Betreff
Patronatsvertrag mit der Arbeiterwohlfahrt, Unterbezirk Unna
Vorlage
049/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung der Stadt Kamen wird ermächtigt,  mit der Arbeiterwohlfahrt, Unterbezirk Unna als Träger der Kindertageseinrichtung Nistkasten, Lintgehrstraße 37a, 59174 einen Kostenübernahmevertrag zur finanziellen Absicherung des Träger der aus dem Mietverhältnis für das Gebäude der neuen Kindertageseinrichtung im Falle der Schließung von einzelnen Gruppen bzw. der gesamten Einrichtung entstehenden Kosten zu schließen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Stadt Kamen hat mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 07.03.2017 den weiteren Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren und in diesem Zusammenhang den Ersatz-Neubau für die Kindertageseinrichtung Nistkasten, Lintgehrstraße 37a, 59174 Kamen im Rahmen eines Investorenmodells beschlossen.

 

Im Zuge des Neubaus der Einrichtung soll die bisher dreizügige Einrichtung um eine Gruppen­form II für 10 u3-Kinder erweitert und zukünftig als vierzügige Einrichtung betrieben werden. Die Stadt Kamen verfolgt damit das Ziel, ein ausreichendes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtun­gen für Kinder bereitzustellen sowie den Ausbau der u3-Betreuung fortzusetzen.

 

Aufgrund der Umsetzung des Neubaus in einem Investorenmodells wird der Träger der Einrich­tung mit dem Bauverein zu Lünen als Investor einen Mietvertrag über die Dauer von 31 Jahre abschließen. Da die weitere Entwicklungen im Bereich der Kindertagesbetreuung, sowohl was die Bedarfsdeckung als auch die gesetzlichen Finanzierungsregelungen angeht,  in den nächs­ten Jahrzenten nicht absehbar ist, soll  zur finanziellen Absicherung des Trägers ein Vertrag zwischen der Stadt Kamen und dem Träger der Einrichtung bezüglich einer eventuellen Kosten­übernahme geschlossen werden.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe p der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Rat für die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, zuständig.

 

Gemäß § 87 Abs. 2 der GO NRW darf die Gemeinde Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Entscheidung der Gemeinde zur Übernahme ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Übernahme, schriftlich anzuzeigen.

 

Das Jugendamt der Stadt Kamen ist als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 24 Abs. 2 KiBiz für die Sicherung des Anspruches auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege zuständig. Daher gehört die Schaffung von ausreichenden Plätzen in Kindertageseinrichtungen zu den Aufgaben der Stadt Kamen.

 

Da die Träger von Kindertageseinrichtungen nicht mehr die finanziellen Mittel zur Verfügung haben, den Ausbau von KiTa-Plätzen zu realisieren, wird auf die Möglichkeit des Investorenmo­dells und dem damit einhergehenden Mietverhältnis zurück gegriffen.

 

Aufgrund der Langfristigkeit des abzuschließenden Mietvertrages geht der Träger der Einrich­tung ein finanzielles Risiko ein, falls in den nächsten Jahrzehnten der Bedarf an Plätzen in Kin­dertageseinrichtungen rückläufig sein sollte. Dieses Risiko möchte der Träger durch eine Kos­tenübernahmeerklärung der Stadt Kamen abgesichert wissen.

 

Das Risiko des Eintritts einer Kostenübernahmeverpflichtung  wird von Seiten der Verwaltung als sehr gering angesehen. Für die nächsten Jahre wird nicht mit einem Rückgang der Gebur­tenrate gerechnet wird;  zudem wird davon ausgegangen, dass die Bedarfsquoten im Bereich von Kindern unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen auch in den Folgejahren weiter stei­gen werden. 

 


Anlagen:

 

-       Kostenübernahmevertrag