Beschlussvorschlag:
Herr Ralf Tost wird zum Kämmerer der Stadt Kamen bestellt.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Der bisherige Kämmerer und gleichzeitige 1. Beigeordnete der Stadt
Kamen, Herr Jörg Mösgen, ist zum 31.01.2016 aus dem Dienst der Stadt Kamen
ausgeschieden. Die Stelle der/des 1. Beigeordneten wurde zwischenzeitlich
ausgeschrieben. Im Rahmen einer Organisationsänderung soll die Funktion der
Kämmerin/des Kämmerers nicht an die Position der/des 1. Beigeordneten gebunden
werden.
Kämmer/er/innen nehmen hinsichtlich ihrer Aufgaben und Funktionen eine
besondere Stellung in der gemeindlichen Verwaltung ein. Nach § 71 Abs. 4 GO NRW
besteht nur für kreisfreie Städte die Verpflichtung, Beigeordnete zur
Kämmerin/zum Kämmerer zu bestellen. In den kreisangehörigen Städten kann
gewählt werden, ob für die Position der Kämmerin/des Kämmerers eine
Beigeordnetenstelle eingerichtet wird, ober ob ein/e andere/r Bedienstete/r zur
Kämmerin/zum Kämmerer bestellt wird.
Ist eine Kämmerin/ein Kämmerer bestellt, hat diese/r die Zuständigkeit
und das Recht, alle Aufgaben durchzuführen, die ihr/ihm durch Gesetz zugewiesen
sind, insbesondere die Entscheidungsbefugnis über außer- und überplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen bzw. Verpflichtungsermächtigungen (vgl. § 83 GO
NRW) und über den Erlass einer Haushaltssperre (vgl. § 24 GemHVO NRW).
Wegen der herausgehobenen Stellung der Kämmerin/des Kämmerers empfiehlt
die Verwaltung, die vorgesehene Bestellung im Einvernehmen mit dem
Bürgermeister im Rahmen seiner Organisationshoheit gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 GO
NRW durch den Rat der Stadt Kamen vorzunehmen.
Es wird vorgeschlagen, Herrn Ralf Tost mit sofortiger Wirkung zum
Kämmerer der Stadt Kamen zu bestellen.