Beschlussvorschlag:
Die vorgelegte Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Kamen
(Sondernutzungssatzung) einschließlich der Anlage „Gebührentarif“ wird
beschlossen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die wesentlichen
Inhalte der Sondernutzungssatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom
04.07.2011 wurden erstmals mit Ratsbeschluss vom 06.07.1995 beschlossen.
Zudem wurden die
Gebührentarife seit 2001 nicht verändert.
Die Verwaltung schlägt eine Anpassung nach heutigen Gesichtspunkten
hinsichtlich der Gebührentatbestände sowie der Gebührenhöhe vor.
Die Sicherung der
Nahversorgung und Attraktivitätssteigerung der Innenstädte für Handel und
Gastronomie sind wesentliche Ziele zur Erhaltung der Infrastruktur.
Zur Stärkung und Aufwertung der Innenstadt/Stadtteilzentren für Handel und
Gastronomie werden u.a. folgende Änderungen in dem vorliegenden Entwurf der
Sondernutzungssatzung berücksichtigt:
- Erlaubnisfreie Sondernutzungen:
§ 4 Abs. 1 b: eine Werbeanlage oder eine Verkaufseinrichtung oder eine Warenauslage oder ein Dekorationsgegenstand ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden mit folgenden Abmessungen:
Fläche max. 1 m², Höhe max. 1,30 m, Abstand zur Stätte der Leistung max. 1,60 m
- Senkung der nachfolgenden
Gebührentarife:
Tarif B 1.1 Tische und Sitzgelegenheiten
à Absenkung der bisherigen Monatsgebühr von 4,50 €/m² auf 2,50 €/m². Dies bedeutet eine Senkung der Monatsgebühr um rd. 45 %.
à Rabattierung durch Einführung einer Jahresgebühr in Höhe von 18,00 €/m² (entspricht einer mtl. Gebühr von 1,50 €/m²).
Tarif B 1.3 Ambulante Verkaufswagen/-stände aller Art, Warenkörbe, Warenständer, Bierzelte, Imbiss- und Getränkestände
à Einführung einer Tagesgebühr in Höhe von 1,50 €/m² (vorher war die Monatsgebühr abzurechnen, die bei 7,50 €/m² - eine Tagesgebühr war nicht vorgesehen). Dies ermöglicht auch Tagesaktionen und entspricht der Antragssituation.
à Rabattierung durch Einführung einer Jahresgebühr in Höhe von 55,00 €/m“ (zuvor war nur eine Monatsgebühr möglich – für 12 Monate hätte diese 75,00 €/m² betragen).
- Mehr Flexibilität
Die neuen Regelungen erhöhen die Flexibilität des Antragstellers. Im Rahmen der Jahresgenehmigungen entfallen monatliche Beantragungen. Der Aufwand des Antragstellers wird reduziert. So kann beispielsweise die Außengastronomie für das gesamte Jahr genutzt werden – kurzfristige Einrichtung bei entsprechender Wetterlage ist möglich.
- Erhaltung und Aufwertung des
Stadtbildes:
Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand sind dem Anliegergebrauch zuzuordnen, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind (§ 3 Abs. 2). Die Untersagung der Erlaubnis wird bei Beeinträchtigung des Stadtbildes ermöglicht, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird. Auch Belange nach dem Denkmalschutzgesetz sollen berücksichtigt werden.
- Förderung der Nahmobilität –
Fahrradständer
Ebenfalls erlaubnisfrei von den Gewerbetreibenden aufgestellt Fahrradständer Dies kann zu einer Verbesserung der Infrastruktur für Fahrradfahre beitragen und stellt einen Baustein zur Förderung der Nahmobilität dar. Belange des Radverkehrs werden insofern mit berücksichtigt.
- Barrierefreiheit
Darüber hinaus berücksichtigt die Satzung auch die Thematik der Barrierefreiheit. So ist es gem. § 4 Abs. 2 der Satzung möglich, erlaubnisfreie Sondernutzungen oder Straßenanliegergebrauch nach § 3 Abs. 2 zu untersagen, wenn diese den Belangen der Barrierefreiheit nicht entsprechen. Gem. § 8 kann die Sondernutzungserlaubnis auch Bedingungen und Auflagen enthalten, die die barrierefreie Benutzung ermöglichen. Darüber hinaus ist eine Sondernutzung, die der barrierefreien Mobilität dient jetzt gebührenfrei (s. § 10 (1) Buchstabe b. der Sondernutzungssatzung).
Zudem wurden die
Tariftatbestände an die aktuelle Antragslage angepasst. Es wurden z. B.
Sondernutzungstarife für Promotionaktionen, Fahrzeuge und andere mobile
Einrichtung für Werbe- und Informationsveranstaltungen, Befragung von
Passanten, Foto- und Filmaufnahmen neu in die Satzung aufgenommen.
Bereits festgesetzte
Sondernutzungsgebühren werden durch Änderungsbescheide ab 01.05.2018 an das
dann geltende Satzungsrecht angepasst und entsprechende Überzahlungen
erstattet.
Gespiegelt an dem
Rechnungsergebnis 2017 ist zu erwarten, dass der Haushaltsansatz 2018 erreicht
wird.