Betreff
Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Kamen
Vorlage
027/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die vorgelegte Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Kamen (Sondernutzungssatzung) einschließlich der Anlage „Gebührentarif“ wird beschlossen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die wesentlichen Inhalte der Sondernutzungssatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.07.2011 wurden erstmals mit Ratsbeschluss vom 06.07.1995 beschlossen.

Zudem wurden die Gebührentarife seit 2001 nicht verändert.

Die Verwaltung schlägt eine Anpassung nach heutigen Gesichtspunkten hinsichtlich der Gebührentatbestände sowie der Gebührenhöhe vor.

 

Die Sicherung der Nahversorgung und Attraktivitätssteigerung der Innenstädte für Handel und Gastronomie sind wesentliche Ziele zur Erhaltung der Infrastruktur.

Zur Stärkung und Aufwertung der Innenstadt/Stadtteilzentren für Handel und Gastronomie werden u.a. folgende Änderungen in dem vorliegenden Entwurf der Sondernutzungssatzung berücksichtigt:

 

  • Erlaubnisfreie Sondernutzungen:
    § 4 Abs. 1 b: eine Werbeanlage oder eine Verkaufseinrichtung oder eine Warenauslage oder ein Dekorationsgegenstand ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden mit folgenden Abmessungen:
    Fläche max. 1 m², Höhe max. 1,30 m, Abstand zur Stätte der Leistung max. 1,60 m

  • Senkung der nachfolgenden Gebührentarife:
    Tarif B 1.1 Tische und Sitzgelegenheiten
    à Absenkung der bisherigen Monatsgebühr von 4,50 €/m² auf 2,50 €/m². Dies bedeutet eine Senkung der Monatsgebühr um rd. 45 %.
    à Rabattierung durch Einführung einer Jahresgebühr in Höhe von 18,00 €/m² (entspricht einer mtl. Gebühr von 1,50 €/m²).
    Tarif B 1.3 Ambulante Verkaufswagen/-stände aller Art, Warenkörbe, Warenständer, Bierzelte, Imbiss- und Getränkestände
    à Einführung einer Tagesgebühr in Höhe von 1,50 €/m² (vorher war die Monatsgebühr abzurechnen, die bei 7,50 €/m² - eine Tagesgebühr war nicht vorgesehen). Dies ermöglicht auch Tagesaktionen und entspricht der Antragssituation.
    à Rabattierung durch Einführung einer Jahresgebühr in Höhe von 55,00 €/m“ (zuvor war nur eine Monatsgebühr möglich – für 12 Monate hätte diese 75,00 €/m² betragen).

  • Mehr Flexibilität
    Die neuen Regelungen erhöhen die Flexibilität des Antragstellers. Im Rahmen der Jahresgenehmigungen entfallen monatliche Beantragungen. Der Aufwand des Antragstellers wird reduziert. So kann beispielsweise die Außengastronomie für das gesamte Jahr genutzt werden – kurzfristige Einrichtung bei entsprechender Wetterlage ist möglich.

  • Erhaltung und Aufwertung des Stadtbildes:
    Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand sind dem Anliegergebrauch zuzuordnen, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind (§ 3 Abs. 2). Die Untersagung der Erlaubnis wird bei Beeinträchtigung des Stadtbildes ermöglicht, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird. Auch Belange nach dem Denkmalschutzgesetz sollen berücksichtigt werden.

  • Förderung der Nahmobilität – Fahrradständer
    Ebenfalls erlaubnisfrei von den Gewerbetreibenden aufgestellt Fahrradständer  Dies kann zu einer Verbesserung der Infrastruktur für Fahrradfahre beitragen und stellt einen Baustein zur Förderung der Nahmobilität dar. Belange des Radverkehrs werden insofern mit berücksichtigt.

 

  • Barrierefreiheit
    Darüber hinaus berücksichtigt die Satzung auch die Thematik der Barrierefreiheit. So ist es gem. § 4 Abs. 2 der Satzung möglich, erlaubnisfreie Sondernutzungen oder Straßenanliegergebrauch nach § 3 Abs. 2 zu untersagen, wenn diese den Belangen der Barrierefreiheit nicht entsprechen. Gem. § 8 kann die Sondernutzungserlaubnis auch Bedingungen und Auflagen enthalten, die die barrierefreie Benutzung ermöglichen. Darüber hinaus ist eine Sondernutzung, die der barrierefreien Mobilität dient jetzt gebührenfrei (s. § 10 (1) Buchstabe b. der Sondernutzungssatzung).

 

Zudem wurden die Tariftatbestände an die aktuelle Antragslage angepasst. Es wurden z. B. Sondernutzungstarife für Promotionaktionen, Fahrzeuge und andere mobile Einrichtung für Werbe- und Informationsveranstaltungen, Befragung von Passanten, Foto- und Filmaufnahmen neu in die Satzung aufgenommen.

 

Bereits festgesetzte Sondernutzungsgebühren werden durch Änderungsbescheide ab 01.05.2018 an das dann geltende Satzungsrecht angepasst und entsprechende Überzahlungen erstattet.

 

Gespiegelt an dem Rechnungsergebnis 2017 ist zu erwarten, dass der Haushaltsansatz 2018 erreicht wird.