurde im Jahr 2005 als Tochtergesellschaft der Verkehrsgesellschaft
für den Kreis Unna mbH (VKU) gegründet. Hintergrund war die Überzeugung, dass
langfristig ein Fortbestand der VKU unter den geänderten Bedingungen eines
liberalisierten europäischen Marktes nur sichergestellt werden kann, wenn der
Fahrbetrieb unter Wettbewerbsbedingungen angeboten werden kann. Dabei ging es
u. a. um die Problematik unterschiedlicher Tarifstrukturen und
Versorgungsaufwendungen für die Beschäftigten in öffentlichen und privaten
Unternehmen. Unter Kostengesichtspunkten sollten in dieser Gesellschaft
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere für den Fahrdienst eingestellt
werden, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung dann bei der VKU eingesetzt
wurden.
Das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde zum 01.04.2017 geändert. Eine wesentliche
Änderung besteht darin, dass Arbeitnehmerüberlassung personenbezogen
grundsätzlich nur noch für die Dauer von 18 Monaten zulässig ist. Nach
Ablauf dieser Frist, die im vorliegenden Fall mit dem Inkrafttreten des
Gesetzes zum 01.04.2017 beginnt, gehen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich
auf den Entleiher über. Da das Vorhalten einer eigenen
Verkehrsdienstgesellschaft somit aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen
spätestens ab dem 30.09.2018 keinen Sinn mehr macht, wurde mit der Gewerkschaft
ver.di abgestimmt, die derzeit rd. 105 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
VKU-VD vor Ablauf dieses Datums im Wege der Verschmelzung auf die VKU zu
überführen.
Die näheren
Einzelheiten der Rahmenbedingungen für die Verschmelzung sind dem dieser Vorlage
als Anlage 2 beigefügten und
von beiden Tarifparteien mitgetragenen „Handout“ zu entnehmen. Da der für die
VKU-VD bis zum Stichtag geltende Tarifvertrag und der nach dem Stichtag
geltende Tarifvertrag der VKU im Wesentlichen inhaltsgleich sind, ändern sich
die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen inhaltlich nicht.
Änderungen der Satzung der VKU (etwa hinsichtlich Firma oder Gegenstand) sind nicht veranlasst. Eine Erhöhung des Stammkapitals der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH ist entbehrlich, da gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) Geschäftsanteile nicht zu gewähren sind.
Der unter Ziff. 2 des Beschlussvorschlags enthaltene Text ist aus Sicht des Notars, der das Verfahren begleitet, ein notwendiger Beschluss, der in dieser Form gefasst werden sollte.
Zum weiteren Verfahren ist anzumerken, dass der Geschäftsführer der VKU und der VKU-VD den Verschmelzungsvertrag erst nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen aufgrund von Beschlüssen im Kreistag und in den Räten der Gesellschafter sowie des positiven Abschlusses des Anzeigeverfahrens gem. § 115 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) notariell abschließen soll. Der Notar weist darauf hin, dass es sich bei dieser Vorgabe um eine Anweisung an den Geschäftsführer im Innenverhältnis der Gesellschaft handelt, deren Einhaltung keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der erteilten Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag ist, und deren Einhaltung den beteiligten Rechtsträgern und dem Handelsregister gegenüber nicht gesondert nachzuweisen ist.
Anlagen:
- Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen der VKU der VKU-VD
- „Handout“ zur Verschmelzung