hier: Satzungsbeschluss
Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung)
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3
(2) Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung:
1.
über
die im Rahmen der Beteiligung der Betroffenen vorgebrachten Stellungnahmen
entsprechend der beigefügten Abwägungsvorschläge der Verwaltung;
2. den Bebauungsplan Nr. 05 Ka-Me 2. Änderung
"Am Langen Kamp" gem. § 10 BauGB in der derzeit gültigen Fassung als
Satzung.
Die Grenzen des
räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans sind in dem beigefügten
Lageplan dargestellt.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Am 15.11.2011 hat der Jugendhilfeausschuss
der Stadt Kamen die Spiel- und Bolzplatzana-
lyse, Stadtteilbezogene Fortschreibung Teil
1/2011, Kamen-Methler beraten und mehrheitlich
beschlossen. In Folge dessen werden insgesamt
sieben nicht mehr benötigte Spielplatzflä-
chen im Stadtteil Kamen-Methler geschlossen.
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt
Kamen hat in seiner Sitzung vom 20.03.2012 die
Einleitung eines Änderungsverfahrens zum
Bebauungsplan Nr. 05 Ka-Me „Am Langen
Kamp“ gemäß § 2 (1) i. V. m. § 13 BauGB
beschlossen.
Die weiteren Verfahrensschritte wurden gemäß
BauGB sowie BauNVO in den jeweils gültigen Fassungen durchgeführt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 (1) i.V.m. § 13 (2) BauGB fand im Zeitraum vom 08.06.2015 bis
10.07.2015.
Die Beteiligung
der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB i. V. m. §
13 (2) und (3) BauGB fand parallel im Zeitraum vom 14.06.2017 - 14.07.2017
statt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs wurde am 02.06.2017 im
Amtsblatt 15/2017 der Stadt Kamen ortsüblich bekannt gemacht.
Im Zuge des
Beteiligungsverfahrens sind Einwände vorgebracht worden, die eine erneute öffentliche
Auslegung gem. § 4a (3) BauGB i. V. m § 13 (2) und (3) bedürfen. Diese fand im
Zeitraum vom 21.08.2017 bis 04.09.2017 statt. Die öffentliche Auslegung des
Planentwurfs wurde am 14.08.2017 im Amtsblatt 20/2017 der Stadt Kamen
ortsüblich bekannt gemacht.
Im Zuge der dargelegten Beteiligungsverfahren
sind Anregungen vorgebracht worden. Öffentliche und private Belange müssen
untereinander sowie gegeneinander gerecht abgewogen werden. Die Verwaltung hat
die vorgebrachten Anregungen und Bedenken sachlich und fachlich bewertet und
vorgeprüft. Die Prüfergebnisse sind der Beschlussvorlage zusammen mit einem
Abwägungs- und Beschlussvorschlag beigefügt.
Der Änderungsbereich liegt vollständig im
Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 05 Ka-Me „Am Langen
Kamp“ der Stadt Kamen vom 16.07.1978. Mit Rechtskraft der 2. Änderung werden
die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Änderungsbereich aufgehoben.
Der Planungsraum liegt im Stadtteil
Kamen-Methler und befindet sich nördlich der Straße Am Langen Kamp, östlich des
Meckeweges. Der Änderungsbereich besitzt eine Größe von 564 m².
Im Regionalplan des Regierungsbezirkes
Arnsberg, Oberbereich Dortmund – westlicher Teil – ist die Fläche als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die Ziele der Änderung des
Bebauungsplanes entsprechen insofern den Zielen der Raumordnung.
Der
Änderungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb des Geltungsbereichs des
rechtskräftigen
Landschaftsplan Nr. 4 Raum Kamen-Bönen des Kreises Unna. Es werden für
den Bereich des
Plangebiets keine konkreten Festsetzungen getroffen.
Im
Flächennutzungsplan der Stadt Kamen ist dieser Bereich als
"Wohnbaufläche" dargestellt. Der Plan ist somit aus dem FNP
abgeleitet.
Anlagen
Anlage 1: Lageplan zum Bebauungsplan Nr. 05 Ka-Me 2.
Änderungen „Am Langen Kamp“
Anlage 2: Bebauungsplan Nr. 05 Ka-Me 2. Änderungen „Am
Langen Kamp“ (Entwurf)
Anlage 3: Begründung zum
Bebauungsplan 05 Ka-Me 2. Änderungen „Am Langen Kamp“ (Entwurf)
Anlage 4: Stellungnahmen im
Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB einschließlich
Abwägungsvorschlag
Anlage 5: Stellungnahmen im
Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB einschließlich
Abwägungsvorschlag