Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
Vorlage
012/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen“, gleichzeitig tritt die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen“ vom 16.03.2015 außer Kraft.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit der Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) am 30.04.2013 dürfen Verkaufsstellen gem. § 6 Abs.1 LÖG NRW jährlich an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähn­lichen Veranstaltungen geöffnet sein.

 

Die KIG e.V. beantragt für 2016 folgende verkaufsoffene Sonntage:

 

24.04.2016 aus Anlass des Frühlingsmarktes

 

11.09.2016 aus Anlass des Hansemarktes

 

jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, diese Tage durch Verordnungen freizugeben.

 

Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW sind vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung die zu­ständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen und die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Die Verwaltung hat folgende Institutionen um eine Stellungnahme gebeten:

-  DGB Ortsverband Kamen

-  ver.di Bezirk Hamm/Unna

-  Unternehmensverband Westfalen-Mitte

-  Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.V.

-  Ev. Kirchengemeinden Kamen-Mitte, Methler, Heeren-Werve und Südkamen

-  Kath. Kirchengemeinde Heilige Familie Kamen/“St. Marien“ Kaiserau

-  Kath. Kirchengemeinde „Herz Jesu“ Heeren-Werve

-  Industrie- und Handelskammer zu Dortmund

-  Kreishandwerkerschaft Hellweg Lippe.

 

Die Kath. Kirchengemeinden, die Ev. Kirchengemeinde Kamen-Methler, die Industrie- und Handelskammer zu Dortmund, der Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.V., DGB Ortsverband Kamen und die Kreishandwerkerschaft Hellweg Lippe haben gegen die Fest­setzung der verkaufsoffenen Sonntage keine Bedenken geäußert.

Der Unternehmensverband Westfalen-Mitte und die Ev. Kirchengemeinden Kamen-Herren-Werve, Mitte und Südkamen haben bisher keine Stellungnahme abgegeben.

 

Die Gewerkschaft ver.di lehnt in ihrer Stellungnahme, wie im vergangenen Jahr, die ver­kaufsoffenen Sonntage aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Die Stellungnahme ist der Be­schlussvorlage beigefügt.

 

Die Verwaltung weist aber daraufhin, dass es eine gültige gesetzliche Regelung gibt, die verkaufsoffene Sonntage zulässt.

 

So bietet nach einem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW vom 17.12.2009 das LÖG NRW ein Schutzkonzept, mit dem der Schutz der Sonntage und der gesetzlich anerkannten Feiertage umfassend gewährleistet wird. Der grundsätzliche Vorrang des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe wird durch die vorgege­benen Regelungen (höchstens 4 Sonntage im Jahr, Verbot der Ladenöffnung an mehr als einem Adventssonntag, Beschränkung der Ladenöffnung auf wenige Stunden, Erfordernis der Freigabe durch die Ordnungsbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung) si­chergestellt.

 

Die von der KIG e.V. beantragten verkaufsoffenen Sonntage erfüllen die Voraussetzungen des LÖG NRW.

 

Die Verwaltung vertritt nach wie vor die Auffassung, dass hier nicht wirtschaftliche- oder Kundeninteressen eine Rolle spielen, sondern die verkaufsoffenen Sonntage aus öffentli­chem Interesse unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Wettbewerbssituation und zur Stärkung des Kamener Einzelhandelsstandortes zugelassen werden sollen.

Außerdem wird von der gesetzlichen Möglichkeit 4 verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, bei 2 verkaufsoffenen Sonntagen nur schonend Gebrauch gemacht.

Die Auffassung von ver.di, dass damit die Sonn- und Feiertage dem Konsumgedanken ge­opfert werden, kann bei der nicht vollen Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten und bei der Festsetzung von 2 von 52 Sonntagen nicht gefolgt werden.

Bei Abwägung aller Interessen schlägt die Verwaltung deshalb vor, die von der KIG e.V. be­antragten verkaufsoffenen Sonntage zuzulassen.

 

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW weist mit Erlass vom 20.11.2015 auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 hin, das auch Auswirkungen auf das LÖG NRW hat. Danach ist eine Sonntags­öffnung aus Anlass eines Marktes nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere als Annex darstellt. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen steht und auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird.

Nach Auffassung der Verwaltung fallen der Frühlingsmarkt und der Hansemarkt unter dieser Definition, weil es sich um traditionelle Veranstaltungen handelt, die schon seit vielen Jahren durchgeführt werden und in der Vergangenheit bereits auch ohne einen verkaufsoffenen Sonntag stattfanden. Die Ladenöffnung ist nicht der Hauptgrund für den Besucherstrom, sondern der Besucherstrom wird von den Veranstaltungen ausgelöst.

 

Darüber hinaus muss nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der räumliche Bezug auch hinreichend bestimmt sein.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor,  die verkaufsoffenen Sonntage auf die Ortschaft Kamen-Mitte (ohne Derne und Rottum) entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung zu begrenzen, weil sich das Marktge­schehen bei beiden Veranstaltungen räumlich auf diese Ortschaft auswirkt.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.


Anlagen:

 

-       Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen

 

-       Stellungnahme der Gewerkschaft Ver.di vom 19.01.2016