Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte „Achte Satzung zur
Änderung der Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Standgeld für
Wochenmärkte und Volksfeste (Kirmessen) - Standgeldsatzung - “.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die Vermietung von Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung durch eine
Gemeinde war nach der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bisher
umsatzsteuerpflichtig. Dies wurde in der Satzung der Stadt Kamen über die
Erhebung von Standgeld für Wochenmärkte und Volksfeste (Kirmessen)
berücksichtigt.
Nach neuerster Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofes[1]) ist
die Vermietung von Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung durch eine
Gemeinde als einheitliche Leistung gemäß § 4 Nr.12 Satz 1 Buchstabe a UStG in
vollem Umfang umsatzsteuerfrei, wenn die Überlassung der Standplätze als
wesentliches Leistungselement prägend ist und darüber hinaus erbrachte
Organisationsleistungen nur als Nebenleistung anzusehen sind.
In dem Urteil werden die Nebenleistungen näher beschrieben. Diese sind
die Festsetzung des Termins, ggf. Werbung, die Be- und Entwässerung, die
Bereitstellung von Strom sowie die Reinigung der Standflächen. Somit
Leistungen, die im Mietrecht als typische
Nebenleistungen angesehen werden.
Auf Grund des BFH-Urteils hat die Finanzverwaltung den
Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010 an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes
angepasst und somit ihre Auffassung der umsatzsteuerlichen Behandlung der
Vermietung von Standflächen auf Kirmessen geändert.
Diese Änderung wirkt sich hinsichtlich der Umsatzsteuer auf die
Standplatzüberlassung bei Kirmesveranstaltungen aus, die nunmehr
umsatzsteuerfrei sind.
Die Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Standgeld für
Wochenmärkte und Volksfeste (Kirmessen) ist in den § 4,5 und 5 a zu ändern und
die Kirmessen sind ebenso wie die Wochenmarktveranstaltungen umsatzsteuerfrei zu
stellen.
Um Beratung und
Beschlussfassung wird gebeten.
[1] BFH Urteil vom 13.02.2014; AZ: V R 5/13