hier: Baumaßnahme „Lärmschutzwall Schimmelstraße“
Beschlussvorschlag:
Im Produkt 54.01.01 – Bau von Verkehrsflächen – wird für die Maßnahme Nr. 0591 „Lärmschutzwall Schimmelstraße“ im Haushaltsjahr 2017 ein Betrag in Höhe von bis zu 550.000 € außerplanmäßig bereitgestellt.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Entlang der Bahnstrecke im Stadtteil Kamen-Methler soll im Bereich Schimmelstraße / Weizenweg ein rund 650 Meter langer Lärmschutzwall (LSW) errichtet werden, um so mehrere Hundert Anwohner dieses Wohnbereiches vor negativen Auswirkungen des Eisenbahnlärms zu schützen. Grundlage für die Planung und Realisierung des Lärmschutzwalles ist ein entsprechendes lärmschutztechnisches Gutachten des TÜV Nord, Essen. Die Planung für den LSW ist den Anwohnern mehrfach vorgestellt und mit den direkten Grundstücksanliegern abgestimmt worden. In einigen Abschnitten sind von der Stadt Kamen Teilflächen für die Errichtung des LSW erworben worden. Die technische Ausführung des LSW ist mit den direkten Anliegern detailliert abgestimmt worden. Ein nachbarschaftliches Einvernehmen hatte bzw. hat hohe Priorität.
Im Rahmen der Aufstellung des Haushaltes für 2017 wurde zunächst noch kein Ansatz für die Maßnahme angemeldet, da zu diesem Zeitpunkt noch keine abschließende Kostenkalkulation vorlag und auch die Frage der Finanzierung noch nicht abschließend geklärt war. Nach Abschluss der Planung und abschließender Abstimmung mit einigen Grundstücksanliegern konnten die Ausführungsplanung und das Leistungsverzeichnis erst im Dezember 2016 fertiggestellt werden.
Ausführungsplanung und Kostenkalkulation für den Bau des Lärmschutzwalles Schimmelstraße liegen nunmehr vor. Demnach werden Ausgaben von rd. 550 T€ für den Bau des LSW Schimmelstraße zu erwarten sein. Die kalkulierten Kosten für die Baumaßnahme sind jedoch insbesondere von den Ersparnissen bzw. Erlösen für das Bodenmanagement abhängig. Dies ist jedoch eine nur schwer abschätzbare Größe. In der Kostenschätzung wurde zunächst ein mittlerer Wert für den Erlös eingesetzt. Ob und inwieweit eine weitgehend kostenneutrale Realisierung des LSW gelingen kann, wird letztlich ein Ausschreibungsergebnis zeigen. Gestiegene Preise für Bauleistungen und hohe Auslastungen der Unternehmen sind in diesem Zusammenhang beeinflussende Größen.
Darüber hinaus war es zur Aufstellung eines
Finanzierungsplanes erforderlich, die Aufnahme des Projektes in die Förderung
nach dem Gesetz zur Umsetzung des
Kommunalinvestitions-förderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) mit der Bezirksregierung abzustimmen.
Eine Aufnahme in die Liste der Förderprojekte nach dem KInvFöG NRW ist für
diese Lärmschutzmaßnahme zwischenzeitlich erfolgt. Für die Finanzierung des
Projektes können damit Fördermittel in Höhe von 90 % der Kosten für die
Herstellung des LSW eingesetzt werden. Das KInvFöG NRW sieht die Förderung
infrastruktureller Lärmschutzmaßnahmen ausdrücklich vor.
Die Ausschreibung soll zeitnah erfolgen. Daher sind die benötigten Mittel außerplanmäßig bereitzustellen. Die Baufeldfreimachung ist mit Blick auf die Errichtung des LSW bereits erfolgt, um so dem Landschaftsgesetz NW Rechnung zu tragen bzw. die entsprechenden Fristen für die Beseitigung von Aufwuchs einzuhalten.
Die außerplanmäßige investive Mehrausgabe in Höhe von bis zu 550.000 € wird durch eine entsprechende investive Mehreinnahme aus dem KInVFöG in Höhe von 90 % der Gesamtkosten gedeckt. Die Deckung des verbleibenden Eigenanteils wird durch Minderausgaben bei Buchungsstelle 54.01.01/0518.783100 „Nordring“ erfolgen. Davon unberührt bleibt der Baubeginn für die Maßnahme Nordring in 2017.