Betreff
13. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen
Vorlage
109/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte „13. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensat­zung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen“ und die dieser Satzung zugrunde liegende Gebüh­renbedarfsberechnung.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

A) Ergänzung zu § 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung

 

Der § 1 Anschlussbeitrag wird ergänzt durch Vorgaben des § 8 Abs. 9 KAG NRW, wonach der Kanalanschlussbeitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht.

 

 

B) Ergänzung zu § 8 Abs. 4 (Schmutzwasser/Abzugsmengen) der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung

 

Die Bundeseichordnung wurde durch das Mess- und Eichgesetz / Mess- und Einverord­nung abgelöst. Gemäß 9. Änderungssatzung (in Kraft seit 01.01.2014) wurde nach einer festgelegten Übergangsfrist (spätestens bis 31.12.2019) erstmals ein geeichter Wasser­zähler gefordert. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre neu geeicht werden. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebühren­pflichtigen. Die erweiterten Vorgaben werden in Artikel II der 13. Änderungssatzung darge­legt.

 

 

C) Änderung der Gebührensätze 2018
(Schmutzwassergebühr § 8 Abs. 8; Niederschlags­abwassergebühr § 9 Abs. 3):

 

 

Gebührenentwicklung 2012-2018

 

Jahr

SW Gebühr €/cbm

NW-Gebühr €/qm

 

2012-2014

2,94

1,24

2015

3,00

1,34

2016

3,02

1,40

2017

2,96

1,50

 

 

 

Geplant 2018

2,96

1,57

 

 

Eine Gebührenanpassung in 2018 wird durch folgende Faktoren verursacht:

 

1.    Der Gebührenbedarf für Schmutzwasser steigt um 26.500,00 € und für die Grundstücks­entwässerung um 82.200,00 €

 

2.    Die Personalkosten (einschließlich Sozialleistungen) für die technischen Mitarbeiter der Stadtentwässerung steigen um 52.300,00 €. Die Betriebsleitung beabsichtigt, 2018 einen Mitarbeiter einzustellen, der ab 2019 alle notwendigen Kanalinspektionen durchführt. Die Anschaffung eines entsprechenden TV-Untersuchungsfahrzeuges wird im Investitionsplan (in 2018 zunächst als VE) berücksichtigt. Die Durchführung in Ei­genregie ist wirtschaftlicher, da sowohl Kosten bei der Position Kanalreini­gung/Kanalinspektion eingespart werden wie auch Zusatzerträge bei den Eigenleis­tungen generiert werden können.

3.    Bei der Unterhaltung von Abwasseranlagen wurden die Ansätze für die reine Kanalunter­haltung um 50.000,00 € gesenkt, jedoch ein neuer Ansatz im Wirtschafts­plan für die gesetzlich vorgegebene Wartung und Unterhaltung der sogenannten Son­derbauwerke in Höhe von 40.000,00 € eingerichtet.

 

4.    Für den Leistungsaustauch zwischen der Stadt und dem Eigenbetrieb hat sich der An­satz um 19.900,00 € erhöht.

 

5.    Die ansatzfähigen Kosten des Lippeverbandes erhöhen sich um 168.300,00 € auf 5.096.600,00 €.

6.    Die Abwasserabgabe, die für die den Kläranlagen des Lippeverbandes zugeführten Schmutzwassermengen erhoben werden, haben sich um 12.600,00 € verringert.

 

7.    Die kalkulatorischen Abschreibungen, die mit Wiederbeschaffungszeitwerten errech­net werden, steigen um 28.300,00 €. Dies wird im Wesentlichen durch die Preisin­dexsteigerungen für Ortskanäle verursacht.

8.    Der kalkulatorische Zinssatz wurde von 6,4 % (in 2017) auf 6,3 % reduziert und liegt da­mit weiterhin im rechtssicheren Rahmen. Die kalkulatorischen Zinsen sinken um 79.000,00 €.

9.    In Kamen sind die den Lippeverbandsanlagen zugeführten Schmutzwassermengen in 2017 nur noch unwesentlich geringer ausgefallen als im Vorjahr, evtl. ein Indiz, dass auch zukünftig die zu veranlagenden Mengen nur noch langsam sinken.
Da im Ver­hältnis zum Vorjahr der Verteilungsschlüssel zwischen Kosten für Schmutzwasserbe­seitigung und Niederschlagsabwasser bei der Stadt weiter zu Lasten der Regenent­wässerung ausfällt, kann die Gebühr für Schmutzwasser auch in 2018 konstant ge­halten werden.

 

10.  Durch die

 

 - insgesamt gestiegenen Kosten, verbunden mit der Veränderung des Kostenschlüs­sels zu Lasten der Grundstücksentwässerungsgebühr,

 - Ausweisung von weniger veranlagten Flächen in 2017 als geplant
(Mindereinnahmen gemäß vorläufigem Veranlagungsergebniss des Steueramtes zum 3. Quartal 2017)

 - und gestiegene Anzahl von Verbandsmitgliedern und da somit bei der Kalkulation der Lippeverbandskosten weniger Mengen (qm) zugrunde zu legen sind,

 

steigt der Gebührensatz/qm für die Regenentwässerung.

 

 

Die Höhe der Schmutzwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:

 

a.    für Schmutzwasser je cbm                                                     2,96 € (bisher: 2,96 €)

b.    für Mitglieder der Abwasserverbände, die
selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
Verband herangezogen werden je cbm                                 1,53 € (bisher: 1,56 €)

c.    für Grundstücke, die unmittelbar in eine
Verbandsanlage entwässert werden ohne
dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
entrichtet werden je cbm                                                        1,43 € (bisher: 1,40 €)

 

 

Die Höhe der Niederschlagsabwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:

 

a.    für Niederschlagsabwasser je qm                                          1,57 €  (bisher: 1,50 €)

b.    für Mitglieder der Abwasserverbände, die
selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
Verband herangezogen werden je qm                                   1,04 € (bisher: 1,00 €)

c.    für Grundstücke, die unmittelbar in eine
Verbandsanlage entwässert werden ohne
dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
entrichtet werden je qm                                                          0,53 € (bisher: 0,50 €)

 

Im Übrigen wird auf die beigefügte Gebührenkalkulation verwiesen.

 


Anlagen:

 

Satzungsentwurf

 

Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation)