Betreff
Verschmelzung der VKU-Verkehrsdienst GmbH auf die Verkehrsgesellschaft Kreis Unna
Vorlage
031/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Der Rat stimmt dem als Anlage 1 vorgelegten Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH (VKU) als aufnehmende und der VKU-Verkehrsdienst GmbH (VKU-VD) als übertragende Gesellschaft zu.

 

2.      Auf die Klage gegen die Wirksamkeit dieses Verschmelzungsbeschlusses wird ausdrücklich verzichtet. Darüber hinaus wird auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 47, 49 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) verzichtet, also auf die Erfüllung der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung und zur Auslegung der Jahresabschlüsse und Lageberichte der VKU und der VKU-VD für die letzten drei Geschäftsjahre in den Geschäftsräumen der Gesellschaft. Es wird erklärt: Keiner der Gesellschafter hat die Verschmelzungsprüfung gemäß § 48 UmwG verlangt. Rein vorsorglich wird auf die Erstattung eines Verschmelzungsberichtes und eines Verschmelzungsprüfungsberichtes verzichtet.

 

3.      Die Vertreter des Rates der Stadt Kamen in den Gremien der Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft Kreis Unna mbH (VBU) und der VKU werden beauftragt, alle erforderlichen Erklärungen zur Verwirklichung der in Ziff. 1 und 2 genannten Maßnahmen abzugeben und die hierzu erforderlichen Beschlüssen herbeizuführen.

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die VKU-Verkehrsdienst GmbH (VKU-VD) wurde im Jahr 2005 als Tochtergesellschaft der Ver­kehrsgesellschaft für den Kreis Unna mbH (VKU) gegründet. Hintergrund war die Überzeugung, dass langfristig ein Fortbestand der VKU unter den geänderten Bedingungen eines libera­lisier­ten europäischen Marktes nur sichergestellt werden kann, wenn der Fahrbetrieb unter Wettbe­werbsbedingungen angeboten werden kann. Dabei ging es u. a. um die Problematik unter­schied­licher Tarifstrukturen und Versorgungsaufwendungen für die Beschäftigten in öffentlichen und privaten Unternehmen. Unter Kostengesichtspunkten sollten in dieser Gesellschaft Mitarbei­terinnen und Mitarbeiter insbesondere für den Fahrdienst eingestellt werden, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung dann bei der VKU eingesetzt wurden.

 

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde zum 01.04.2017 geändert. Eine wesentliche Ände­rung besteht darin, dass Arbeitnehmerüberlassung personen­bezogen grundsätz­lich nur noch für die Dauer von 18 Monaten zulässig ist. Nach Ablauf dieser Frist, die im vorliegenden Fall mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 beginnt, gehen die Arbeitsverhältnisse grund­sätzlich auf den Entleiher über. Da das Vorhalten einer eigenen Verkehrsdienstgesellschaft so­mit aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen spätestens ab dem 30.09.2018 keinen Sinn mehr macht, wurde mit der Gewerkschaft ver.di abgestimmt, die derzeit rd. 105 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der VKU-VD vor Ablauf dieses Datums im Wege der Verschmelzung auf die VKU zu überführen.

 

Die näheren Einzelheiten der Rahmenbedingungen für die Verschmelzung sind dem dieser Vor­lage als Anlage 2 beigefügten und von beiden Tarifparteien mitgetragenen „Handout“ zu ent­nehmen. Da der für die VKU-VD bis zum Stichtag geltende Tarifvertrag und der nach dem Stich­tag geltende Tarifvertrag der VKU im Wesentlichen inhaltsgleich sind, ändern sich die tarif­vertraglichen Arbeitsbedingungen inhaltlich nicht.  

 

Änderungen der Satzung der VKU (etwa hinsichtlich Firma oder Gegenstand) sind nicht ver­an­lasst. Eine Erhöhung des Stammkapitals der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH ist entbehr­lich, da gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) Geschäftsanteile nicht zu gewähren sind.

 

Der unter Ziff. 2 des Beschlussvorschlags enthaltene Text ist aus Sicht des Notars, der das Verfahren begleitet, ein notwendiger Beschluss, der in dieser Form gefasst werden sollte.

 

Zum weiteren Verfahren ist anzumerken, dass der Geschäftsführer der VKU und der VKU-VD den Verschmelzungsvertrag erst nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen aufgrund von Beschlüssen im Kreistag und in den Räten der Gesellschafter sowie des positiven Abschlusses des Anzeigeverfahrens gem. § 115 der Gemeinde­ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) notariell abschließen soll. Der Notar weist darauf hin, dass es sich bei dieser Vorga­be um eine Anweisung an den Geschäftsführer im Innenverhältnis der Gesellschaft handelt, deren Einhaltung keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der erteilten Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag ist, und deren Einhaltung den beteiligten Rechtsträgern und dem Han­delsregister gegenüber nicht gesondert nachzuweisen ist.

 

 


Anlagen:

 

- Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen der VKU der VKU-VD

- „Handout“ zur Verschmelzung