Betreff
Achte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Standgeld für Wochenmärkte und Volksfeste (Kirmessen) - Standgeldsatzung -
Vorlage
118/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte „Achte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Standgeld für Wochenmärkte und Volksfeste (Kirmessen) - Standgeldsatzung - “.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Vermietung von Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung durch eine Gemeinde war nach der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bisher umsatzsteuerpflichtig. Dies wurde in der Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Standgeld für Wochenmärkte und Volksfeste (Kirmessen) berücksichtigt.

Nach neuerster Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofes[1]) ist die Vermietung von Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung durch eine Gemeinde als einheitliche Leistung gemäß § 4 Nr.12 Satz 1 Buchstabe a UStG in vollem Umfang umsatzsteuerfrei, wenn die Überlassung der Standplätze als wesentliches Leistungselement prägend ist und darüber hinaus erbrachte Organisationsleistungen nur als Nebenleistung anzusehen sind.

In dem Urteil werden die Nebenleistungen näher beschrieben. Diese sind die Festsetzung des Termins, ggf. Werbung, die Be- und Entwässerung, die Bereitstellung von Strom sowie die Reinigung der Standflächen. Somit Leistungen, die im Mietrecht als typische

Nebenleistungen angesehen werden.

Auf Grund des BFH-Urteils hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010 an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes angepasst und somit ihre Auffassung der umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung von Standflächen auf Kirmessen geändert.

Diese Änderung wirkt sich hinsichtlich der Umsatzsteuer auf die Standplatzüberlassung bei Kirmesveranstaltungen aus, die nunmehr umsatzsteuerfrei sind.

 

Die Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Standgeld für Wochenmärkte und Volksfeste (Kirmessen) ist in den § 4,5 und 5 a zu ändern und die Kirmessen sind ebenso wie die Wochenmarktveranstaltungen umsatzsteuerfrei zu stellen.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 

 

 

 

[1] BFH Urteil vom 13.02.2014; AZ: V R 5/13

 



[1] BFH Urteil vom 13.02.2014; AZ: V R 5/13