Beschlussvorschlag:
1. Folgende Schiedsmänner werden wieder gewählt:
a) Bezirk
I: Herr Heinrich Baumann, Unnaer Straße 51, 59174 Kamen
b) Bezirk
II: Herr Werner Krüger, Dresdener Straße 1a, 59174 Kamen
c) Bezirk V: Herr Wolfgang Stoverock, In der Delle 12, 59174 Kamen
2. Folgende stellvertretende Schiedsmänner werden wiedergewählt:
a) Bezirk I: Herr Werner Krüger, Dresdener Straße 1a,
59174 Kamen
b) Bezirk
II: Herr Heinrich Baumann, Unnaer Straße 51, 59174 Kamen
c) Bezirk V: Herr Heinrich Baumann, Unnaer Straße 51, 59174 Kamen
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Gemäß § 3 des Schiedsamtsgesetzes NRW werden Schiedspersonen vom Rat der Gemeinde für die Dauer von 5 Jahren gewählt und anschließend durch die Leitung des Amtsgerichtes bestätigt (§ 4 SchAG NW).
Die Bestätigung der Wahl der Schiedsmänner für die Bezirke I, II und V erfolgte durch die Leitung des Amtsgerichts im September 2012.
Gleichzeitig erfolgte die Bestätigung der stellvertretenden Schiedsmänner für die Bezirke I, II und V.
Nach § 3 Abs. 3 SchAG NW bleiben die bisherigen Schiedspersonen bis zum Amtsantritt der neu- bzw. wiederzuwählenden Schiedspersonen in ihrem Amt.
Die Herren Baumann, Krüger und Stoverock stellen sich nunmehr für die Bezirke I, II und V sowie für die Stellvertretung der Bezirke zur Wiederwahl.
Gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 3 des Schiedsamtsgesetzes soll die Gemeinde vor der Wahl bzw. Wiederwahl der Schiedsmänner bzw. Schiedsmannstellvertreter die regionale Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, hören.
Im Falle der Wiederwahl kann auch eine Stellungnahme der Leitung des Amtsgerichtes eingeholt werden.
Der Verwaltung liegen positive Stellungnahmen des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung für den Landgerichtsbezirk Dortmund, als auch vom hiesigen Amtsgericht vor.
Die oben genannten Schiedsmänner werden zur Wiederwahl vorgeschlagen.
Auf das Erfordernis des Abstimmens in getrennten Wahlgängen für die Schiedsmänner und ihre Stellvertreter in den jeweiligen Bezirken nach den Verwaltungsvorschriften zu § 3 SchAG NRW wird hingewiesen.