Betreff
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) – Beteiligung gem. § 13 Abs. 1 und 3 Landesplanungsgesetz (LPlG)
hier: Stellungnahme der Stadt Kamen
Vorlage
011/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Planungs- und Straßenverkehrsausschuss der Stadt Kamen beschließt die nachstehende Stellungnahme zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW). Zur Wahrung der Beteiligungsfrist wurde die Stellungnahme bereits vorbehaltlich der parlamentarischen Zustimmung durch den Planungs- und Straßenverkehrsausschuss der Stadt Kamen der Staatskanzlei NRW zugeleitet.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Landesregierung NRW hat am 25.Juni 2013 den Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) gebilligt und das erforderliche erste Beteiligungsverfahren beschlossen. Der LEP vereinigt die bislang im Landesentwicklungsprogramm (LEPro; galt bis Ende 2011), im Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Fluglärm“ und im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen von 1995 (LEP NRW 95) enthaltenen Ziele und Grundsätze zu einem einheitlichen Planwerk. Erstmalig ist auf der Grundlage des § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.

 

Das erste Beteiligungsverfahren wurde gem. § 10 Abs. 1 und 2 Raumordnungsgesetz (ROG) bis zum 28. Februar 2014 durchgeführt. Der Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Kamen hat mit Beschluss vom 27.01.2014 die Stellungnahme der Stadt Kamen beschlossen.

 

Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 28.04., am 23.06. und am 22.09.2015 beschlossen, den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen in wesentlichen Teilen zu ändern (§ 17 Landesplanungsgesetz (LPlG), § 8 Raumordnungsgesetz (ROG)) und ein zweites Beteiligungsverfahren zu den geänderten Teilen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans durchzuführen. Das Beteiligungsverfahren endete am 15.01.2016.

 

Im Planungs- und Straßenverkehrsausschuss am 05.11.2015 informierte die Verwaltung der Stadt Kamen im Rahmen einer Sachstandsmitteilung (Vorlage 80/2015) bereits ausführlich über die wesentlichen Änderungen des Landesentwicklungsplans im Gegensatz zur ersten Entwurfsfassung.

 

Zur Wahrung der Beteiligungsfrist hat die Stadt Kamen in enger Abstimmung mit dem Kreis Unna, der seine Stellungnahme am 13.01.2016 im Kreistag beschlossen hat, die Stellungnahme vorbehaltlich der Zustimmung des Planungs- und Straßenverkehrsausschusses der Staatskanzlei am 15.01.2016 zugeleitet.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Der vorliegende Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan (LEP) soll den seit 1995 gültigen Landesentwicklungsplan (LEP NRW`95), den Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Fluglärm“ und das ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ersetzen.

 

Damit werden auf Landesebene alle raumordnerischen Ziele in einem Instrument gebündelt und somit das System der räumlichen Planung in NRW vereinfacht. Diese Bündelung entspricht auch der Vorgabe des §  8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) nach der im Regelfall in den Ländern ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet aufzustellen ist.

 

Das Verfahren zur Aufstellung des neuen LEP NRW ist in § 10 ROG i.V.m. §§ 13 und 17 LPlG geregelt. Nach § 10 Abs. 1 ROG sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu geben. An das Beteiligungsverfahren wird sich die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen anschließen. Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens wird die Landesregierung gem. § 17 Abs. 1 LPlG dem Landtag den Planentwurf mit Bericht über das Aufstellungsverfahren zuleiten. Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Nach der Bekanntmachung des neuen LEP NRW im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes ist er dann rechtswirksam.

 

Die überarbeitete Entwurfsfassung des LEP NRW zum zweiten Beteiligungsverfahren kann unter folgendem Link eingesehen werden:

 

https://land.nrw/sites/default/files/asset/document/01_10_2015_lep_text_zweite_beteiligung_lanuv.pdf

 

 

Stellungnahme der Stadt Kamen:

 

Anbei übersende ich Ihnen die Stellungnahme der Stadt Kamen. Diese erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung im  Planungs- und Straßenverkehrsausschuss der Stadt Kamen. Einen entsprechenden Beschluss reiche ich baldmöglichst nach.

 

Der Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes integriert den Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Fluglärm“, den sachlichen Teilplan Einzelhandel und übernimmt die bisherige Funktion des bis 2011 gültigen Landesentwicklungsprogramms und führt diese Regelwerke zu einem gemeinsamen Landesentwicklungsplan zusammen. Obwohl einige zentrale Punkte auf die Ebene der Regionalplanung verschoben wurden, wird die Reduzierung auf nur noch eine gesetzliche Grundlage von der Stadt Kamen ausdrücklich unterstützt, da es u.a. zur Verfahrensvereinfachung bei verbesserter Strukturierung führt.

 

Die Stadt Kamen stellt fest, dass im Gegensatz zum 1. Entwurf einige Veränderungen sich günstig auf die nachfolgenden Planungsebenen auswirken werden. So ist u.a. festzuhalten, dass das 5 ha Ziel bei der Siedlungsentwicklung sowie der Vorrang der Innenentwicklung in Grundsätze umgewandelt wurden.

 

Die Erwiderung zum Ziel 10.3.-1 – „Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan“ kann nicht nachvollzogen werden. Einer der Kernelemente der Landesplanung ist die Herstellung und Sicherung gleichwertiger, gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen. Hierzu gehört auch eine gesicherte Energieversorgung. In der Erwiderung der Staatskanzlei NRW – Landesplanungsbehörde – wird dargelegt, dass eine Angebotsplanung für weitere fossile Großkraftwerke auf der Ebene des Landesentwicklungsplans bei der Umstellung auf stetig steigende Anteile Erneuerbarer Energien nicht mehr erforderlich ist. Es stellt sich bei dieser Aussage aber die grundsätzliche Frage, ob die Formulierung des Ziels in der vorliegenden Fassung überhaupt erforderlich ist, wenn bereits jetzt davon ausgegangen wird, dass zukünftig eine Neuausweisung von fossilen Großkraftwerken nicht mehr erforderlich ist.

 

Vor diesem Hintergrund und der Prämisse, dass die Energieversorgung und die Energiesicherheit auch im Kontext mit den festgelegten Klimaschutzzielen ein zentrales Element der Landesplanung sein sollte, müsste die Zielformulierung mit dem Focus auf das Thema Energie im Rahmen eines integralen Ansatzes geändert werden. Hierzu ist die Aufstellung eines Konzepts zur Energieversorgung und Energiesicherheit unter Berücksichtigung sämtlicher Energieträger durch das Land NRW erforderlich, welches auch die Übertragung und Speicherung von Energie beinhaltet.

 

Staatskanzlei bzw. Landesplanungsbehörde sollten im neuen LEP unbedingt die besonderen Herausforderungen einer Ballungsrandlage, in der sich die Stadt Kamen befindet, stärker berücksichtigen. Ebenso, wie der gesamte Kreis Unna, ist die Stadt Kamen weder ländlicher Raum noch großstädtischer Verdichtungsraum. Allerdings sieht sich die Stadt Kamen mit vergleichbaren sozialen und strukturpolitischen Anforderungen konfrontiert, die auch im Kernruhrgebiet zu verzeichnen sind. Eine bloße Unterscheidung zwischen „Ballungsraum“ und „ländlicher Raum“ wird den tatsächlichen strukturellen Gegebenheiten nicht gerecht.

 

Der Ausschluss von Fracking als eigenständiges Ziel wird seitens der Stadt Kamen ausdrücklich begrüßt.