hier: Stellungnahme der Stadt Kamen
Beschlussvorschlag:
Der Planungs- und Straßenverkehrsausschuss der Stadt Kamen beschließt die nachstehende Stellungnahme zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW). Zur Wahrung der Beteiligungsfrist wurde die Stellungnahme bereits vorbehaltlich der parlamentarischen Zustimmung durch den Planungs- und Straßenverkehrsausschuss der Stadt Kamen der Staatskanzlei NRW zugeleitet.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die Landesregierung NRW hat am 25.Juni 2013 den Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) gebilligt und das erforderliche erste Beteiligungsverfahren beschlossen. Der LEP vereinigt die bislang im Landesentwicklungsprogramm (LEPro; galt bis Ende 2011), im Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Fluglärm“ und im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen von 1995 (LEP NRW 95) enthaltenen Ziele und Grundsätze zu einem einheitlichen Planwerk. Erstmalig ist auf der Grundlage des § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.
Das erste Beteiligungsverfahren wurde gem. § 10 Abs. 1 und 2 Raumordnungsgesetz (ROG) bis zum 28. Februar 2014 durchgeführt. Der Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Kamen hat mit Beschluss vom 27.01.2014 die Stellungnahme der Stadt Kamen beschlossen.
Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 28.04., am 23.06. und am 22.09.2015 beschlossen, den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen in wesentlichen Teilen zu ändern (§ 17 Landesplanungsgesetz (LPlG), § 8 Raumordnungsgesetz (ROG)) und ein zweites Beteiligungsverfahren zu den geänderten Teilen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans durchzuführen. Das Beteiligungsverfahren endete am 15.01.2016.
Im Planungs- und Straßenverkehrsausschuss am 05.11.2015 informierte die Verwaltung der Stadt Kamen im Rahmen einer Sachstandsmitteilung (Vorlage 80/2015) bereits ausführlich über die wesentlichen Änderungen des Landesentwicklungsplans im Gegensatz zur ersten Entwurfsfassung.
Zur Wahrung der Beteiligungsfrist hat die Stadt Kamen in enger Abstimmung mit dem Kreis Unna, der seine Stellungnahme am 13.01.2016 im Kreistag beschlossen hat, die Stellungnahme vorbehaltlich der Zustimmung des Planungs- und Straßenverkehrsausschusses der Staatskanzlei am 15.01.2016 zugeleitet.
Weiteres Verfahren
Der vorliegende Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan (LEP) soll den seit 1995 gültigen Landesentwicklungsplan (LEP NRW`95), den Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Fluglärm“ und das ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ersetzen.
Damit werden auf Landesebene alle raumordnerischen Ziele in einem Instrument gebündelt und somit das System der räumlichen Planung in NRW vereinfacht. Diese Bündelung entspricht auch der Vorgabe des § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) nach der im Regelfall in den Ländern ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet aufzustellen ist.
Das Verfahren zur Aufstellung des neuen LEP NRW ist in § 10 ROG i.V.m. §§ 13 und 17 LPlG geregelt. Nach § 10 Abs. 1 ROG sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu geben. An das Beteiligungsverfahren wird sich die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen anschließen. Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens wird die Landesregierung gem. § 17 Abs. 1 LPlG dem Landtag den Planentwurf mit Bericht über das Aufstellungsverfahren zuleiten. Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Nach der Bekanntmachung des neuen LEP NRW im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes ist er dann rechtswirksam.
Die überarbeitete Entwurfsfassung des LEP NRW zum zweiten Beteiligungsverfahren kann unter folgendem Link eingesehen werden:
https://land.nrw/sites/default/files/asset/document/01_10_2015_lep_text_zweite_beteiligung_lanuv.pdf
Stellungnahme der Stadt Kamen:
Anbei übersende ich Ihnen die Stellungnahme der Stadt Kamen. Diese erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung im Planungs- und Straßenverkehrsausschuss der Stadt Kamen. Einen entsprechenden Beschluss reiche ich baldmöglichst nach.
Der Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes integriert den Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor
Fluglärm“, den sachlichen Teilplan Einzelhandel und übernimmt die bisherige
Funktion des bis 2011 gültigen Landesentwicklungsprogramms und führt diese Regelwerke
zu einem gemeinsamen Landesentwicklungsplan zusammen. Obwohl einige zentrale
Punkte auf die Ebene der Regionalplanung verschoben wurden, wird die Reduzierung
auf nur noch eine gesetzliche Grundlage von der Stadt Kamen ausdrücklich unterstützt,
da es u.a. zur Verfahrensvereinfachung bei verbesserter Strukturierung führt.
Die Stadt Kamen stellt fest, dass im Gegensatz zum 1. Entwurf einige
Veränderungen sich günstig auf die nachfolgenden Planungsebenen auswirken
werden. So ist u.a. festzuhalten, dass das 5 ha Ziel bei der
Siedlungsentwicklung sowie der Vorrang der Innenentwicklung in Grundsätze
umgewandelt wurden.
Die Erwiderung zum Ziel 10.3.-1 – „Neue Kraftwerksstandorte im
Regionalplan“ kann nicht nachvollzogen werden. Einer der Kernelemente der
Landesplanung ist die Herstellung und Sicherung gleichwertiger, gesunder
Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen. Hierzu gehört auch eine
gesicherte Energieversorgung. In der Erwiderung der Staatskanzlei NRW –
Landesplanungsbehörde – wird dargelegt, dass eine Angebotsplanung für weitere
fossile Großkraftwerke auf der Ebene des Landesentwicklungsplans bei der
Umstellung auf stetig steigende Anteile Erneuerbarer Energien nicht mehr
erforderlich ist. Es stellt sich bei dieser Aussage aber die grundsätzliche
Frage, ob die Formulierung des Ziels in der vorliegenden Fassung überhaupt
erforderlich ist, wenn bereits jetzt davon ausgegangen wird, dass zukünftig
eine Neuausweisung von fossilen Großkraftwerken nicht mehr erforderlich ist.
Vor diesem Hintergrund und der Prämisse, dass die Energieversorgung und
die Energiesicherheit auch im Kontext mit den festgelegten Klimaschutzzielen
ein zentrales Element der Landesplanung sein sollte, müsste die
Zielformulierung mit dem Focus auf das Thema Energie im Rahmen eines integralen
Ansatzes geändert werden. Hierzu ist die Aufstellung eines Konzepts zur
Energieversorgung und Energiesicherheit unter Berücksichtigung sämtlicher
Energieträger durch das Land NRW erforderlich, welches auch die Übertragung und
Speicherung von Energie beinhaltet.
Staatskanzlei bzw. Landesplanungsbehörde sollten im neuen LEP unbedingt
die besonderen Herausforderungen einer Ballungsrandlage, in der sich die Stadt
Kamen befindet, stärker berücksichtigen. Ebenso, wie der gesamte Kreis Unna,
ist die Stadt Kamen weder ländlicher Raum noch großstädtischer
Verdichtungsraum. Allerdings sieht sich die Stadt Kamen mit vergleichbaren
sozialen und strukturpolitischen Anforderungen konfrontiert, die auch im
Kernruhrgebiet zu verzeichnen sind. Eine bloße Unterscheidung zwischen
„Ballungsraum“ und „ländlicher Raum“ wird den tatsächlichen strukturellen
Gegebenheiten nicht gerecht.
Der Ausschluss von Fracking als eigenständiges Ziel wird seitens der
Stadt Kamen ausdrücklich begrüßt.