Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die vorgelegte „13. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen“ und die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
A) Ergänzung zu § 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung
Der § 1 Anschlussbeitrag wird ergänzt durch Vorgaben des § 8 Abs. 9 KAG NRW, wonach der Kanalanschlussbeitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht.
B) Ergänzung zu § 8 Abs. 4 (Schmutzwasser/Abzugsmengen) der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung
Die
Bundeseichordnung wurde durch das Mess- und Eichgesetz / Mess- und Einverordnung
abgelöst. Gemäß 9. Änderungssatzung (in Kraft
seit 01.01.2014) wurde nach einer festgelegten Übergangsfrist (spätestens bis
31.12.2019) erstmals ein geeichter Wasserzähler gefordert. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre
neu geeicht werden. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung
des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Die erweiterten Vorgaben
werden in Artikel II der 13. Änderungssatzung dargelegt.
C) Änderung
der Gebührensätze 2018
(Schmutzwassergebühr § 8 Abs. 8; Niederschlagsabwassergebühr § 9 Abs. 3):
Gebührenentwicklung 2012-2018
Jahr |
SW Gebühr €/cbm |
NW-Gebühr €/qm |
2012-2014 |
2,94 |
1,24 |
2015 |
3,00 |
1,34 |
2016 |
3,02 |
1,40 |
2017 |
2,96 |
1,50 |
|
|
|
Geplant 2018 |
2,96 |
1,57 |
Eine Gebührenanpassung in 2018 wird durch folgende Faktoren verursacht:
1. Der Gebührenbedarf für Schmutzwasser steigt um 26.500,00 € und für die Grundstücksentwässerung um 82.200,00 €
2.
Die Personalkosten (einschließlich
Sozialleistungen) für die technischen Mitarbeiter der Stadtentwässerung steigen
um 52.300,00 €. Die Betriebsleitung beabsichtigt, 2018 einen Mitarbeiter
einzustellen, der ab 2019 alle notwendigen Kanalinspektionen durchführt. Die
Anschaffung eines entsprechenden TV-Untersuchungsfahrzeuges wird im
Investitionsplan (in 2018 zunächst als VE) berücksichtigt. Die Durchführung in
Eigenregie ist wirtschaftlicher, da sowohl Kosten bei der Position Kanalreinigung/Kanalinspektion
eingespart werden wie auch Zusatzerträge bei den Eigenleistungen generiert
werden können.
3. Bei der Unterhaltung von Abwasseranlagen wurden die Ansätze für die reine Kanalunterhaltung um 50.000,00 € gesenkt, jedoch ein neuer Ansatz im Wirtschaftsplan für die gesetzlich vorgegebene Wartung und Unterhaltung der sogenannten Sonderbauwerke in Höhe von 40.000,00 € eingerichtet.
4. Für den Leistungsaustauch zwischen der Stadt und dem Eigenbetrieb hat sich der Ansatz um 19.900,00 € erhöht.
5.
Die ansatzfähigen Kosten des Lippeverbandes
erhöhen sich um 168.300,00 € auf 5.096.600,00 €.
6. Die Abwasserabgabe, die für die den Kläranlagen des Lippeverbandes zugeführten Schmutzwassermengen erhoben werden, haben sich um 12.600,00 € verringert.
7.
Die kalkulatorischen Abschreibungen, die mit
Wiederbeschaffungszeitwerten errechnet werden, steigen um 28.300,00 €. Dies
wird im Wesentlichen durch die Preisindexsteigerungen für Ortskanäle
verursacht.
8.
Der kalkulatorische Zinssatz wurde von 6,4 % (in
2017) auf 6,3 % reduziert und liegt damit weiterhin im rechtssicheren Rahmen.
Die kalkulatorischen Zinsen sinken um 79.000,00 €.
9.
In Kamen sind die den Lippeverbandsanlagen
zugeführten Schmutzwassermengen in 2017 nur noch unwesentlich geringer
ausgefallen als im Vorjahr, evtl. ein Indiz, dass auch zukünftig die zu
veranlagenden Mengen nur noch langsam sinken.
Da im Verhältnis zum Vorjahr der Verteilungsschlüssel zwischen Kosten für
Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagsabwasser bei der Stadt weiter zu
Lasten der Regenentwässerung ausfällt, kann die Gebühr für Schmutzwasser auch
in 2018 konstant gehalten werden.
10. Durch die
- insgesamt gestiegenen Kosten, verbunden mit der Veränderung des Kostenschlüssels zu Lasten der Grundstücksentwässerungsgebühr,
- Ausweisung
von weniger veranlagten Flächen in 2017 als geplant
(Mindereinnahmen gemäß vorläufigem Veranlagungsergebniss des Steueramtes zum 3.
Quartal 2017)
- und gestiegene Anzahl von Verbandsmitgliedern und da somit bei der Kalkulation der Lippeverbandskosten weniger Mengen (qm) zugrunde zu legen sind,
steigt der Gebührensatz/qm für die Regenentwässerung.
Die Höhe der Schmutzwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:
a. für Schmutzwasser je cbm 2,96 € (bisher: 2,96 €)
b.
für Mitglieder der Abwasserverbände, die
selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
Verband herangezogen werden je cbm 1,53
€ (bisher: 1,56 €)
c.
für Grundstücke, die unmittelbar in eine
Verbandsanlage entwässert werden ohne
dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
entrichtet werden je cbm 1,43
€ (bisher: 1,40 €)
Die Höhe der Niederschlagsabwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:
a. für Niederschlagsabwasser je qm 1,57 € (bisher: 1,50 €)
b.
für Mitglieder der Abwasserverbände, die
selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
Verband herangezogen werden je qm 1,04
€ (bisher: 1,00 €)
c.
für Grundstücke, die unmittelbar in eine
Verbandsanlage entwässert werden ohne
dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
entrichtet werden je qm 0,53
€ (bisher: 0,50 €)
Im Übrigen wird auf die beigefügte Gebührenkalkulation verwiesen.
Anlagen:
Satzungsentwurf
Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation)