Beschlussvorschlag:
Die dritte Änderung
der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kamen
(Vergnügungssteuersatzung) wird beschlossen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
I.
Änderung des Steuersatzes
Mit der Vergnügungssteuer wird „der
Spaßfaktor“ des Spielers besteuert. Als Steuermaßstab wird der Spieleinsatz
(Geldeinsatz) zu Grunde gelegt. Neben der Einnahmeerzielung verfolgt die
Erhebung von Vergnügungssteuer auch eine Regulierung zur Eindämmung der
Spielsucht.
Zum 01.01.2015 wurde die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer
geändert und als Steuermaßstab der Einsatz (Spieleinsatz) festgelegt. Der
Steuersatz beträgt 3,5 %.
Seinerzeit konnten
noch nicht alle Geldspielgeräte die auf dem Markt waren, den Spieleinsatz nach
der Spielverordnung (SpielV)
dokumentieren und die Betreiber waren nach der damals geltenden Satzung nicht
verpflichtet, die entsprechenden Angabe einzureichen. Daher lagen die Werte:
Einsatz nach SpielV und Saldo 2
(Einspielergebnis) nicht für alle Geldspielgeräte vor. Es wurden die
Zählwerksausdrucke des Jahres 2013 und des 1. Halbjahres 2014 überprüft und
ausgewertet, sofern sie alle Werte (Saldo 2, Einsatz) dokumentiert haben und
dann hochgerechnet. Seinerzeit lag das Verhältnis Spieleinsatz zu
Einspielergebnis bei rd. 4,4 und es wurde ein Spieleinsatz von rd. 11 Mio. €
erwartet (= rd. 2,5 Mio. Einspielergebnis).
Bei einem
Steuersatz von 3,5 % auf den Einsatz hätte unter diesen Voraussetzungen einem
Steuersatz von 15 % auf das Einspielergebnis entsprochen. Es wurde eine
Mehreinnahme von rd. 72.000 € erwartet.
Es hat sich jedoch
gezeigt, dass sowohl die Höhe des Spieleinsatzes, als auch die Höhe des
Einspielergebnisses unter den erwarteten Werten geblieben sind und dass sich
das Verhältnis zueinander (Spieleinsatz / Einspielergebnis) reduziert hat (2015
= 3,84; 2016 = 3,99; 1. HJ 2017 = 3,78). Bestimmt wird das Verhältnis
Spielereinsatz zu Einspielergebnis durch die Auswahl der Spielgeräte und kann
somit durch den Betreiber beeinflusst werden.
Im Vergleich
„tatsächliche Steuerfestsetzung nach Spieleinsatz / fiktiver Steuersatz in
Bezug auf das Einspielergebnis“ ist der fiktive Steuersatz mit z. Zt. 13,2 %
deutlich unter 15% geblieben und die erwartete Mehreinnahme wurde nicht
erreicht.
Spalte |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
|
Spielein- satz € |
Einspiel-ergebnis € |
festgesetzte Steuer 3,5% v. Spieleinsatz € (Spalte B) |
fiktive Steuer v. Einspielergebnis € (Spalte C) |
Mehrein-nahme € |
Anteil d. festge-setzten Steuer zum Einspielerg.
(Spalte D zu C) |
2015 |
9.156.841 |
2.386.898 |
320.489 |
298.054 |
22.435 |
13,40% |
2016 |
9.893.270 |
2.476.819 |
346.264 |
308.440 |
37.824 |
14,00% |
2017 |
5.316.387 |
1.404.729 |
186.074 |
174.849 |
11.225 |
13,20% |
Die Zahl der Spielhallen hat sich nicht
verändert. An 7 Standorten werden 9 Spielhallen betrieben. In der Weststraße
befinden sich an einem Standort 2 und in der Oststraße an einem Standort
ebenfalls 2 Spielhallen.
Das Spielerverhalten hat sich verändert. Bis
2015 ist die Gesamtsumme der Einspielergebnisse kontinuierlich gesunken. Dieses
ist hauptsächlich auf die anderen Standorte (i. d. R. Gaststätten)
zurückzuführen. Hier macht sich das „Gaststättensterben“ bemerkbar. Seit 2016
ist eine Steigerung zu verzeichnen.
Der Steuersatz
liegt mit 3,5 % (bzw. 13,2%) im unteren Bereich im Vergleich mit den
Nachbarkommunen.
|
Dortmund |
Fröndenberg |
Schwerte |
Hamm |
Lünen |
Selm |
Unna *1 |
Bergkamen |
Bönen |
Holzwickede |
Werne |
Einspielergebnis |
|
|
|
20,0% |
20,0% |
18,0% |
17,0% |
15,0% |
15,0% |
12,0% |
10,0% |
Spieleraufwand |
5,5% |
4,0% |
5,0% |
|
|
|
|
|
|
|
|
*1 |
Gaststätten
anderer Satz |
Es ist beabsichtigt, den Steuersatz von derzeit 3,5 % auf 4 %
anzuheben. Unter Berücksichtigung des aktuellen
Verhältnisses Spieleraufwand zu Einspielergebnis von 3,8 entspricht der
Steuersatz von 4% einem Steuersatz von 15,2 % auf das Einspielverhältnis.
Finanzielle
Auswirkung
Ausgehend
von einem geschätzten Spieleinsatz von 10.200.000 € (Mittelwert Ergebnis 2016 und Hochrechnung 2017) ergibt sich
eine Steuereinnahme von 408.000 € gegenüber 357.000 €, mithin somit eine
Mehreinnahme von 51.000 € jährlich.
II.
Textliche Änderung
Bisher ist in § 10 Abs. 3 der Satzung geregelt, dass der
vierteljährlichen Steuererklärung monatliche Zählwerk-Ausdrucke beizufügen
sind. Den kleineren Aufstellern fällt es aus personellen Gründen zunehmend
schwerer, die monatliche Auslesung durchzuführen. Im Gegensatz zu der
Besteuerung nach dem Einspielergebnis wirkt sich bei der Besteuerung nach dem
Spieleinsatz eine quartalsweise Auslesung der Geräte nicht aus. Daher ist
beabsichtigt, den Aufstellern entgegen zukommen und eine quartalsweise
Auslesung zuzulassen. Der Zeitpunkt für die Auslesung soll konkretisiert
werden.