Beschlussvorschlag:
Der Entwurf des Jahresabschlusses
2017 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW hat die
Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss
aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres
nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu
erläutern. Der Entwurf des Jahresabschluss wird gem. § 95 Abs. 3 vom Kämmerer
aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt. Er besteht aus der
Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem
Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.
Die Ergebnisrechnung 2017 weist
im Entwurf einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 7.219.541,08 € (Planwert:
7.554.744) aus und wurde dem Rat am 28.03.2018
und somit innerhalb der in § 95 Abs. 3 Satz 2 GO NRW
festgelegten Frist, d.h. innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des
Haushaltsjahres, zugeleitet. Im Folgenden ist der Jahresabschluss gemäß § 101
Abs. 1 GO NRW vom Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen. Der Rat stellt gemäß §
96 Abs. 1 GO NRW bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr
folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss
durch Beschluss fest. Dieses wird voraussichtlich in seiner Sitzung am
27.09.2018 erfolgen.