Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt
die vorgelegte erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Kamen und die dieser Satzung
zugrunde liegende Gebührenkalkulation.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
1.) Änderung
der Friedhofsgebührensatzung
a)
Der Rat
der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 10.11.2016 die Einführung der neuen
Bestattungsformen „Pflegefreie Grabstätte im Rasenfeld“ und die Neufassung der
Friedhofssatzung beschlossen. Zur näheren Begründung hierzu wird auf die
Ausführungen in der Ratsbeschlussvorlage Nr. 049/2016 vom 31.10.2016 verwiesen.
Der Gebührentarif gemäß § 1 der Friedhofsgebührensatzung wurde unter
Ziffer I (Grabüberlassungsgebühr) entsprechend erweitert.
Zu beachten ist, dass die Planung und Herrichtung der neuen Grabfelder
einige Zeit in Anspruch nehmen wird und entsprechende Haushaltsmittel erst nach
Beschluss des Haushaltsplanes 2017 verfügbar sind.
b)
Hinsichtlich der vorzeitigen Rückgabe von
Grabstätten ist die vor Jahren eingeführte pauschale Gebühr bei einer maximalen
Restnutzungszeit von 5 Jahren rechtlich nicht haltbar. Bei der pauschalen
Berechnung wird ein Rabatt gewährt. Dieses ist nach den Grundsätzen des
Gebührenrechts nicht zulässig, da sich der Rabatt für die anderen
Gebührenpflichtigen gebührenerhöhend auswirkt. Die Differenz müsste alternativ aus
dem allgemeinen Haushalt finanziert werden und würde die freiwilligen
Leistungen erhöhen. Im Rahmen der Haushaltssicherung wäre auch dieses nicht
zulässig. Ziel der Einführung war ein Anreiz für die Rückgabe zu bieten um die
Zahl der ungepflegte Gräber zu minimieren. Dieses Angebot wurde in der
Vergangenheit nur geringfügig in Anspruch genommen und hat sich daher nicht
gebührenerhöhend ausgewirkt. In der Zwischenzeitlich mehren sich die Fälle, bei
denen sich die Nutzungsberechtigten nach der Möglichkeit der vorzeitigen
Rückgabe erkundigen und dann den 5-Jahreszeitraum abwarten. Die Gesamtsumme des
Rabattes steigt somit.
Vergleich der Gebühren für die Rückgabe
eines einstelligen Wahlgrabes:
Bis 5 Jahre
pauschal = 100 €
Individuell 5
Jahre x 60 € = 300 €
Analyse der Rückgaben (2016 = Stand August):
2015 |
Anzahl |
Einnahme |
Fiktive
Einnahme |
Differenz |
individuell |
12 |
12.260,00 € |
19.790,00 € |
-7.530,00 € |
pauschal |
18 |
3.450,00 € |
0,00 € |
3.450,00 € |
Summe |
30 |
15.710,00 € |
19.790,00 € |
-4.080,00 € |
2016 |
Anzahl |
Einnahme |
fiktive Einnahme |
Differenz |
individuell |
5 |
7.320,00 € |
21.780,00 € |
-14.460,00 € |
pauschal |
25 |
5.100,00 € |
0,00 € |
5.100,00 € |
Summe |
30 |
12.420,00 € |
21.780,00 € |
-9.360,00 € |
Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten
wird vorgeschlagen, die Ziff. V. 2. ersatzlos zu streichen und die verbleibende Ziff. V. 1 unter IV.
zusammenzufassen.
2.) Entwicklung der Gebührensätze für das
Jahr 2017
In der Gebührenkalkulation 2017 wurde ein gebührenumlagefähiger Aufwand
in Höhe von 684.600 € ermittelt. Mit den derzeit gültigen Gebührensätzen kann
mit Gebühreneinnahmen in Höhe von rd. 684.500 € (Kostendeckungsgrad 100 %)
gerechnet werden, obwohl 50% (rd. 21.600 €) der Unterdeckung aus der
Betriebsabrechnung 2015 (rd. 43.170 €) eingestellt wurden. Eine Veränderung der
Gebührensätze ist daher für das Jahr 2017 nicht erforderlich.
Die Struktur der Kalkulation wurde verändert. Innerhalb der Sach- und
Dienstleistungen erfolgten Verschiebungen gegenüber dem Vorjahr. Daher kommt es
bei einzelnen Rubriken zu größeren Differenzen. Insgesamt sinkt der Bedarf um
rd. 37.000 €. Die Unterhaltung der Wege wird fortgeführt. Ein Teil dieser
Unterhaltung wird aus dem Produkt „Öffentl. Grün“ finanziert, so dass hier der
Ansatz geringer ausfällt.
Anlagen:
-
Gebührenbedarfsberechnung 2017
-
Satzungsentwurf